Energiepreis-Protest > FUXX - Die Sparenergie
Neukundenbonus aus dem Planumsatz
Didakt:
--- Zitat von: von jodelschnepfe am Heute um 18:49:20 --- In der Klage wurde beantragt, dass Fuxx eine fehlerfreie Schlussrechnung erstellt und übersendet. (siehe mein Posting #5) […]
--- Ende Zitat ---
In dem Posting steht u. a.: „Fuxx hat mittlerweile ein korrigierte Schlußrechnung übermittelt, nach dem ich Klage beim Amtsgericht eingereicht habe.“
Ein dezidierter Klageantrag auf „Erstellten einer korrigierten Schlussrechnung“ ist daraus nun ja für einen Dritten nicht eindeutig ablesbar, aber lassen wir die Sache dahingestellt sein, denn die Klage ist demnach nicht ausdrücklich als Zahlungsklage erhoben worden. Sie haben nochmal die „Kurve gekriegt“.
Mit Ihren weiteren Ausführungen gehe ich nach wie vor nicht konform, denn in dem von mir weiter oben genannten Kommentar ist unter Rn 25 zu lesen:
--- Zitat ---Geldschulden. Diese sind gemäß § 270 Abs. 1 BGB grundsätzlich Schickschulden. Damit wird aber
der Gläubigerwohnsitz nicht zwingend zum Gerichtsstand von auf Zahlung von Geld gerichteten Klagen. Vielmehr greift § 270 Abs. 4 BGB ein. Der Zahlungsanspruch ist daher am (Wohn-)Sitz des Schuldners geltend zu machen, § 269 Abs. 1, 2 BGB.
--- Ende Zitat ---
jodelschnepfe:
--- Zitat von: Didakt am 18. März 2017, 20:44:49 ---
--- Zitat von: von jodelschnepfe am Heute um 18:49:20 --- In der Klage wurde beantragt, dass Fuxx eine fehlerfreie Schlussrechnung erstellt und übersendet. (siehe mein Posting #5) […]
--- Ende Zitat ---
In dem Posting steht u. a.: „Fuxx hat mittlerweile ein korrigierte Schlußrechnung übermittelt, nach dem ich Klage beim Amtsgericht eingereicht habe.“
Ein dezidierter Klageantrag auf „Erstellten einer korrigierten Schlussrechnung“ ist daraus nun ja für einen Dritten nicht eindeutig ablesbar, aber lassen wir die Sache dahingestellt sein, denn die Klage ist demnach nicht ausdrücklich als Zahlungsklage erhoben worden. Sie haben nochmal die „Kurve gekriegt“.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht ist`s an der Zeit dass Sie die Kurve kriegen und hier nicht derart laienhaft irgendwelche Paragrafen und Kommentare anführen.
Das BGH-Urteil haben Sie gelesen und auch verstanden ?
Den § 29 ZPO haben Sie gelesen und verstanden ?
Das Wesen und die typischen Merkmale eines Stromlieferungsvertrages sind Ihnen bekannt ?
Aus diesem Mix müsste sich eigentlich etwas Erkenntnis erwarten lassen.
Didakt:
@ jodelschnepfe
Erst nachdem ich weitere einschlägige Fachliteratur zu dieser Thematik und das Urteil im Original aus der Datenbank des BGH hochgeladen und gelesen habe, bin ich zu der Erkenntnis gelangt, an Ihren Ausführungen in dieser Sache nicht mehr zu zweifeln.
Bis dahin waren aufgrund vieler Kommentare zum § 29 (1) ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 1, 2 BGB, die sich teilweise sehr kritisch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Materie auseinandersetzen, meine Bedenken an Ihren Darlegungen durchaus angebracht, weil nämlich aus dem von Ihnen verlinkten Urteil (aus openjur.de) der Leitsatz, die Leitsatzentscheidung dieses Urteils, nicht hervorging. Nur diese Leitsatzangabe entfaltet für nachgeordnete Gerichte die Bedeutung als Quasi-Richtlinie. Und das wird zudem dann noch besonders problematisch, wenn der Leitsatz nicht hinreichend deutlich macht, dass der in ihm enthaltenen rechtlichen Aussage allein für die entschiedene Fallkonstellation Gültigkeit zukommen soll.
Deshalb ist es wichtig, dass der BGH die spezifische Geltung oder die Allgemeingültigkeit des Leitsatzes hervorhebt.
Dies ist am Anfang des Original-Urteils mit folgendem Wortlaut geschehen:
--- Zitat ---Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag
ist der Ort der Abnahme.
--- Ende Zitat ---
Die Folge davon ist, dass gemäß § 29 (1) ZPO bei gegenseitigen Energielieferverträgen der Abnahmeort der Energie grundsätzlich und in jeder Hinsicht den zuständigen Erfüllungsort und den Gerichtsstand be-stimmt.
Fazit: Damit betrachte ich unseren Diskurs in dieser Sache als gelöst und abgeschlossen.
Erdferkel:
--- Zitat von: Didakt am 20. März 2017, 11:22:57 ---Erst nachdem ich weitere einschlägige Fachliteratur zu dieser Thematik und das Urteil im Original aus der Datenbank des BGH hochgeladen und gelesen habe, bin ich zu der Erkenntnis gelangt, an Ihren Ausführungen in dieser Sache nicht mehr zu zweifeln.
--- Ende Zitat ---
@Didakt: Und wenn du jetzt noch den Unterschied zwischen up- und download verstehst sind wir doch ein richtiges Stück weitergekommen! ;D ;D
Didakt:
O T
@ Erdferkel, origineller Beitrag, der auf regen Geist schließen lässt. Sie erstaunen mich doch tatsächlich immer wieder mit Ihren gehaltvollen Eingaben, Sie Spaßvogel! :)
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