Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

§315 BGB und die Grundversorgung

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Didakt:
Es sind z. B. im Jahr 2009 die Gaspreise – aus meinen Unterlagen ersichtlich – zweimal gesenkt worden. Hier im Forum ist – nach meiner Erinnerung ausdrücklich von @ RR-E-ft – darauf hingewiesen worden, in jedem Fall auch den Preissenkungen/dem Gesamtpreis zu widersprechen.

Ich habe das auch praktiziert und stelle zur Info für einen kurzen Zeitraum meine damaligen Widersprüche anonymisiert hier ein:

Edit: Schreiben gelöscht.



RR-E-ft:
@h.terbeck


Sie geben an, in der Grundversorgung Strom gewesen zu sein, wo es nur Preiserhöhungen gegeben habe (was gut möglich ist), welchen Sie seit 2004 durchgängig jährlich widersprochen hätten.

Mit welcher Begründung Sie in der ersten Instanz unterlagen und mit welcher Begründung die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden sollte oder wurde, haben Sie nicht dargelegt.

Sie geben an, Ihr Anwalt habe einen Fehler gemacht, weil er nicht auf § 315 BGB eingegangen sei, was er aber schon nicht muss (iura novit curia/ da mihi factum, dabo tibi ius).

Sollte es das Erstgericht (nach Beweisaufnahme) als erwiesen angesehen haben, dass Ihr Versorger bei preisgünstigem Energiebezug jeweils lediglich gestiegene Kosten weitergegeben hatte, die er nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgleichen konnte und die Berufung oder die Berufungsbegründung verfristet gewesen sein oder das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, dass die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung mit der Berufungsbegründung nicht stichhaltig untermauert wurden, dann konnte dies Ihr Unterliegen im Prozess zur Folge haben.

Wie man weiß, handelt es sich  dabei um ein mögliches Ergebnis auch bei der Billigkeitskontrolle von einseitigen Energiepreiserhöhungen.

userD0010:
@RR-E-ft
Ihr Zitat:  Sollte es das Erstgericht (nach Beweisaufnahme) als erwiesen angesehen haben, dass Ihr Versorger bei preisgünstigem Energiebezug jeweils lediglich gestiegene Kosten weitergegeben hatte, die er nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgleichen konnte und die Berufung oder die Berufungsbegründung verfristet gewesen sein oder das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, dass die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung mit der Berufungsbegründung nicht stichhaltig untermauert wurden, dann konnte dies Ihr Unterliegen im Prozess zur Folge haben.

Das sog. Erstgericht hat sich überhaupt nicht mit dem Energiepreisbezug, gestiegenen oder gesenkten Kosten beschäftigt, sondern dies vollkommen negiert. Kosten oder deren Bewegungen nach oben oder unten waren dem überlasteten Richter vollkommen fremd und er beklagte lediglich, dass er immer noch mit seinem Umzug an dieses Dorfgericht geplagt sei und schließlich auch noch Resturlaub habe und sich nun leider noch mit den umfassenden Schriftsätzen zu beschäftigen habe.

Mein Anwalt für das Berufungsgericht hat statt einer ordentlichen, den Sachverhalt darstellenden Begründung ohne mein Wissen einen haarsträubenden Unsinn schriftlich von sich gegeben, den er leider nach meinem Protest dagegen auch nicht für zu korrigieren notwendig befunden hat. Und dies, nachdem er zuvor vollmundig angekündigt hatte, beim zuständen Berufungsgericht mehrfach äußerst erfolgreich gewesen zu sein bzw. die Aussetzung der Verfahren erreicht zu haben.

Dass ich mich über das als Berufungsschrift deklarierte Geschreibsel meines Berufungsanwlates ärgere, dürfte evtl. veständlich sein, auch wenn diese Person seine Kommunikation mit mir ausschließlich via e-Mail erfolgte und es unter "normalen" Bedingungen sicherlich keiner großen Mühe bedurft hätte, sein als Berufungsschrift deklariertes Geschreibsel mir vorab zumindest zum Lesen zu übermitteln.  Ich unterstelle einfach, dass ihm dies zu lästig war.

RR-E-ft:
@h.terbeck

Wenn Sie die Preiswidersprüche vor dem Amtsgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt hatten und das Erstgericht die vom BGH entwickelten Grundsätze nicht angewandt hatte, hatte die Berufung Aussicht auf Erfolg.

Dabei wird vorausgesetzt, dass die Berufung überhaupt zulässig war, weil der hierfür notwendige Beschwerdewert erreicht wurde oder das Amtsgericht im Falle der Unterschreitung des selben die Berufung auf Antrag zugelassen hatte.

Mit welcher Begründung wollte das Berufungsgericht die Berufung gem. § 522 ZPO als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege verwerfen oder hat sie verworfen?

userD0010:
@RR-E-ft
Weil dem Berufungsgericht mit keinem Wort etwas über meinen jährlich vorgetragenen Widerspruch gegen Preiserhöhungen und damit verbunden gegen den Anspruch meines Versorgers wegen der nicht gebilligten Kürzungen der Grundversorger-Rechnungen Strom in Höhe von insgesamt mehr als 2,5 TSD Euro vorgetragen wurde.
Und weil dies alles fehlte, hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Berufung wegen des allgemeinen Gelabers des Anwaltes keine Aussuicht auf Erfolg habe.
Beim Aufwachen meines Anwaltes wollte dieser dann gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorgehen, WENN ich ihm einen Kostenvorschuss dafür in Höhe von 1 TSD Euro überweisen würde.
Im Falle meines Gas-Sondervertrages hielt mein Anwalt es nicht für möglich, den Zugang meines Widerspruchs gegen die Vertragskündigung bei meinem Versorger beweisen zu können, da ich zwar leider nicht per EBF geliefert hatte, aber mein Versorger in einem weiteren Schreiben indirekt den Zugang bestätigt hatte.

Da ich die Schweißperlen auf der Stirn meines Anwalts bereits gerochen hatte, habe ich weiteren Schriftverkehr unterlassem. aiuch oder gerade wegen "Verärgerung", denn schlechtem Geld noch Gutes hinterherzuwerfen, war nicht meine Absicht.

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