Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§315 BGB und die Grundversorgung
RR-E-ft:
@h.terbeck
Es kam darauf an, ob die Preiswidersprüche bereits vor dem Amtsgericht vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden.
Denn in der Berufungsinstanz konnte es dafür bereits zu spät sein.
Die Berufungsbegründung muss sich in rechtlicher Hinsicht mit der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts auseinandersetzen. Dabei muss konkret aufgezeigt werden, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise auf der Verletzung des materiellen und/ oder prozessualen Rechts gründet.
Der Sachverhalt muss in der Berufungsinstanz nicht erneut vorgetragen werden, wenn auf die erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen wird, in denen dieser bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt ist. Erstmaliger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist regelmäßig verspätet und nur ausnahmsweise zuzulassen.
Schwierig liegt es, wenn das Amtsgericht die vorgetragenen Tatsachen der Widersprüche schon im Tatbestand nicht gewürdigt hatte und deshalb noch bei dem Amtsgericht fristgebunden innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden musste.
Wenn dies erfolgt war und die Berufung darauf gestützt wurde, dass das Amtsgericht diese Widersprüche in entscheidungserheblicher Weise entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hatte, so hatte eine fristgerecht eingereichte und begründete Berufung insoweit Aussicht auf Erfolg.
Nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 522 ZPO hätte eine entsprechende Stellungnahme erfolgen müssen.
Der Anwalt kann für seine Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss verlangen und bis zu dessen Begleichung seine Leistung zurückhalten.
Schlussendlich kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Rechtsstreit insoweit dadurch verloren ging, weil Ihr Anwalt wegen unterlassnener Vorschusszahlung keine weitere Stellungnahme abgab und das Berufungsgericht deshalb nach entsprechendem Hinweis die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen hatte.
Das hätten Sie sich dann wohl selbst zuzuschreiben.
Schließlich wäre auch in Betracht gekommen, im Berufungsverfahren den Anwalt noch zu wechseln und einen anderen Anwalt die notwendige Stellungnahme fertigen zu lassen.
Black:
--- Zitat von: h.terbeck am 07. Februar 2017, 11:54:00 ---@RR-E-ft
Weil dem Berufungsgericht mit keinem Wort etwas über meinen jährlich vorgetragenen Widerspruch gegen Preiserhöhungen und damit verbunden gegen den Anspruch meines Versorgers wegen der nicht gebilligten Kürzungen der Grundversorger-Rechnungen Strom in Höhe von insgesamt mehr als 2,5 TSD Euro vorgetragen wurde.
Und weil dies alles fehlte, hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Berufung wegen des allgemeinen Gelabers des Anwaltes keine Aussuicht auf Erfolg habe.
--- Ende Zitat ---
Das Berufungsgericht prüft nur Rechtsfehler des Amtsgerichtes. Wenn gegenüber dem Amtsgericht nichts von einem jährlichen Preiswiderspruch vorgetragen wurde, war es dafür in der Berufung ohnehin zu spät.
userD0010:
@RR-E-ft
Zitat: Schwierig liegt es, wenn das Amtsgericht die vorgetragenen Tatsachen der Widersprüche schon im Tatbestand nicht gewürdigt hatte und deshalb noch bei dem Amtsgericht fristgebunden innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden musste.
Wenn dies erfolgt war und die Berufung darauf gestützt wurde, dass das Amtsgericht diese Widersprüche in entscheidungserheblicher Weise entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hatte, so hatte eine fristgerecht eingereichte und begründete Berufung insoweit Aussicht auf Erfolg.
Nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 522 ZPO hätte eine entsprechende Stellungnahme erfolgen müssen. Zitat Ende
Zu dem gesamten Komplex hat der Berufungsanwalt geschwiegen, obwohl ihm vollumfänglich der gesamte Sachverhalt in Kopie und auch noch fristgerecht vorlag.
Das Amtsgericht hat trotz umfangreicher Aktenlage sich keinen Deut um die vorgetragenen Tatsachen gekümmert, denn -wie schon erwähnt- hatte der geneigte Herr Richter zunächst und fortlaufend seine Überlastung, seinen gerade absolvierten Umzug nach Ibbenbüren, seinen noch zu genießenden Resturlaub und darüber hinaus auch noch die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage beklagt. Da blieb natürlich wohl keine Zeit für sorgfältiges Aktenstudium.
Und meinem Berufungsanwalt habe ich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Vorgetragenes jede erdenkliche Möglichkeit gegeben, zeit- und fristgerecht in meinem Interesse aktiv zu werden. Statt dessen hat er eine mir nicht vorgelegte Berufungsschrift gefertigt, gegen die ich protestiert habe und um Korrektur bat.
Aber dann geschah außer Stillschweigen NICHTS bis das LG zu erkennen gab, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe!
Zwischen den Zeilen des Hinweises meines Berufungsanwaltes war zu lesen, dass er überhaupt keine Chancen sähe, aber gern bereit wäre, gegen eine weitere Zahlung von 1 TSD Euro weiterzumachen.
Sollte ich etwa für bislang inkompetentes Arbeiten und Desinteresse am sorgfältigen Lesen des Sachverhaltes zusätzlich noch eine Belohnung in Höhe von 1 TSD Euro entrichten und meine Anwalt evtl. doch noch zu motivieren, vielleicht einmal endlich den tatsächlichen Sachverhalt aufzuarbeiten und vorzutragen und ihm zudem noch einen "angemessenen" Vorschuss zu zahlen? Angemessen wofür?
@Black
Zitat: Wenn gegenüber dem Amtsgericht nichts von einem jährlichen Preiswiderspruch vorgetragen wurde, war es dafür in der Berufung ohnehin zu spät.
Das Urteil des Amtsgericht war meinem Berufungsanwalt unter Beifügung sämtlicher Anmerkungen und Belege binnen 3 Tagen nach Eingang bei mir zur Kenntnis gegeben. Statt sich dieses Sachverhaltes anzunehmen und ggf. entweder mir einen Hinweis auf die notwendigen Maßnahmen zu geben oder im Interesse seines Mandanten Notwendiges zu verfassen, hat dieser Berufungsanwalt sich reichlich Zeit gelassen und dann -vermutlich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte- eine Berufungsschrift verfasst, die weder etwas mit meinem Fall, noch mit allseits bekannten Rechtsentscheidungen zu tun hatten Und natürlich kann n das Berufungsgericht nur Rechtsfehler des Amtsgerichts prüfen, wenn der Berufungsanwalt sich im Schweiße seines Antlitzes der Mühe unterzogen hat, auf die Rechtsfehler, wie sie ihm durch die beglaubigte Kopie des amtsgerichtlichen Urteils vorlagen, hingewiesen hätte.
Sie dürfen schon unterstellen, dass dem Amtsgericht für jedes Jahr meines Widerspruches sämtliche Belege vorlagen, aber der Herr Richter -wie zuvor bereits erwähnt- anscheinend überlastet oder überfordert war, sich unter Berücksichtigung seiner privaten Probleme mit der umfassenden Aktenlage zu beschäftigen.
Was ich mir -wie RR-E-ft meinte selbst hätte zuzuschreiben, ist nach meiner Auffassung lediglich der Fehler, sofort nach Kenntnisnahme von der sog. Berufungsschrift mich ins Auto zu setzen, um meinem Berufungsanwalt diese Berufungsschrift zum Verspeisen zu geben.
VLL. INTERESSANTER HINWEIS MEINES BERUFUNGSANWALTS AUS MÄRZ 2016, also lange bevor er seine "Berufungsschrift" zusammengebastelt hat:
Zitat: Das wiederum hat zur Folge, dass die ursprünglichen Einwände, die von Ihnen erhoben worden sind, wieder aufleben. Der Einwand aus § 315 BGB bleibt somit uneingeschränkt bestehen. Zitat Ende.
Das gestattet mir doch die Befürchtung, dass mein Berufungsanwalt, wenn ich seine Berufungsschrift mit vorgenannter Aussage vergleiche, nicht ganz bei Sinnen gewesen sein muss, zu welchem Zeitpunkt auch immer. Denn die Berufungsschrift geht mit keinem Wort auf die Aussage aus März 2016 hinsichtlich der Strom-Grundversorgung ein bzw. findet dies wohl nicht erwähnenswert, machte aber auch keine Anstalten, nach Kritik daran überhaupt noch die Feder zu zücken.
uwes:
--- Zitat von: bolli link=topic=20331.msg118088#msg118088 ---Wenn ich es richtig mitbekommen habe, darf man nicht nur den Preisänderungen noch OBEN widersprechen sondern muss ALLEN Preisanpassungen widersprechen, auch denen nach unten, da ansonsten der Preis, der nach der Preisanpassung nach unten gilt, als neuer vereinbarter (Gesamt)Preis angesehen wird und damit quasi alte Preisanpassungen legitimiert sind.
--- Ende Zitat ---
Diese Annahme ist nicht richtig. Der BGH hat bislang in keiner Entscheidung ausgeführt, dass allen (erfolgten oder nicht erfolgten) Preisbestimmungen des Energievesorgers widersprochen werden müsste. Bislang liest man diese Auffasssung lediglich für Preiserhöhungen.
Die Tendenz dürfte aber in Ihre Richtung deuten. Mit der Entscheidung vom 5.10.2016 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=373e49b51590ed5e8387d67e931f4f26&nr=77095&pos=13&anz=21 hat der BGH für Preissenkungen, die der Verbraucher nicht beanstandet hat, entschieden, dass der Kunde dann nur die geringeren Preise schuldet. Dann käme es in der Tat nicht darauf an, ob die Preissenkung ausreichend genug war.
userD0010:
@uwes
Auch ich habe in all den zurückliegenden Jahren generell lediglich Preiserhöhungen beanstandet. Mir ist nicht erinnerlich, dass ich in irgendeinem hier relevanten Beitrag über Preissenkungen berichtet und/oder dahingehend Beanstandungen dokumentiert habe.
Wenn einer der Kommentatoren über Preissenkungen mutmaßte, so doch wohl nur, um auch etwas kommentiert zu haben.
In den vergangenen Jahren habe ich lediglich vermutete fachliche Ratschläge befolgt, vorformulierte Texte angewandt und gehofft, damit tendenziell richtig zu liegen. Dass ich falsch gelegen habe, liegt mir schriftlich per Urteil vor.
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