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§315 BGB und die Grundversorgung

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userD0010:
Wie soll man gegen seinen RA vorgehen, wenn er in einem Berufungsverfahren einen nicht abgestimmten Berufungs-Schriftsatz, der vollkommen am eigentlichen Thema vorbeigeht und voller Unsinn steckt, vorgehen können. Seine vorher lauthals geblasenen sog. Fachkenntnisse, u.a. i.S. §315 BGB tauchen in seinem Schriftsatz überhaupt nicht auf, in anderen Punkten zitiert er völlig falsch.

berghaus:
@h.terbeck

Wenn man das 'Schriftstück' noch vor dem Gerichtstermin zu Gesicht bekommt, Randale machen und nicht wie das Kaninchen auf die Schlange gucken nach dem Motto 'mein' Anwalt wird schon in dem Termin noch was Vernünftiges sagen.

Wie man in so einem Fall den Gerichtstermin noch verschieben kann, um diesen oder einen anderen Anwalt in die Spur zu kriegen und, wer dann was bezahlt, müssen hier die Experten erklären.

Schade auch für uns alle, dass wir nun keine Urteile zu Ihrem jahrelangen "Preiskampf" bekommen.

So bleibt uns nur die Beobachtung Ihres nunmehrigen 'Anwalthaftungskampfs'; der mir so gut wie aussichtslos erscheint.

Mir wurde mal von einem gegnerischen Anwalt eine Verleumdungsklage angedroht, nachdem ich mich bei der Anwaltskammer über bestimmte 'offensichtliche Unwahrheiten' beschwert hatte.

berghaus 21.01.17

uwes:
Man könnte jetzt bösartig sagen: Fragen Sie den Autodidakten!

Aber da werden Sie auch nicht brauchbare Antworten bekommen.
Vieleicht ist es ja gar nicht so abwegig auch einmal daran zu denken, dass der Anwalt auch etwas richtig machen könnte, ohne dass der autodidaktisch vorgebildete Mandant das gleich erkennt. § 315 BGB wendet hier kein Gericht mehr an.

bolli:

--- Zitat von: uwes am 23. Januar 2017, 18:44:13 ---§ 315 BGB wendet hier kein Gericht mehr an.

--- Ende Zitat ---

Was aber wohl nicht notwendigerweise richtig sein muss, wenn ich diese Beiträge Ihres Berufskollegen u.a. hier BGH, B. v. 7.6.16 KZR 12/15 Vereinbarkeit § 315 BGB mit einer EU- Richtlinie? und den Kartellsenat des BGH BGH,Urt. v.6.4.16 VIII ZR 71/10 Grenzen der Weitergabe gestieg. (Bezugs-)kosten richtig verstehe.  ;)

uwes:
ich habe keine Meinung wiedergegeben, sondern auf die hiesige Gerichtspraxis verweisen. Ich sehe das allerdings wie meine "Berufskollegen". Nur hat der BGH die neue "Preisänderungsbefugnis" auf das "Stilmittel" einer ergänzenden Vertragauslegung gestützt, bei der es für die Anwendung von § 315 BGB nach seiner Auffassung keinen Raum mehr gibt. Sie verwechseln den Kartellsenat mit dessen Aktenzeichen "KZR" mit der Judikatur des VIII. Zivilsenats. Allerdings haben Sie recht, wenn Sie die Vorlageentscheidung meinen. Dort geht es um die Preise für die Nutzung der Verkehrsstationen einer Bahntochter. Und richtig. Der Kartellsenat stellt seine Auffassung dar, wonach die Anwendung von § 315 BGB keine staatliche Preiskontrolle ist. M.E. richtige Auffassung.

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