Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§315 BGB und die Grundversorgung
userD0010:
@RR-E-ft
Die Berufung wurde durch meinen Rechtsvertreter eingelegt, weil er die Meinung kundtat, dass das Urteil des AG materielles und prozessualen Rechts verletzt hätte.
Er war bestrebt, die Berufung beim LG umfassend zu begründen, schien aber wohl -aus welchem Grund auch immer- den Faden verloren zu haben und phantasierte Sachverhalte, die NICHTS mit den Tatsachen zu tun hatten.
Im Nachhinein betrachtet, hätte ein honoriger Rechtsvertreter entweder von einer Berufung abgeraten, wenn er dies aus den ihm vorliegenden Unterlagen erkannt/verstanden hätte und Geldgier nicht im Vordergrund gestanden hätte, oder sich fachlich korrekt mit dem Sachverhalt auseinander gesetzt. Statt dessen füllte er ganze fünf Seiten mit falschen oder unzusammenhängenden Phrasen, aus denen das LG lediglich keine Chancen für ein erfolgreiches Berufungsverfahren auch nur annähernd erkennen konnte. Und nur so verstehe ich den abschließenden Hinweis, dass möglicher Weise mein Rechtsvertreter mich falsch beraten hätte und mir lediglich die Möglichkeit bleiben würde, dahingehend Regressansprüche zu verfolgen.
Sei´s drum, mir bleibt noch Zeit für die letztgenannte Möglichkeit. Mehr aber auch nicht.
RR-E-ft:
@h.terbeck
Mit der fristgerechten Klageerwiderung soll wohl geltend gemacht worden sein, dass die zur Abrechnung gestellten Preise nicht geschuldet waren, weil sie nicht vertraglich vereinbart waren und man schließlich den ohne Rechtsgrundlage erfolgten einseitigen Preisänderungen des Versorgers und den darauf beruhenden Jahresverbrauchsabrechnungen jeweils rechtzeitig widersprochen hatte.
Wenn dies mit der Klageerwiderung fristgerecht geltend gemacht wurde, so war ein Urteil, welches diesen Vortrag nicht berücksichtigte, auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft.
Dann hatte eine darauf gestützte Berufung deshalb Aussicht auf Erfolg.
Wenn dies jedoch vor dem Amtsgericht nicht geltend gemacht wurde, dann war die Verteidigung schon vor dem Amtsgericht selbst fehlerhaft.
userD0010:
@RR-E-ft
Wenn dies mit der Klageerwiderung fristgerecht geltend gemacht wurde, so war ein Urteil, welches diesen Vortrag nicht berücksichtigte, auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft.
Dann hatte eine darauf gestützte Berufung deshalb Aussicht auf Erfolg.
Wenn dieser t u m b e Rechtsvertreter all das -wie vor- ge- und bekannte Vorgetragene auch nur ansatzweise in seiner Berufung berücksichtigt und angeführt hätte, wäre mit Sicherheit das Landgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt, wie von Ihnen richtig erkannt. Aber meine Erziehung verbietet mir, ihn persönlich aufzusuchen und ihn mit Lobeshymnen zu überschütten.
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