Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§315 BGB und die Grundversorgung
Didakt:
--- Zitat von: mir in « Antwort #19 am: 01. February 2017, 16:45:51 » ---…angesichts derer, denen wohl gar nichts anderes als die Grundversorgung übrig bleibt oder die sich dort noch immer in Massen – aus welchen Gründen auch immer – am besten aufgehoben fühlen. Bleibt schließlich die akademische Frage, ob eine Lösung des hier diskutierten Problems für diesen Personen-kreis überhaupt (noch) eine praktische Relevanz hat.
Viel Glück jedenfalls all den verbliebenen Preisrebellen, die nach den rückliegenden rechtlichen Verwir-rungen und mannigfaltigen fragwürdigen Rechtsprechungen/Urteilen in dieser Sache […] noch den Mut, […] haben, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Grundversorger einen Nutzen für sich zu suchen.
--- Zitat von: RR-E-ft in « Antwort #23 am: 01. February 2017, 21:04:59 » ---[…]…Warum das für grundversorgte Kunden keine praktische Relevanz mehr haben soll, ist nicht ersichtlich.
Gerade für Menschen, denen nur die Möglichkeit der Grundversorgung bleibt, weil andere Lieferanten sie ablehnen, hat die Frage doch große Relevanz.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
In einem weiteren Thread (siehe hier) zu dieser Thematik findet sich dazu u. a. folgender Beitrag:
--- Zitat von: RR-E-ft in « Antwort #7 am: 05. February 2017, 11:16:57 » --- […] Man muss der Meinung des VIII. Zivilsenats nicht folgen, sondern kann weiter mit guten Argumenten die Billigkeitskontrolle vertreten und somit zur weiteren Rechtsfortbildung beitragen. Man muss sich nur im Klaren darüber sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines Unterliegens bei den Instanzgerichten höher liegt, soweit man der herrschenden Meinung nicht folgt. Ein Anwalt, der den sichersten Weg wählen soll, wird sich an der herrschenden Meinung orientieren .
--- Ende Zitat ---
(Hervorhebung von mir)
Diese Aussage/Feststellung sollte aus meiner Sicht für den Normalo (Verbraucher mit dem Empfängerhorizont eines verständigen Dritten) bei der sich für ihn ggf. zu stellenden Frage wegweisend sein, ob er sich in Sachen Widerspruch gem. § 315 BGB wegen seiner Anspruchshaltung von einem Versorger vor Gericht zerren lässt oder selbst den Weg zum Gericht geht.
RR-E-ft:
Nicht, dass die falschen Schlüsse gezogen werden:
Nach der ergänzenden Vertragsauslegung des VIII.Zivilsenats, welche Preisänderungen in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 31.10.14 betrifft, muss der Versorger für Preisänderungen gegenüber grundversorgten Kunden im Falle eines Widerspruchs darlegen und ggf. beweisen, dass bei kostengünstigem Energiebezug lediglich gestiegene Kosten weitergegeben wurden, die nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 71/10).
Die Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung dieser ergänzenden Vertragsauslegung unterscheidet sich demnach nicht von derjenigen, welche der VIII.Zivilsenat bei einer Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung gem. § 315 BGB zu Grunde legt, auch wenn rein formal der Versorger bei der ergänzenden Vertragsauslegung das Bestehen eines Preisänderungsrechts und bei der Billigkeitskontrolle die Umstände für die Billigkeit einer aufgrund eines wirksamen Preisänderungsrechts vorgenommenen einseitigen Preisänderung darlegen und beweisen muss.
Ein Unterschied besteht darin, dass der Kunde bei wirksamen gesetzlichen Preisänderungsrecht laut BGH in angemessener Frist nach Erhalt der Jahresverbrauchsabrechnung widersprechen muss, in welcher der erhöhte Preis erstmals zur Abrechnung gestellt wird, bei unwirksamen Preisänderungsrecht laut ergänzender Vertragsauslegung ihm hierzu drei Jahre nach Zugang dieser Rechnung zur Verfügung stehen sollen.
Insoweit fährt der betroffene Kunde bei der ergänzenden Vertragsauslegung etwas besser, weil die Widerspruchsfrist länger bemessen ist.
Geht man davon aus, dass die zum 31.10.14 geänderten gesetzlichen Regelungen zur Preisänderung wirksam sind, unterliegen die darauf gestützten Preisänderungen wieder der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, so wie es für Nichthaushaltskunden durchgängig der Fall gewesen sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.16 Az. VIII ZR 216/12). Sind auch diese gesetzlichen Regelungen unwirksam, wird der VIII.Zivilsenat des BGH wohl auch auf die Preisänderungen ab 01.11.14 seine ergänzende Vertragsauslegung anwenden.
userD0010:
@RR-E-ft
Ihr Zitat:) Nach der ergänzenden Vertragsauslegung des VIII.Zivilsenats, welche Preisänderungen in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 31.10.14 betrifft, muss der Versorger für Preisänderungen gegenüber grundversorgten Kunden im Falle eines Widerspruchs darlegen und ggf. beweisen, dass bei kostengünstigem Energiebezug lediglich gestiegene Kosten weitergegeben wurden, die nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgeglichen werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.16 Az. VIII ZR 71/10).
Und genau so hab ichs praktiziert, nämlich seit 2004 Preisänderungen nach iben jährlich widersprochen. Lag etwa darin der falsche Schluss?
bolli:
--- Zitat von: h.terbeck am 07. Februar 2017, 06:25:03 ---Und genau so hab ichs praktiziert, nämlich seit 2004 Preisänderungen nach iben jährlich widersprochen. Lag etwa darin der falsche Schluss?
--- Ende Zitat ---
Wenn ich es richtig mitbekommen habe, darf man nicht nur den Preisänderungen noch OBEN widersprechen sondern muss ALLEN Preisanpassungen widersprechen, auch denen nach unten, da ansonsten der Preis, der nach der Preisanpassung nach unten gilt, als neuer vereinbarter (Gesamt)Preis angesehen wird und damit quasi alte Preisanpassungen legitimiert sind. Es kann ja auch sein, dass die Preisanpassung nach unten zu gering ausfällt und in Wirklichkeit die Preise stärker zu senken gewesen wären. Man darf sich da nicht blenden lassen.
userD0010:
In den Jahren ab 2004 ist nach meinen immer noch vorliegenden Unterlagen zu KEINEM Zeitpunkt der Preis nach UNTEN korrigiert worden. Daher hab ich es all die Jahre vermutlich "richtig mitbekommen", wenn ich den ERHÖHUNGEN widersprochen habe. Vll. hab ich mich ja durch die versehentlichen Preisanhebungen blenden lassen.
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