Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

§315 BGB und die Grundversorgung

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userD0010:
@alle
Frage lt. bolli
Und warum können das die hochgebildeten Richter des VIII. Senats nicht erkennen ?

Einfache Antwort, bereits mehrfach behandelt:
WEIL DIE HOCHGEBILDETEN RICHTER MIT ANDEREN DINGEN, z.B. Vorträgen etc., ZU SEHR BESCHÄFTIGT SIND, UM SICH DEM BAUM DER ERKENNTNIS ZU NÄHERN:

Und abschließend:  das übliche Lamentieren bringt betroffene Energiepreisabgezockte und vor Gerichten Gestrandete keinen Deut weiter. Jeder nicht Betroffene glaubt es geahnt zu haben oder besser zu wissen. Und was ist mit denen, die dem Theoretisieren aus den Jahren ab 2004 gefolgt sind und die nicht wenigen "Aufsätze" und "fachkundigen" Ratschläge -auch hier in div. Foren- befolgt und danach gehandelt haben?   

RR-E-ft:
Mir ist nicht bekannt, dass der VIII. Zivilsenat bereits mit diesen Argumenten konfrontiert wurde, insbesondere mit den Ausführungen des Kartellsenats im genannten Beschluss v. 7.6.16 Az. KZR 12/15, juris Rn. 28 ff..

Auch wenn man die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises vertritt, bleibt das Problem, dass der EuGH höhere Anforderungen an eine Preisänderungsregelung stellt, der eine einfache einseitige Leistungsbestimmung nicht genügen kann.

@h.terbeck

Zuweilen wurden (grundversorgte) Tarifkunden erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt. In der Berufung kann sich das Blatt wieder wenden. Viele Berufungsverfahren waren zwischenzeitlich über Jahre ausgesetzt, um die weitere  Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats abzuwarten, die zuletzt  im April 2016 erfolgte.

Hiernach wurden solche Verfahren wieder aufgerufen.

So hat jetzt etwa die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH, nachdem der Kunde erstinstanzlich vom AG Jena zur vollständigen Zahlung verurteilt wurde, im Berufungsverfahren vor dem LG Gera  den vollständigen Verzicht auf die Klageforderung erklärt, weil ihr nach eigenem Bekunden der Begründungsaufwand nach der aktuellen BGH- Rechtsprechung zu hoch erschien. Gegen einen solchen Verzicht ist kein Kraut gewachsen.

Das LG Gera hat deshalb die Klage im Wege eines Verzichtsurteils vollständig abgewiesen. Die Stadtwerke haben die Verfahsrenkosten beider Instanzen zu tragen.... So hat sich der betroffene Kunde mit langem Atem auch diese Preiserhöhungen erspart. Der Streit und das Gerichtsverfahren zogen sich freilich über die langen Jahre.   

userD0010:
@RR-E-ft

"Zuweilen wurden (grundversorgte) Tarifkunden erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt. In der Berufung kann sich das Blatt wieder wenden. Viele Berufungsverfahren waren zwischenzeitlich über Jahre ausgesetzt, um die weitere  Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats abzuwarten, die zuletzt  im April 2016 erfolgte."

Wie wahr, ZUWEILEN, aber nicht nur in erster Instanz, sondern auch bei der nächsten.  Aber es mag ja tröstlich sein, dass es bei dem einen oder anderen LG sog. Erleuchtete gibt. Im diesbezüglichen Fall war dort die Stromversorgung anscheinend, wie auch bei meinem sog. Rechtsvertreter, zeitweise unterbrochen, so dass kein Leuchtmittel verfügbar war.   Und mit dem Thema hatte ja auch mein Thread begonnen, der dann mit einem neuen Betreff geändert wurde, vermutlich weil so mancher Kommentator überaus wichtige Erklärungen von sich geben musste.


RR-E-ft:
@h.terbeck

In dem von mir vertretenen und berichteten aktuellen Fall LG Gera Az. 1 S 216/14 ist bei den Stadtwerken selbst die Erkenntnis gereift, dass sie die vom BGH verlangten Darlegungen im Verfahren nicht leisten können und wollen und deshalb beser den Klageverzicht erklären. So war es in der Berufungserwiderung zu lesen.

Auf den Verzicht auf die Klageforderung (welchem der beklagte Kunde - anders als bei einer Klagerücknahme nach Beginn der  mündlichen Verhandlung - nicht widersprechen kann), blieb dem Landgericht Gera gar nichts anderes übrig als ein Verzichtsurteil zu erlassen und am 06.01.17 in der Berufung die Klage auf Kosten der Klägerin vollständig abzuweisen.

Der betroffene Kunde war über die vielen Jahre  nie von einer Versorgungseinstellung betroffen.

Didakt:

--- Zitat von: @ berghaus in Antwort #11 am: 31. January 2017, 11:44:54 ---Könnte dieser hochwertigen Diskussion…
--- Ende Zitat ---

Sie ist Schnee von gestern!

Die vorstehenden, inzwischen in eine völlig akademische Diskussion abgerutschten Beiträge über die Fragwürdigkeiten der Preisbildung und –anpassung in der Grundversorgung verstummt spätestens angesichts derer, denen wohl gar nichts anderes als die Grundversorgung übrig bleibt oder die sich dort noch immer in Massen – aus welchen Gründen auch immer – am besten aufgehoben fühlen. Bleibt schließlich die akademische Frage, ob eine Lösung des hier diskutierten Problems für diesen Personenkreis überhaupt (noch) eine praktische Relevanz hat.

Viel Glück jedenfalls all den verbliebenen vermeintlichen Preisrebellen, die nach den rückliegenden rechtlichen Verwirrungen und mannigfaltigen fragwürdigen Rechtsprechungen/Urteilen in dieser Sache den „Schuss noch nicht gehört“, sondern noch den Mut, die Zeit und den „Kies“ dafür haben, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Grundversorger einen Nutzen für sich zu suchen.

Wer sich gegenwärtig preisgünstig mit Energie versorgen lassen will, ist gut beraten, den Empfehlungen des Users @ bolli in diesem Beitrag zu folgen.

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