Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

"Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)

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bolli:
Für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde angenommen wurde/wird, wäre ja neben dem inhaltlichen Vortrag entsprechend den angeführten Beiträgen auch eine Möglichkeit, ein Aussetzen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG zu beantragen. Dieses wurde in früheren Zeiten ja auch des Öfteren bei anstehenden BGH-Entscheidungen gemacht.

userD0010:
@Martinus11
"Der Artikel von besagtem Prof. Dr. Markert vom 29.6.2016 macht zwar Mut, aber ich fürchte, bis sich die Hoffnungen auf mehr Gerechtigkeit erfüllen, wird es für viele zu spät sein. Was meinen gerade gerichtsanhängig gewordenen Fall angeht, so kann ich jedenfalls nicht auf 2017 oder 2018 hoffen."

Und all das wird sich kostentreibend auswirken, zumal vielfach die zuständigen unteren bis mittleren ''Gerichte" sich soweit gar nicht aus dem Fenster lehnen werden !

Martinus11:
Angenommen, man folgt dem BGH-Urteil und hält dessen Auffassung für richtig (was ich nicht tue, aber nur mal angenommen).
Dann wäre ja noch immer im Sinne des Verbraucherschutzes zumindest zu prüfen, ob tatsächlich lediglich die Kostensteigerungen weitergegeben wurden.
Darüber hinaus wäre noch immer zu prüfen, ob das EVU Kostensenkungen weitergegeben hat.

Dürfte das dem EVU nicht immer noch relativ schwer fallen bzw. lieber von ihm vermieden werden? Gerade wenn das EVU - anders als bei obigen BGH-Urteil - in der Rolle des Klägers ohnehin höhere Beweispflichten hat? Gerade die letzten Jahre sind die Ölpreise drastisch gesunken und die Gaspreise aber konstant geblieben, wie eine Studie der "Grünen" zeigt.

Wobei ich mal unterstelle, dass tatsächlich nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben wurde... sonst macht die ganze Überlegung natürlich keinen Sinn.

Black:

--- Zitat von: Martinus11 am 29. August 2016, 13:36:34 ---Angenommen, man folgt dem BGH-Urteil und hält dessen Auffassung für richtig (was ich nicht tue, aber nur mal angenommen).
Dann wäre ja noch immer im Sinne des Verbraucherschutzes zumindest zu prüfen, ob tatsächlich lediglich die Kostensteigerungen weitergegeben wurden.
Darüber hinaus wäre noch immer zu prüfen, ob das EVU Kostensenkungen weitergegeben hat.

Dürfte das dem EVU nicht immer noch relativ schwer fallen bzw. lieber von ihm vermieden werden? Gerade wenn das EVU - anders als bei obigen BGH-Urteil - in der Rolle des Klägers ohnehin höhere Beweispflichten hat? Gerade die letzten Jahre sind die Ölpreise drastisch gesunken und die Gaspreise aber konstant geblieben, wie eine Studie der "Grünen" zeigt.

Wobei ich mal unterstelle, dass tatsächlich nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben wurde... sonst macht die ganze Überlegung natürlich keinen Sinn.

--- Ende Zitat ---

Das Risiko ist für die Versorger nicht so hoch. Der Versorger wird natürlich nur für die Zeiträume Klage erheben, für die er eine korrekte Preiskalkulation belegen kann. Auch mit der Beweislast ist das so eine Sache. Der Versorger kann Wirtschaftsprüfer oder sogar eigene Mitarbeiter als Zeugenfür eine korrekte Preiskalkulation benennen. Da erbringen Sie mal den Gegenbeweis.

Sollte es zu einer Beweiserhebung per Sachverständigengutachten kommen, dann ist das eine sehr teure Sache (Kosten nach meiner Erfahrung zwischen 3.500 und 10.000 EUR). Die Kosten trägt der Verlierer. Da sollte man als Kunde schon eine Rechtschutzversicherung im Rücken haben.

Martinus11:
Ich würde an Stelle des EVU dennoch vermeiden wollen, dass der Nachweis überhaupt erst geführt werden muss. Nicht umsonst haben sämtliche EVUs in der mittlerweile langen Geschichte des Energiepreisprotestes sich bislang nie in die Preiskalkulationskarten schauen lassen. Ein Präzedenzfall wäre höchst unangenehm und wir unterstellen ja mal, dass tatsächlich nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben wurden bzw. Preissenkungen nicht weitergegeben wurden an den Kunden. Es gilt also vor den Augen der Öffentlichkeit geschickt zu lügen. Und wenn das Ganze nur die Kostenseite betrifft, dann ist das Ganze schon sehr viel einfacher zu durchschauen, als bei einer Gesamtpreis-Kalkulation, denke ich mir.

So gesehen kann die auf den Kostenfaktor reduzierte Nachweispflicht laut BGH vom 28.10.15 u.U. dazu führen, dass für die EVU "der Schuss nach hinten losgeht". Wenn ich mir die Studie der Grünen anschaue, aus der glasklar die massiv gesunkenen Rohölpreise bzw. Gaspreise hervorgehen, dann würde ich als EVU nur ungern einen quasi öffentlichen, gelogenen Beweis führen wollen, dass es dennoch nicht möglich war, den Preis zu senken. Allein der "starke Verdacht", der dann durch die Medien geistert und der Imageschaden wären doch wohl tunlichst zu vermeiden.

Und da der Überprüfungsrahmen bereits deutlich eingeschränkt eh nur noch die Kostenseite betrifft, könnte man fordern, dass diese ohnehin nur noch sehr eingeschränkte Billigkeitsüberprüfung umso gründlicher und transparenter zu erfolgen habe.

"Der Versorger wird natürlich nur für die Zeiträume Klage erheben, für die er eine korrekte Preiskalkulation belegen kann".

Wie meinen Sie das? Er kann sich das doch nicht aussuchen, welche Jahre er belegt bzw. welche nicht. Es würde um die in einem bestimmten Gerichtsfall relevanten Jahre gehen, z.B. drei bestimmte, noch nicht verjährte Jahre.

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