Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
"Der BGH läuft Amok" (Urteil vom 28.10.2015 vs. § 315)
Black:
--- Zitat von: Martinus11 am 31. August 2016, 08:36:04 ---Ich würde an Stelle des EVU dennoch vermeiden wollen, dass der Nachweis überhaupt erst geführt werden muss. Nicht umsonst haben sämtliche EVUs in der mittlerweile langen Geschichte des Energiepreisprotestes sich bislang nie in die Preiskalkulationskarten schauen lassen. Ein Präzedenzfall wäre höchst unangenehm und wir unterstellen ja mal, dass tatsächlich nicht nur Kostensteigerungen weitergegeben wurden bzw. Preissenkungen nicht weitergegeben wurden an den Kunden. Es gilt also vor den Augen der Öffentlichkeit geschickt zu lügen.
--- Ende Zitat ---
Natürlich führt man als EVU den Nachweis nicht aus Spass an der Freude, sondern nur wenn er unvermeidbar ist. Aber zwischen der Überprüfung der Billigkeit und der vollständigen Offenlegung der Preiskalkulation ist noch viel Raum.
Lügen ist da eine eher schlechte Idee.
--- Zitat von: Martinus11 am 31. August 2016, 08:36:04 ---
"Der Versorger wird natürlich nur für die Zeiträume Klage erheben, für die er eine korrekte Preiskalkulation belegen kann".
Wie meinen Sie das? Er kann sich das doch nicht aussuchen, welche Jahre er belegt bzw. welche nicht. Es würde um die in einem bestimmten Gerichtsfall relevanten Jahre gehen, z.B. drei bestimmte, noch nicht verjährte Jahre.
--- Ende Zitat ---
Wer die Klage erhebt kann sehr wohl aussuchen, welche Lieferjahre er einklagt und welche nicht. Und Kläger ist in dieser Sache im Regelfall das EVU. Der typische Protestkunde kürzt eher die Forderungen des EVU und klagt nicht selber.
Martinus11:
--- Zitat von: Black am 31. August 2016, 16:36:06 ---
Natürlich führt man als EVU den Nachweis nicht aus Spass an der Freude, sondern nur wenn er unvermeidbar ist. Aber zwischen der Überprüfung der Billigkeit und der vollständigen Offenlegung der Preiskalkulation ist noch viel Raum.
Lügen ist da eine eher schlechte Idee.
Wer die Klage erhebt kann sehr wohl aussuchen, welche Lieferjahre er einklagt und welche nicht. Und Kläger ist in dieser Sache im Regelfall das EVU.
--- Ende Zitat ---
Nicht die vollständige Offenlegung der Preiskalkulation (wird es die jemals geben? Ist das nicht praxisfremd?), sondern einzig die Weitergabe deutlich und nachweisbar gesunkener Bezugspreise an den Verbraucher. Ich denke, je anspruchsloser die Billigkeitsprüfung ausfallen muss, desto mehr kann man den EVUs zumuten und desto praxisnäher ist es, sich tatsächlich mal "ein wenig" in die Karten schauen lassen zu müssen.
Ich habe nicht BWL studiert, aber so einfach ist die Kosten- und die Gewinnseite vielleicht gar nicht zu trennen bei einer Überprüfung, wenn man etwas zu verstecken hat.
Der Kläger kann sich grundsätzlich natürlich aussuchen, welche Jahre er einklagen will. Er ist der aktive Teil. Aber jeder betreffende Einzelfall gibt einen Rahmen vor. In vielen Fällen werden es z.B. drei noch nicht verjährte Jahre sein (nur als Beispiel). Und der Kläger wird vielleicht gar nicht damit rechnen bei Klageerhebung, dass er in die Verlegenheit einer Billigkeitsüberprüfung "nur" der Kostenseite kommt.
Ich bezweifle außerdem, dass es überhaupt Jahre gibt, in denen ganz klar das EVU zu Gunsten der Verbraucherpreise Bezugskostensenkungen weitergegeben hat bzw. nur Kostensteigerungen in der Preiserhöhung stecken.
Martinus11:
Wen's noch interessiert: ich habe ein paar Urteile gefunden, in denen die Versorger nachgewiesen haben, dass sie "nur Kostensteigerungen weitergegeben haben". Diese vereinfachte Form von Billigkeitsprüfung scheint also schon einige Male stattgefunden zu haben.
Scheint im Wesentlichen so zu laufen, dass höhere Mitarbeiter zu Zeugen berufen werden, manchmal werden unabhängige Gutachter eingeschaltet.
userD0010:
@Martinus11
Zitat: manchmal werden unabhängige Gutachter eingeschaltet
Die Frage ist, wie unabhängig diese sog. unabhängigen Gutachter sind. Und letztendlich wissen die EVU sehr genau, wie man eine gepflegte Kostenverteilung und -Struktur darstellen kann, damit kein Ungemach droht.
Nehmen Sie doch nur die veröffentlichten Statistiken. Da werden auch Vergleichsdaten produziert, die schon bei bloßem Betrachten ihre Unsinnigkeit erkennen lassen.
Martinus11:
Schon klar...
Jenseits der rechtlichen Beurteilung erwarte ich auch keineswegs, dass die Versorger fair sind und natürlich tricksen sie. Ich sehe es ja an meiner Klage. Da wird einfach mal behauptet, es sei eine Grundversorgung ganz regulär und normal zustande gekommen, obwohl ich dem per dreimonatigen Schriftverkehr mit mehrfachem Hin und Her ständig widersprochen habe. Diese drei Monate verschweigen sie komplett und legen einen neuen Beginn der Zeitrechnung fest.
Man muss das halt einkalkulieren in sein eigenes Verhalten. Wenn man es vorher weiß und sich darauf einstellt, dann kann es einem sogar helfen, weil man wachsam ist und alles belegt. Nach dem Motte "Ah, der Kläger verschweigt das komplett, also muss er es wohl fürchten und deshalb stürze ich mich erst recht auf diese Sache".
Das Verlangen nach Billigkeitsüberprüfung bez. "reiner Kostensteigerungsweitergabe" könnte allenfalls wegen des Aufwandes das EVU abschrecken. Und auch das macht nur Sinn, wenn man noch andere Trümpfe hat. Sonst geht der Schuss vermutlich nach hinten los. So würde ich es im Moment sehen.
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