Nach meinen Verständnis sähe das also so aus:
Anzuwenden wäre der bei Vertragsabschluss gültige Preis der Grundversorgung. Angemeldet haben wir uns im Dezember 2005. Da galt ein Preis von 14,28 ct/kWh, der von mir wohl hätte herangezogen werden müssen. Ich habe allerdings mit 13,77 ct/kWh gerechnet. Ein Wert den ich damals (wie auch immer) als angemessen ermittelt habe.
E.ON selbst rechnet mit 15,17 ct/kWh. Dieser Preis galt ab dem 1. Januar 2006. Unser erster Widerspruch ist allerdings erst vom 26. Januar 2007. Für den Widerspruch habe ich das Musterschreiben des BdE verwendet. Dies bezieht sich m. M. nach nicht auf eine bestimmte Preiserhöhung, sondern zweifelt die Preise insgesamt an. Welcher Preis sollte von uns nun also zur Berechnung verwendet werden?
Da wir immer angemessene Abschläge bezahlt haben (mit Ausnahme des Jahres 2014, das da Ansprüch bestehen bestreite ich allerdings nicht), stellt sich die Frage, ob es grundsätzlich anwendbar ist, da es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Sollte es trotzdem anwendbar sein, könnte man auch behaupten das Urteil zu Sonderverträgen wäre ebenfalls anwendbar und ich könnte drei Jahre rückwirkend widersprechen. Dann wäre aber auch der Preis von 14,28 ct/kWh anwendbar...
Wie machen wir es jetzt also am besten?
- Behaupten, dass BGH-Urteil wäre nicht anwendbar aufgrund eines anderen Sachverhaltes, Preis berechnen wie bisher (13,77 ct/kWh) und die Außenständen 2014 zahlen?
- Behaupten, das BGH-Urteil wäre anwendbar, die Berechnung allerdings falsch, alles mit 14,28 ct/kWh neu berechnen und auf dieser Basis zahlen?
- Die "unstrittige Forderung" einfach begleichen und E.ON damit einen kleinen Sieg gönnen?
Alternativ habe ich den kurzfristigen Wechsel zu einen anderen Anbieter in Erwägung gezogen. Dann entfällt natürlich die Möglichkeit des Preisprotestes...