Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Grundversorgung: "Unstreitige Forderung" stimmt nicht mit Preisermittlung überein  (Gelesen 11704 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Dillbert76

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 13
  • Karma: +0/-0
Guten Abend,

heute erhielten wir vom Energiversorger (E.ON Energie Deutschland GmbH) ein Einschreiben mit der Aufforderung, einen "unstreitigen Forderungsbetrag" zu zahlen. Ansonsten erfolge die Unterbrechung der Stromversorgung. Merkwürdig ist dabei, dass der Betrag nicht mit dem von uns ermittelten übereinstimmt. Das heißt, wir sollen für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 noch Geld nachzahlen. Wie kann aber die Forderung unstreitig sein, wenn sie von uns nicht anerkannt ist? Anerkannt ist ja lediglich der von uns ermittelte Betrag. Und der wurde bereits bezahlt. Lediglich für 2014 gibt es tatsächlich noch einen offenen Betrag, der bisher nicht beglichen wurde. Oder gab es inzwischen grundsätzlich Entscheidungen dazu, welcher Betrag als angemessen anzusehen ist? Gerechnet hatte ich mit 13,55 Cent/kWh, E.ON rechnet mit 15,17 Cent. Natürlich kommt es da zu erheblichen Abweichungen. Die zusätzlich geforderten Nachzahlungen summieren sich auf immerhin etwa 335 Euro.

Ich möchte jetzt natürlich angemessen reagieren. Wie mache ich das am besten? Der Berechnung widersprechen und natürlich den selbstberechneten, offenen Betrag für 2014 schnellstmöglich zahlen ist meine Überlegung. Reicht das aus?

Danke im Voraus für alle Hinweise.

Ingo

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
@Dillbert76,

ich habe Ihren Beitrag an dem zu der Problematik vorhandenen Thread im Bereich der EON Energie Deutschland GmbH drangehängt.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Der BGH hat in einigen Bereichen schon gewisse Festlegungen durch seine mittlerweile erfolgte Rechtsprechung getroffen. Aber gleichwohl halte ich den Begriff "unstreitig" selbst in diesen Fällen nicht für gerechtfertigt, wenn Sie noch widersprechen, da es ja in Ihrem Fall Besonderheiten geben könnte, die eine Abweichung von der BGH-Rechtsprechung rechtfertigen. Insofern wäre das sicher zunächst einmal klarzustellen.

Zur Höhe ist zu sagen, dass die BGH-Rechtsprechung in Sonderverträgen derzeit so aussieht, dass die Preise als vereinbart gelten, wenn denen nicht innerhalb von 3 Jahren widersprochen wurde. Eine Rückwirkung eines Widerspruchs ist bis zu 3 Jahre möglich. Heisst: Wenn Sie 2011 den Preiserhöhungen widersprochen bzw. das Preisanpassungsrecht bestritten haben , können ggf. die Preise aus dem Jahre 2008 gelten. BGH-Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11  Rd-Nr. 21

Offline Dillbert76

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 13
  • Karma: +0/-0
@Dillbert76,

ich habe Ihren Beitrag an dem zu der Problematik vorhandenen Thread im Bereich der EON Energie Deutschland GmbH drangehängt.

Vielen Dank, ich habe gestern Nacht den Bereich für "E.ON Deutschland Energie" übersehen...

Offline Dillbert76

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 13
  • Karma: +0/-0
Nach meinen Verständnis sähe das also so aus:

Anzuwenden wäre der bei Vertragsabschluss gültige Preis der Grundversorgung. Angemeldet haben wir uns im Dezember 2005. Da galt ein Preis von 14,28 ct/kWh, der von mir wohl hätte herangezogen werden müssen. Ich habe allerdings mit 13,77 ct/kWh gerechnet. Ein Wert den ich damals (wie auch immer) als angemessen ermittelt habe.

E.ON selbst rechnet mit 15,17 ct/kWh. Dieser Preis galt ab dem 1. Januar 2006. Unser erster Widerspruch ist allerdings erst vom 26. Januar 2007. Für den Widerspruch habe ich das Musterschreiben des BdE verwendet. Dies bezieht sich m. M. nach nicht auf eine bestimmte Preiserhöhung, sondern zweifelt die Preise insgesamt an. Welcher Preis sollte von uns nun also zur Berechnung verwendet werden?

Da wir immer angemessene Abschläge bezahlt haben (mit Ausnahme des Jahres 2014, das da Ansprüch bestehen bestreite ich allerdings nicht), stellt sich die Frage, ob es grundsätzlich anwendbar ist, da es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Sollte es trotzdem anwendbar sein, könnte man auch behaupten das Urteil zu Sonderverträgen wäre ebenfalls anwendbar und ich könnte drei Jahre rückwirkend widersprechen. Dann wäre aber auch der Preis von 14,28 ct/kWh anwendbar...

Wie machen wir es jetzt also am besten?

- Behaupten, dass BGH-Urteil wäre nicht anwendbar aufgrund eines anderen Sachverhaltes, Preis berechnen wie bisher (13,77 ct/kWh) und die Außenständen 2014 zahlen?

- Behaupten, das BGH-Urteil wäre anwendbar, die Berechnung allerdings falsch, alles mit 14,28 ct/kWh neu berechnen und auf dieser Basis zahlen?

- Die "unstrittige Forderung" einfach begleichen und E.ON damit einen kleinen Sieg gönnen?

Alternativ habe ich den kurzfristigen Wechsel zu einen anderen Anbieter in Erwägung gezogen. Dann entfällt natürlich die Möglichkeit des Preisprotestes...

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Tja, dass ist manchmal das Problem, dass in einem Thread unterschiedliche Sachverhalte behandelt werden, die aber logischerweise unterschiedlich abzuhandeln sind. Das ist keine Kritik an Sie und auch nicht an DieAdmin (da sie ja nicht wusste, dass Sie in der Grundversorgung sind), aber es dient nicht unbedingt der Klarheit.

WENN Sie sich in der Grundversorgung befinden, gelten andere Spielregeln. Nach der Rechtssprechnung des BGH gilt der Anfangspreis als vereinbart und etwaigen Preiserhöhungen muss(te) hier UMGEHEND widersprochen werden. Erst ab dem ersten Widerspruch gilt der Teil des Preises, auf den sich der Widerspruch bezieht (nämlich auf den Preiserhöhungsteil) als strittig.

Sie sind also sicher, dass Sie sich in der Grundversorgung befinden ?

Sie haben bereits 2005 der ersten Preiserhöhung widersprochen ?

Sie haben auch weiteren Preiserhöhungen regelmäßig widersprochen ? (wobei aufgrund der Tatsache, dass hier noch nicht viele Fälle vom BGH auf der entsprechenden rechtlichen Basis entschieden wurden, noch keine genauen Erkenntnisse vorliegen, ob das notwendig ist oder nicht).

Ein ganz frisches Urteil in Bezug auf die Grundversorgung hat der BGH gerade heute bekannt gegeben. Da ist noch nicht mal die Tinte trocken und der komplette Urteilstext nicht bekannt. Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung)

Insofern kann derzeit noch keine Beurteilung gegeben werden, welche Verfahrensweise die richtige sein könnte.
« Letzte Änderung: 28. Oktober 2015, 15:17:22 von bolli »

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
...auch nicht an DieAdmin (da sie ja nicht wusste, dass Sie in der Grundversorgung sind), aber es dient nicht unbedingt der Klarheit.
...

Ich hab den Thread ab den ersten Beitrag von Dillbert76 wieder abgehangen, aber im Bereich der EON Energie Deutschland belassen.

(@bolli, der Beitrag war anfangs in einen anderen Bereich)

Offline Dillbert76

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 13
  • Karma: +0/-0
[...]
WENN Sie sich in der Grundversorgung befinden, gelten andere Spielregeln. Nach der Rechtssprechnung des BGH gilt der Anfangspreis als vereinbart und etwaigen Preiserhöhungen muss(te) hier UMGEHEND widersprochen werden. Erst ab dem ersten Widerspruch gilt der Teil des Preises, auf den sich der Widerspruch bezieht (nämlich auf den Preiserhöhungsteil) als strittig.

Sie sind also sicher, dass Sie sich in der Grundversorgung befinden ?

Nun, wir haben keinen Vertrag unterschrieben. Eingezogen und telefonisch angemeldet.

Sie haben bereits 2005 der ersten Preiserhöhung widersprochen ?

Leider erst im Januar 2007 das erste Mal. Den damals gültigen Preis hat E.ON auch zur Berechnung herangezogen.


Sie haben auch weiteren Preiserhöhungen regelmäßig widersprochen ? (wobei aufgrund der Tatsache, dass hier noch nicht viele Fälle vom BGH auf der entsprechenden rechtlichen Basis entschieden wurden, noch keine genauen Erkenntnisse vorliegen, ob das notwendig ist oder nicht).

Hier müsste ich im Einzelnen prüfen, ob wir das jeweils getan haben. Es kann durchaus sein, dass da was übersehen wurde. Man wird ja oft gar nicht mehr angeschrieben deswegen.

Ein ganz frisches Urteil in Bezug auf die Grundversorgung hat der BGH gerade heute bekannt gegeben. Da ist noch nicht mal die Tinte trocken und der komplette Urteilstext nicht bekannt. Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der Energieversorgungsunternehmen im Bereich der Erdgasversorgung von Tarifkunden (Gasgrundversorgung)

Insofern kann derzeit noch keine Beurteilung gegeben werden, welche Verfahrensweise die richtige sein könnte.

Das macht es nicht grade einfach, eine Entscheidung zu treffen...

Offline Dillbert76

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 13
  • Karma: +0/-0
Interpretiere ich den letzten Absatz das BGH-Urteils vom 28. Oktober richtig, dass die Regelung zum Widerspruch in der Grundversorgung analog der der Sonderverträge anzuwenden ist? Allerdings nur, inswoweit es sich nicht um die Weitergabe von höheren Bezugskosten handelt.

Zitat:
"Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass für Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, die Grundsätze der zu den (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelten Rechtsprechung des Senats zu gelten haben, wonach der Kunde sich bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, nicht mehr mit Erfolg gegen die Preiserhöhung wenden kann. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorger im (Norm-)Sonderkundenbereich, der nicht den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen ausgesetzt ist."

Auf der Basis erscheint es mir angemessen zu sein, den Preis bei Vertragsabschluss (01.12.2005) als Basis für die Berechnung heranzuziehen. Den Preisen wurde erstmals am 29. Januar 2007 widersprochen, was innerhalb der drei Jahres Frist läge (wenn ich das Urteil richtig verstehe). Danach wäre die Forderung immer noch niedriger als nun von E.ON berechnet.

Ich werde mal prüfen, ob die Rechtsberatung des Bundes der Energieverbraucher etwas empfehlen kann.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Interpretiere ich den letzten Absatz das BGH-Urteils vom 28. Oktober richtig, dass die Regelung zum Widerspruch in der Grundversorgung analog der der Sonderverträge anzuwenden ist? Allerdings nur, inswoweit es sich nicht um die Weitergabe von höheren Bezugskosten handelt.
Es wird derzeit noch auf den kompletten Urteilstext gewartet, damit man die Textpassagen aus der Pressemitteilung ausreichend beurteilen kann. Erst damit sind zuverlässigere Aussagen möglich, wobei RA Fricke (RR-E-ft) und auch Prof. Markert im Urteilsthread ja schon ihre Bedenken gegen das Urteil in wesentlichen Punkten dargestellt haben.

Offline Martinus11

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 144
  • Karma: +0/-0
Wie lange dauert so etwas üblicherweise, also bis der komplette Urteilstext vorliegt?

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Ein neuer Gesichtspunkt hat sich bei der Ermittlung des umstrittenen "unstrittigen Betrages" ergeben :
Eon hatte früher einmal (2009/2010) allen Kunden einen sogenannten Winterrabatt gewährt. Dieser betrug 0,88 ct/kwh.
Kann ich diesen bei der Ermittlung des "unstrittigen Preises" berücksichtigen und ihn über die Jahre hinweg fortschreiben ? Oder, anders gefragt : Ist der Wegfall des Rabattes eine Preiserhöhung, der widersprochen werden kann ? Ich habe leider keine Unterlagen mehr, aus denen hervorgeht, wie das den Kunden damals verkauft wurde.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Grundversorgung: "Unstreitige Forderung"...
« Antwort #12 am: 22. November 2015, 16:40:56 »
...Ich habe leider keine Unterlagen mehr, aus denen hervorgeht, wie das den Kunden damals verkauft wurde.

Hallo Herr Guhl,

ich habe Ihnen eine Pm mit zwei Unterlagen geschickt. Ich weiß nicht, ob das geklappt hat. Wenn nicht, wiederhole ich es nochmal. Vielleicht sind sie dienlich?

MfG
« Letzte Änderung: 22. November 2015, 17:51:31 von Didakt »

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Re: Grundversorgung: "Unstreitige Forderung" stimmt nicht mit ...
« Antwort #13 am: 23. November 2015, 11:28:53 »
Die Übermittlung der Unterlagen per Pm war nicht erfolgreich. Auf Wunsch von Herrn G. wurden sie per E-Mail übersandt.

Übrigens: E.ON hatte auch schon in der Abrechnung für 2008 einen einmaligen „Bonus“ von pauschal netto 35,00 € ausgelobt und in der Jahresabrechnung berücksichtigt.

Meine unmaßgebliche Meinung zu den Fragen unter Antwort # 12:
Bonus und Rabatt sind losgelöst vom Preisgefüge/Tarif zu betrachten und zu bewerten. Sie sind allenfalls als Entgegenkommen ein Bestandteil der Kostenbe- und abrechnung. Der vertraglich vereinbarte/geltende Tarif ermäßigt sich dadurch aber nicht. Das Gleiche gilt doch aktuell auch für alle gewährten Boni im Rahmen von Neuabschlüssen, abzulesen z. B. aus den Vertragsabschlüssen mit Vattenfall Sales GmbH. Da werden die Boni lediglich im Begleittext zur Vertragsbestätigung zugesagt, niemals unter den Tarifbedingungen.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Danke für die Unterlagen. Da der Rabatt von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt war, teile ich die Ansicht, dass dies losgelöst vom eigentlichen Preis zu sehen ist. Die 35 € Sonderbonus war übrigens eine Zahlung, die auf Ermittlungen des Kartellamtes zurückzuführen war. Es wurden damals die Gaspreise als überhöht angesehen. Deshalb wurde der Kuhhandel mit Eon gemacht, dass sie jedem Kunden 35 € erstatten mussten, um weiteren Maßnahmen des Kartellamtes zu entgehen. Siehe hier

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz