Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnung mit Sperrandrohung  (Gelesen 33456 mal)

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Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #15 am: 23. Oktober 2015, 21:27:39 »
Ein Fantasiepreis deshalb, weil in S.-A.niemals Strom zu diesem Preis angeboten wurde. Das hat auch nichts mit Einheit zu tun, sondern liegt daran, dass die Netzentgelte in S.-A. höher sind, als in Niedersachsen. Auch in den alten Bundesländern weichen die Preise in den verschiedenen Netzgebieten voneinander ab. Ich kann aber nicht die Rechnungen auf einen Preis aus einem anderen Netzgebiet kürzen. Das klappt nicht !

Offline Oll

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #16 am: 23. Oktober 2015, 22:57:08 »
Hinsichtlich dem Fantasiepreis und niemals Strom zu diesem Preis in Sachsen-Anhalt.
Mein Rechnung aus dem Jahre 2002
Arbeitspreis (ct/kWh) 13,53 € Netto
Grundpreis (Jährlich) 41,38 € Netto
auch lag der
Arbeitspreis (ct/kWh) 16,11 € Netto
Grundpreis (ct/kWh) 0,91 Netto
im Jahre 2006
Erst im Jahre 2007 übertrifft der
Arbeitspreis (ct/kWh) 16,11 € Netto
Grundpreis (ct/kWh) 0,91 Netto

Frage: Warum sind im in Sachsen-Anhalt die netzentgelte höher als in Niedersachsen?
den nicht angebotenen Fantasiepreis.

Offline berghaus

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #17 am: 24. Oktober 2015, 01:51:04 »
Mich stört, dass hier unwidersprochen von unstrittigen  (unstreitigen? (erg.24.10.15)) Forderungen die Rede ist.

Wenn man einer Abrechnung widersprochen hat, ist doch erst mal der gesamte geforderte Betrag strittig (streitig?), es sei denn man hat einen Teil davon ausdrücklich anerkannt.

Auch, wenn in der Grundversorgung der mit dem Anfangspreis berechnete Teil der Rechnung letztendlich zu bezahlen ist, kann insbesondere nach Jahren z.B. unklar sein, ob die Zahlungen des Kunden richtig berücksichtigt wurden.

Ich glaube nicht, dass ein Amtsgericht eine Sperrung zulässt, nur weil nach überschläglicher Berechnung oder Betrachtung der Kunde auf jeden Fall noch was zu zahlen hat.

Über die Suchfunktion hier im Forum findet man eine Menge Hinweise, dass  bei Widerspruch nach § 315 BGB eine Sperrung in der Regel unzulässig ist.

Z.B.

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19058.msg109455.html#msg109455

und

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2900/

berghaus 24.10.15
« Letzte Änderung: 25. Oktober 2015, 22:59:28 von berghaus »

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #18 am: 24. Oktober 2015, 09:44:35 »
@oll
Trotzdem können sie nur auf den Preis kürzen, der in ihren Netzgebiet am 01.01.2009 galt. Mit allem anderen kommen sie leider nicht durch. Ein Grund für höhere Netzentgelte soll sein, dass in den neuen Bundesländern umfangreiche
Investitionen in den Netzen notwendig waren.
@berghaus
Der Begriff "unstrittig" stört mich ebenfalls gewaltig. Natürlich ist für den Kunden der gesamte Betrag strittig. Nur ist da der BGH anderer Meinung. Für ihn ist der Anfangspreis vom Kunden vereinbart worden und kann deshalb nicht strittig sein. Man kann lange über diese merkwürdige Ansicht diskutieren. Letztendlich müssen wir damit leben. Gerade die Amtsgerichte werden den Teufel tun, die Rechtsprechung des BGH anzuzweifeln. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Antrag auf Sperrung vom Gericht abgewiesen wird. Wer mutig ist, kann es ja mal darauf ankommen lassen. Die Berechnungen sind übrigens nicht überschlaegig, sondern recht genau. Den Beweis, dass dort Fehler enthaltenen sind, müsste der Kunde antreten.

Offline Martinus11

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #19 am: 24. Oktober 2015, 13:19:43 »
Also was die Berechnung des "unstreitigen" Preises angeht, so müsste das durch meinen durchgängigen Widerspruch ja gleichbleibend dem Grundversorgungstarif von 2009 entsprechen. Das Preisblatt, das mir EON 2009 mitgeschickt hat für die Grundversorgung und deren Preise kann ich mit den Berechnungen aus der aktuellen Mahnung nicht in Verbindung bringen:

-Laut dem Preisblatt gibt es vier verbrauchsabhängige Stufen und mein Verbrauch wechselte in den vier Jahren zwischen zwei Stufen, Stufe 3 und 4. Der Verbrauchspreis ist aber in allen vier Jahren derselbe. Der Grundpreis hingegen ist bei höherem Verbrauch analog höher und scheint korrekt.

-Der immer gleich hoch angesetzte Verbrauchspreis von 4,98 netto ist zu niedrig. Laut Preisblatt ist bei Stufe 4 netto 5,13 und bei Stufe 3 netto 5,40 Cent zu bezahlen.

-Außerdem habe ich in zwei der vier Jahre in meiner eigenen Jahresabrechnung zu wenig bezahlt und dies nachbezahlt. Nur einer der beiden Beträge taucht in der aktuellen Sperrandrohung auf.

Ist es überhaupt o.k., dass hier vier Jahre abrechnet, 2012-2015, Stichwort Verjährung? Sollten das nicht drei sein?

Was den unverhältnismäßigen Eingriff in meine Berufsfreiheit angeht durch eine Sperrung... mein Rechtsgefühl sagt mir, dass EON da keine guten Karten hat. Dass EON bei einem Restaurant das mal gemacht hat, sagt ja nix über die Rechtmäßigkeit aus, zumal wir die näheren Umstände nicht kennen.

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #20 am: 24. Oktober 2015, 17:49:39 »
Es ist natürlich jedem unbenommen die Berechnung von Eon gerichtlich überprüfen zu lassen. Um aber nicht unnötig Kosten zu produzieren, sollte man versuchen, die Forderung nachzuvollziehen. Und dabei hat sich in den Fällen, die mir bekannt sind, gezeigt, dass der Anfangspreis der Grundversorgung angesetzt wurde. Natürlich kann das in anderen Fällen anders sein. Das kann man aber relativ leicht selbst überprüfen. Wenn man dann nicht auf einen Nenner mit Eon kommt, kann man immer noch versuchen, eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung zu erlangen, weil die Forderung nicht schlüssig ist. Vier Jahre werden daher angesetzt, da drei Jahre die Verjährungsfrist läuft plus das aktuelle Jahr. Für 2015 würde die Frist ja erst am 31.12. zu laufen beginnen. Leider geht es nicht immer nach unseren Rechtsgefühlen, aber ich stimme zu, dass eine Sperrung die die Berufsausübung praktisch unmöglich macht, eigentlich nicht sein kann. Man würde dem Kunden damit die Möglichkeit nehmen, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Und das kann ja auch nicht im Interesse des Gläubigers sein .

Offline Martinus11

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #21 am: 24. Oktober 2015, 20:16:56 »
Danke für die Info wegen der Verjährung.

Völlig korrekt ist die Forderung schon wegen der einen fehlenden freiwilligen Nachzahlung (weil nach meiner eigenen Jahresabrechnung zu wenig bezahlt) nicht.

Die 4,98 Cent netto widersprechen neben dem Preisblatt von 2009 auch der Jahresabrechnung von 2010: Da werden 5,25 Cent netto von EON veranschlagt.

Vielleicht finde ich noch Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit bei Energiesperren für Firmen bzw. beruflich genutzte Gebäude. Sollte ja eigentlich öfters vorkommen. Bisher hat Google allerdings nichts ergeben.

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #22 am: 25. Oktober 2015, 12:57:46 »
Es gibt doch falsche Berechnungen ! Ich habe gerade erfahren, dass Eon bei Nachtstromkunden in der Berechnung des "unstrittigen Betrages" die Preise für HT und NT verwechselt hat. Das macht bei dem hohen Verbrauch von Nachtstrom natürlich enorme Summen aus.

Offline Martinus11

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #23 am: 25. Oktober 2015, 16:33:34 »
Ich habe mir gerade mal das Urteil des BGH vom 11.12.2013 durchgelesen.

Ich kann das nicht so selbstverständlich auf die jetzt aktuelle Fälle bei EON übertragen. Da ging es um einen Grundversorgungskunden, der den Gesamtbetrag der Jahresabrechnungen nicht bezahlt hat. Außerdem ging es da nicht um einen Tarifwechsel bzw. Tarifkündigung, mit dem dann angeblich ein neuer, unstreitiger, fällig gewordener Anfangspreis vereinbart worden sein soll. Der Kunde war und blieb immer in der Grundversorgung.




Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #24 am: 31. Oktober 2015, 17:01:41 »
Ich bin jetzt auf einen interessanten Sachverhalt gestossen : In einem der bekannten Forderungsschreiben tauchte das Jahr 2012 zweimal auf. Es kam dann heraus, das Eon die Rechnung für den Zeitraum 2010/11 erst im Jahre 2012 erstellt hatte. Die Sechs-Wochen-Frist zur Erstellung der Rechnung wäre im Nov. 2011 abgelaufen. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber gab es da nicht kürzlich ein Urteil, das die Verjährungsfrist mit Ablauf der Frist zur Rechnungserstellung anfängt zu laufen ? Dann wäre dieser Teil der Forderung verjährt. Wenn ich mich recht erinnere, hatte Eon damals größte Schwierigkeiten mit der rechtzeitigen Rechnungslegung. Teilweise lagen zwischen Ablesung und Rechnung bis zu sechs Monate. Es könnten also eine Vielzahl von Kunden davon betroffen sein.

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #25 am: 31. Oktober 2015, 17:41:31 »
Habe das Urteil gefunden. Es war das Landgericht Koblenz
Vielleicht kann jemand seine Einschätzung darüber abgeben, ob ich mit meiner Ansicht richtig liege.

Offline lukas-jakob

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #26 am: 05. November 2015, 08:38:54 »
Hallo, mir ist hier noch etwas unklar. Momentan weiss ich noch nicht, wie ich auf die Sperrandrohung reagieren soll. Widerspreche bereits seit 2004. Erstelle seitdem jeweils jedes Jahr eine neue Berechnung mit dem damaligen Arbeitspreis von 14,86ct/kwh und füge dem einen Widerspruch zur Preisanpassung bei. Ich erhielt von der EON daraufhin auch immer eine Antwort : Wir nehmen ihren erneuten Widerspruch zur Kenntnis. Die letzte von 12/2014. ich befinde mich in der Grundversorgung. Laut der Mahnung vom 19.10.2015 soll ich nun 453 Euro nachzahlen (für 2012 bis 2014). Eon setzt einen unstrittigen Arbeitspreis von 19,38ct/kwh  an. Wo immer die diesen auch her haben. Sollte ich diesen Betrag nicht bis zum 19.11.15 bezahlen, wird mit einer Stromsperre gedroht. Ich habe keine Preisänderung oder auch keinen neuen Vertrag in den letzten Jahren erhalten.
Ich werde nun ein schreiben an EON aufsetzen und der Sperrandrohung widersprechen. Außerdem natürlich Hausverbot erteilen. Sicherlich wäre es hier für mich einfacher die 453 Euro zu bezahlen und dabei dieses Problem abzuschließen. Aber es widerspricht doch allem, wofür ich mich jahrelang eingesetzt habe. Aber ich sehe mit dem Urteil des BGH vom 11.Dez.2013 keine Verbindung zu meinem Fall. Allerdings sollte ich der Sperrandrohung widersprechen, kann ich die weiteren auf mich zu kommenden Folgen absolut nicht abschätzen. Welches Risiko gehe ich hier ein? Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Bisher habe ich zu jedem Fall selbst eine Lösung hier im Forum gefunden. Diesmal komme ich aber leider nicht weiter.

Offline bolli

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #27 am: 05. November 2015, 13:50:29 »
Sollte ich diesen Betrag nicht bis zum 19.11.15 bezahlen, wird mit einer Stromsperre gedroht.
Das ist vermutlich erstmal der "unqualifizierte Versuch Ihnen Angst zu machen. Für die Wirksame Androhung einer Stromsperre ist die Nennung eines konkreten Datums für die Sperre notwendig.
Haben Sie hier:http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/ schon mal nachgelesen ?

Zitat
Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?

Nach § 19 Abs (2) GasGVV muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden. Eine Sperrandrohung muß eindeutig erkennen lassen, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt werden.

Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt.

Offline lukas-jakob

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #28 am: 05. November 2015, 15:49:40 »
Halo Bolli,

danke, diesen Artikel kenne ich. Aber ich gehe davon aus, das die Sperrandrohung schon ernst gemein ist.
Wortwörtlich heißt es in dem Schreiben vom 19.10.15 der EON:

"Sollten Sie diese offenen Beträge nicht zahlen, sind wir berechtigt, ihre Energielieferung zu unterbrechen."

und weiter

"Bitte überweisen Sie den Betrag bis 29.10.2015 auf unser Konto.
Wichtig für Sie: Wir werden nach Ablauf von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens die Stromversorgung für ihre Verbrauchsstelle unterbrechen lassen, wenn Sie den offenen Betrag bis dahin nicht gezahlt haben. Die Einstellung der Energielieferung ist nicht nur unangenehm für Sie, sondern auch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Lassen Sie es nicht soweit kommen."

Das klingt schon ziemlich Ernst gemeint, wenn auch kein verbindliches Datum genannt ist. Bis auf das 4 Wochen nach Zugang des Schreibens - also somit der 16.11.15 - eigentlich doch schon ziemlich konkret ist, oder?

mfg, Peter

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #29 am: 05. November 2015, 19:09:59 »
§ 19 StromGVV : (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Das ist dann die zweite Ankündigung mit konkretem Datum.
Ich glaube eher nicht, dass das nur Angstmachen ist. Eon zieht das durch. Die sind sich ihrer Sache da ganz sicher.
Die Frage im konkreten Fall ist doch, wie kommt der unstrittige Preis zustande ? Sie können ja mal bei Eon anrufen und nachfragen. Mit viel Glück erhalten sie eine Auskunft. Wenn sie es schriftlich versuchen, könnte die Zeit knapp werden. Die sicherlich beste Lösung wäre, einen Anwalt zu nehmen, der das für sie erledigt.

 

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