Sonstiges > Der Wasserpreis
Veröffentlichung von Preisänderungen
Didakt:
@ Christian Guhl
Die Ausführungen von @ RR-E-ft unter Antwort # 7 sind ja nun schon mal sehr aufschlussreich und klären die Rechtslage. Aus den Newslettern der Kanzlei BBH ist ersichtlich, dass es sich hierbei um eine sehr komplexe Materie handelt, die m. E. ohne Fachanwalt gar nicht angegangen werden kann.
Aber fordern Sie den Wasserzweckverband doch mal heraus, und schicken Sie ihm folgendes Schreiben, auf das er sicher reagieren wird:
Edit: Schreiben gelöscht!
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Ich meine auch, dass es in der Grundversorgung Strom/ Gas nicht anders sein kann als bei der Wasserversorgung. In der von mir zitierten Entscheidung des BGH vom 13.07.11 VIII ZR 342/11, juris Rn. 34 f. führt der VIII.ZS aus, weshalb es seiner Meinung nach bei der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom und Gas anders sein soll als bei der Wasserversorgung.
Letztere Argumentation des Senats überzeugt mich nicht, da der Gesetzgeber die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten der Energieverbraucher nicht beschränken, sondern vielmehr ausweiten wollte, wie die Neurgelung der §§ 29, 33 GWB eindeutig zeigt (vgl. auch Fricke, ZNER 2011, 130 ff.; Markert FS Säcker, S. 845 ff.).
Christian Guhl:
@Didakt
Danke für das Schreiben. Hat das einen besonderen Grund, warum unter Vorbehalt gezahlt werden soll ?
Sonst ändere ich das ab.
Didakt:
@ Christian Guhl
Edit: Siehe hierzu die Ausführungen unter Antwort # 16.
khh:
Eine Zahlung unter Vorbehalt ist m.E. wenig konsequent und zielführend: Entweder bezahle ich eine Preiserhöhung widerspruchslos oder ich bestreite die Berechtigung zur Preiserhöhung bzw. die Wirksamkeit/Billigkeit derselben und bezahle die Preiserhöhungsbeträge dann nicht.
Mit einer Zahlung unter Vorbehalt ist nichts gewonnen, denn ein Rückforderungsanspruch für rechtsgrundlos geleistete Zahlungen geht so oder so nicht verloren. Und bekanntlich sind auch bei Zahlung unter Vorbehalt die (vermeintlichen) Rückforderungsansprüche spätestens vor Eintritt der gesetzlichen Regelverjährung gerichtlich geltend zu machen. Da zahle ich solche Preiserhöhungsbeträge besser erst gar nicht und überlasse es lieber dem Gläubiger, seine (behaupteten) Forderungen einzuklagen - inkl. Beweisführungslast !
Nachtrag:
Eine Zahlung unter Vorbehalt (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) kann vllt. ausnahmsweise dann sinnvoll sein, wenn zum Sachverhalt bspw. eine höchstrichterliche Klärung bereits anhängig ist.
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