Sonstiges > Der Wasserpreis

Veröffentlichung von Preisänderungen

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Didakt:
Wenn das so ist, könnte die Verbraucherschaft mit Hilfe eines kundigen Fachanwalts dieses fragwürdige Konstrukt doch auf den "Kopf stellen"! Warum hat sich da noch niemand gerührt?

Christian Guhl:
Sie wissen doch wie träge die Leute sind. Außerdem war das Thema bei uns bisher nicht auf der Tagesordnung. Die Preise wurde zuletzt 1982 erhöht. Zwischendurch gab es sogar eine Senkung. Bei einem Preis von 0,60 € für den cbm Trinkwasser tut es noch nicht weh. Mir geht es aber nicht um die Höhe des Preises, sondern um die Art und Weise wie mit den Kunden umgesprungen wird. Und wenn diese Erhöhung problemlos von den Kunden geschluckt wird, wird es jedes Jahr weitergehen. Der Geschäftsführer des Wasserverbandes ist in der Vergangenheit schon mal mit einer übermässigen Gaspreiserhöhung in Bad Pyrmont aufgefallen. Damals hatte ihn das Kartellamt gestoppt. Ich habe jetzt übrigens die Preisliste gefunden. Wie vermutet ist es die Anlage 2 zur AVBWasserV. Somit dürfte die Preisliste eine AGB darstellen. Weder Änderungsvorbehalt noch einseitiges Preisänderungsrecht sind darin enthalten. Ich sehe das als Festpreisvereinbarung. Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen : Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.

RR-E-ft:
Oftmals besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang zur örtlichen Trinkwasserversorgung.
Das örtliche Wasserversorgungsunternehmen hat eine Monopolstellung.
Da es in einm Trinkwassernetzgebiet nicht mehrerere konkurrierende Anbieter gibt, kann sich kein Marktpreis herausbilden.

Der Monopolanbieter unterliegt einem Kontrahierungszwang und  ist zur diskriminierungsfreien Gleichbehandlung aller Abnehmer verpflichtet.
Es liegt deshalb m.E. in der Naur der Sache, dass der Versorger den Wasserpreis einseitig bestimmt undzwar sowohl zu Beginn des Versorgungsverhältnisses wie auch im laufenden Versorgungsverhältnis. Seine einseitige Preisbestimmung unterliegt deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09, juris Rn. 36:

--- Zitat ---Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).
--- Ende Zitat ---


Hat man eine solche Konstellation, dass der Versorger naturgemäß den Preis einseitig bestimmt, erscheint es nicht zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen. Die vertragliche Preishauptabrede besteht schon darin, dass die Belieferung zum jeweiligen, vom Versorger einseitig zu bestimmenden Tarif erfolgt und nicht zu einem vereinbarten Preis.

Den kontrahierungspflichtigen Versorger trifft eine Preisbestimmungspflicht, welche der Billigkeitskontrolle unterliegt.
Entspricht der einseitig bestimmte Preis nicht der Billigkeit, ist er für die Abnehmer nicht verbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Christian Guhl:

--- Zitat von: RR-E-ft am 05. Januar 2015, 12:10:03 ---Hat man eine solche Konstellation, dass der Versorger naturgemäß den Preis einseitig bestimmt, erscheint es nicht zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen. Die vertragliche Preishauptabrede besteht schon darin, dass die Belieferung zum jeweiligen, vom Versorger einseitig zu bestimmenden Tarif erfolgt und nicht zu einem vereinbarten Preis.
Den kontrahierungspflichtigen Versorger trifft eine Preisbestimmungspflicht, welche der Billigkeitskontrolle unterliegt.
Entspricht der einseitig bestimmte Preis nicht der Billigkeit, ist er für die Abnehmer nicht verbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

--- Ende Zitat ---
Wo ist der Unterschied zur Stromgrundversorgung ? Auch hier gibt es einen Kontrahierungszwang und eine Preisbestimmungspflicht.
Trotzdem ist ein Preisanpassungsrecht in der GVV erforderlich. Und das gib es in der AVBWasserV nicht.
Mit der Billigkeitskontrolle kommt man wohl nicht zum Ziel. Hat überhaupt schon einmal ein Gericht die Unbilligkeit festgestellt (Bei Strom oder Gas) ? Ich habe erlebt, dass die Prozesse meist schnell vorüber waren, wenn Kunden sich auf die Unbilligkeit  berufen haben. Entweder wurde ein Mitarbeiter als Zeuge gebracht, der natürlich die Billigkeit bestätigte, oder der Versorger bot ein Sachverständigengutachten an. Dann haben die Leute aus Angst vor den Kosten schnell einen Rückzieher gemacht. Wenn, dann ging es doch bisher nur über Preisänderungsklauseln. Ich sehe im Moment den Unterschied zwischen Stromgrundversorgung und Wasserversorgung nicht.

Christian Guhl:
Die Kanzlei BBH gibt Newsletter zu dem Thema heraus : http://www.beckerbuettnerheld.de/de/bbh-newsletter/newsletter-wasser-und-abwasser/
Im der Ausgabe Mai 2012 wird darin auf das Urteil des OLG Celle eingegangen. Im April 2014 geht es um die "Ergänzenden Bestimmungen".
 

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