Sonstiges > Der Wasserpreis

Veröffentlichung von Preisänderungen

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RR-E-ft:
Bei einer Zahlung unter Vorbehalt bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast wie im Zahlungsprozess des Versorgers.
Der Rückzahlungsanspruch bei einer Vorbehaltszahlung kann verjähren und verwirken.
Bei einer zulässigen Rechnungskürzung nach Unbilligkeitseinrede kann hingegen der Zahlungsanspruch des Versorgers verjähren und verwirken.
Nach Unbilligkeitseinrede gegen den Gesamtpreis sollte man deshalb wohl die Zahlung mindestens  um den Erhöhungsbetrag kürzen und die Restzahlung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten.

Ist der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1  BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.

Didakt:
@ Christian Guhl


--- Zitat von:  Ihnen in Antwort # 6 ---Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen: Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.
--- Ende Zitat ---

Ich hatte in Antwort # 3 bereits ausgeführt, dass davon wohl auszugehen ist. Dies ist von @ RR-E-ft in Antwort # 15 wie folgt verdeutlicht worden:


--- Zitat ---Ist der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.
--- Ende Zitat ---

Die weiteren Ausführungen in diesem Thread gehen bereits über Ihre Anfangsfrage hinaus. Hierzu führte ich u. a. aus, dass es sich hierbei um eine sehr komplexe Materie handelt, die m. E. ohne Fachanwalt gar nicht angegangen werden kann. Aber „fordern Sie den Wasserzweckverband doch mal heraus“, und schicken Sie ihm das Ihnen zur Verfügung gestellte Musterschreiben, auf das er sicher reagieren wird.

Wegen der Komplexität dieses Rechtsgebiets, das hier im Forum noch nicht näher beleuchtet wurde, maße ich mir nicht an, hierzu Rechtsinterpretationen zu äußern. Ihre Frage „zur Zahlung unter Vorbehalt“ habe ich mehr unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 27 ff. AVBWasserV und der daraus resultierenden Folgen beantwortet, die zu einigen Unannehmlichkeiten führen könnten. Ich schließe mich auch deshalb den übrigen Beiträge hierzu nicht an. Das Musterschreiben nehme ich als unangebracht zurück.

Christian Guhl:
@Didakt
Da es nach einem Widerspruch gem. § 315 BGB an einer fälligen Forderung mangelt, dürften alle Unannehmlichkeiten, die Sie aufgeführt haben, gegen das Gesetz verstossen. So ein Verhalten würde entsprechend beantwortet, z.B. mit einer einstweiligen Verfügung. Wir haben das doch mit den Energieversorgern jahrelang so durchgezogen. Auch die meinten zu Anfang erst mal mit Stromabstellen drohen zu müssen. Davon abgesehen, ist die Einstellung der Wasserversorgung nach meiner Meinung Körperverletzung. Absolut unverhältnismässig wegen ca. 50 €. Siehe auch § 33.2 AVBWasserV. Ohne Strom kann man zur Not leben, ohne Wasser nicht. Auch müsste das Ordnungsamt eingreifen, wenn das Wasser abgestellt wird. Es besteht Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Seuchen, da z.B. Fäkalien nicht beseitigt werden können. Dazu das VG Freiburg Zitat : "des Weiteren könnte es geboten sein, dass die Antragsgegnerin darlegt, wie sie sich im konkreten Fall ein (menschenwürdiges) Leben der Antragstellerin ohne jegliche Wasserversorgung auf Dauer vorstellt" http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/wassersperre-wegen-gebuehrenrueckstands-384151

Didakt:
@ Christian Guhl,

es ist o. k., wenn Sie die Sache durchziehen wollen. Der Vergleich mit den übrigen Versorgern trifft zu, aber auch die Tatsache, dass diese Kameraden an ihren Forderungen festgehalten und viel Ungemach ausgelöst haben, bis hin zur Klageerhebung. Es ist richtig, da muss man dann ggf. bis zum bitteren Ende durch. Wie gehabt!  :D

RR-E-ft:

--- Zitat von: Christian Guhl am 07. Januar 2015, 17:40:20 ---
Da es nach einem Widerspruch gem. § 315 BGB an einer fälligen Forderung mangelt, dürften alle Unannehmlichkeiten, die Sie aufgeführt haben, gegen das Gesetz verstossen.
--- Ende Zitat ---

Ganz so einfach ist es nicht. Erfolgt eine Unbilligkeitseinrede im Zahlungsprozess des Versorgers, so muss das Gericht wegen § 315 Abs. 3 BGB prüfen, ob der einseitig bestimmte Preis überhaupt der Billigkeit entspricht, weil er nur dann für den Kunden verbindlich ist und eine Verbindlichkeit begründen kann.

Diese notwendige Prüfung kann indes auch zum Ergebnis haben, dass der einseitig bestimmte Preis der Billigkeit entspricht und somit von Anfang an verbindlich war und seiner Fälligkeit nichts entgegenstand, so dass sich der Kunde ab Fälligkeit im Zahlungsverzug befand.

Zwar wäre es gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dogmatisch sauber und konsequent, bei einer unbilligen Leistungsbestimmung insgesamt von einer Nichtschuld zu sprechen.
Indes ist der Versorger vorleistungspflichtig und klar ist auch, dass der angemessene Preis keinesfalls null betragen, sondern darüber liegen wird. Einen Preis, der nach eigener Abschätzung der Billigkeit entsprechen könnte, sollte man deshalb schon - wenn auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung - (zunächst) zahlen.

Wenn jeder Kunde, der nur Zweifel an der Billigkeit der einseitigen  Preisbestimmung hat, seine Zahlungen an den Versorger nach Unbilligkeitseinrede vollständig einstellen würde, könnte der Versorger alsbald in die Situation geraten, dass er seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen und deshalb die Versorgung insgesamt nicht mehr aufrecht erhalten kann. Dies gilt umso mehr, wenn man weiß, wie lange sich ein Prozess um die Billigkeit der Entgeltbestimmung im Instanzenzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hinziehen kann.

Der BGH sieht deshalb eine Versorgungseinstellung bei vollständiger Zahlungsverweigerung nach Unbilligkeitseinrede gegen den Gesamtpreis als gerechtfertigt an (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13, juris Rn. 19).   

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