Sonstiges > Der Wasserpreis
Veröffentlichung von Preisänderungen
Christian Guhl:
Der Wasserverband bei uns will die Trinkwasserpreise zum 01.01. um 25% erhöhen. Die Erhöhung wird gem. § 4 AVBWasserV mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Nun ist bis heute nichts in der örtlichen Presse "bekanntgemacht". Lediglich ein Artikel eines Reporters über die Versammlung des Verbandes und den Beschluß, die Preise zu erhöhen. Reicht das aus, um die Veröffentlichungsverpflichtung zu erfüllen ? Ich meine nicht. Der Reporter kann sich ja auch irren oder etwas falsch verstanden haben. Für eine Veröffentlichung müsste m.E. doch der Vorstand verantwortlich zeichnen.
Stromfraß:
Was steht im § 4 der AVBWasserV?
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
Also: entweder offizielle öffentliche Bekanntgabe oder eine persönliche Mitteilung.
Christian Guhl:
Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.
Didakt:
--- Zitat von: Christian Guhl am 04. Januar 2015, 12:17:10 ---Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.
--- Ende Zitat ---
Davon ist wohl auszugehen.
Bei dieser exorbitanten Preiserhöhung stellt sich jedoch auch die Frage, ob diese Anpassung mir nichts dir nichts hingenommen werden sollte.
Welche Möglichkeiten bestehen, gegen Wasserpreiserhöhungen rechtlich vorzugehen?
Die Frage stellt sich dabei, ob das Versorgungsverhältnis „Wasser“ öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist? Siehe hierzu auch AVBWasserV.
Die Antwort darauf ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AVBWasserV (Allgemeine Versorgung) oder aus § 1 Abs. 3 AVBWasserV (Gestaltung im Rahmen eines Sondervertragsverhältnisses).
Danach sind ggf. die Einwendungen gem. § 315 BGB oder aber gem. § 307 BGB auszurichten.
Anzunehmen ist, dass in diesem Fall die Allgemeine Versorgung vorliegt (§ 1 (1) AVB). Wenn demnach das Wasser vom Verbraucher einfach aus dem Netz der Kommune entnommen wird, dann liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 AVBWasserV vor (Allgemeine Versorgung).
Entscheidend ist, ob die Kommune hierzu eine öffentlich-rechtliche Satzung erlassen und damit das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt hat. Die Einzelheiten müssen dann gem. § 35 AVBWasserV (Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser) mit den Bedingungen dieser Verordnung übereinstimmen.
In diesem Fall wäre aufgrund der angekündigten Preiserhöhung eine Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB angebracht (durchführbar wie bei Strom und Gas).
Anders stellt sich der Fall dar (§ 1 Abs. 3 AVBWasserV), falls der Versorger abweichend von den Regelungen der AVBWasser Vertragsbedingungen angeboten und der Verbraucher diese angenommen hat (§ 305 Abs. 2 BGB).
Im Fall einer solchen privatrechtlichen Versorgung könnte gegen die Preiserhöhung rechtlich gemäß § 24 Abs. 3 AVBWasserV vorgegangen werden (Angemessenheits- und Transparenzkontrolle).
§ 30 AVBWasserV (Zahlungsverweigerung) behindert nicht das Vorgehen gegen den Versorger. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Bestimmungen des § 30 AVBWasserV auf vertragsrechtliche Einwendungen nicht anwendbar (vgl. BGH, 06.04.2011, Az.: VIII ZR 66/09).
Die Vbz Berlin hat beispielsweise vor Jahren einen Musterbrief gegen Wasserpreiserhöhungen (in Sachen Billigkeitskontrolle) zur Verfügung gestellt.
Christian Guhl:
Das Versorgungsverhältnis ist auf Grundlage der AVBWasserV privatrechtlich geregelt. In der AVBWasserV besteht kein Preisänderungsrecht (OLG Celle 07.03.2012 Az.: 7 U 62/11). Ein Preisänderungsrecht aus § 4.1 AVBWasserV herauslesen zu wollen (weil dort von "jeweiligen Preisen" die Rede ist), dürfte nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 wohl sehr vermessen sein. Zusätzlich zu der AVB wurden "Ergänzende Bestimmungen" erlassen. Diese sind mit AGB gleichzusetzen. Da kein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde, können diese nur mit Zustimmung der Kunden geändert werden. Dort sind aber nicht die Preise pro cbm festgelegt, sondern nur die Grundpreise. Diese können demnach schon mal nicht geändert werden. Es war nämlich auch geplant, eine zusätzliche Grundgebühr für den Gartenwasserzähler einzuführen. Wo eigentlich die cbm-Preise stehen, ist mir nicht bekannt. Wahrscheinlich gibt es noch eine Anlage zu den "Ergänzenden Bestimmungen". Eine wirksame Einbeziehung der "Ergänzenden Bestimmungen" hat nicht stattgefunden. Die Dinger kennt kein Mensch. Ich habe sie zufällig gefunden,da sie in der Geschäftstelle des Wasserversorgers auslagen. Dort steht nicht mal drin, ab wann sie gelten. Es herrscht allgemein ein großes Durcheinander. In älteren Rechnungen (so bis 2005) ist von einer Sondervertragsregelung für Gartenwasser die Rede. Obwohl ich selbst schon seit 1990 einen Nebenzähler für Gartenbewässerung habe und den ermässigten Preis dafür zahle, habe ich noch nie einen Sondervertrag gesehen.
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