Sonstiges > Der Wasserpreis
Veröffentlichung von Preisänderungen
bolli:
Leider gehen hier jetzt einige Dinge durcheinander.
Der Threadersteller Christian Guhl hat zunächst im Eröffnungsthread nachgefragt, ob durch eine redaktionelle Berichterstattung über einen Beschluss des vermeintlich zuständigen Gremiums für die Erhöhung der Wasserpreise über eine ebensolche der Anforderung an eine öffentliche Bekanntmachung der Preiserhöhung durch den Versorger Genüge getan ist (meiner Meinung nach nein, aber dazu später mehr).
So wie die Nachfrage in #2 gestellt war, bedeutet die Antwort von Didakt in #3, dass er der Meinung ist, dass der redaktionelle Zeitungsartikel , der die Berichterstattung über die Versammlung mit dem Beschluss der Erhöhung beinhaltet, ausreichend ist.
--- Zitat von: Didakt am 04. Januar 2015, 12:43:31 ---
--- Zitat von: Christian Guhl am 04. Januar 2015, 12:17:10 ---Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.
--- Ende Zitat ---
Davon ist wohl auszugehen.
--- Ende Zitat ---
In Antwort #16 wird aber nun eine weitergehende Frage zitiert und auf die Antwort #3 verwiesen.
--- Zitat von: Didakt am 07. Januar 2015, 16:51:20 ---@ Christian Guhl
--- Zitat von: Ihnen in Antwort # 6 ---Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen: Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.
--- Ende Zitat ---
Ich hatte in Antwort # 3 bereits ausgeführt, dass davon wohl auszugehen ist. Dies ist von @ RR-E-ft in Antwort # 15 wie folgt verdeutlicht worden:
--- Zitat ---Ist der Wasserversorger aus o.g. Gründen verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen zu bestimmen, so bedarf es seiner Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, die gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erst mit deren Zugang beim Kunden wirksam werden kann. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV trifft hierzu eine Sonderregelung, indem sie eine öffentliche Bekanntgabe genügen lässt.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Neben der Tatsache, dass RR-E-ft zu der Frage, was unter einer öffentlichen Bekanntmachung zu verstehen ist, gar nichts sagt, ist auch der Teil der Nachfrage, ob neben den geänderten Preisen auch die vollständigen AGB mit abgedruckt werden müssen, von RR-E-ft's Ausführungen nicht betroffen. Und in #3 war von AGB noch gar nicht die Rede.
Die Frage der AGB und des Preisänderungsrechts hat sich durch #7 von RR-E-ft ja wohl weitestgehend erledigt.
Vielleicht mal zur Frage der öffentlichen Bekanntmachung: Ein reiner Bericht über eine Versammlung, in dem die Preiserhöhung erwähnt wird, ggf. sogar mit der genauen Summe der Erhöhung, stellt keine öffentliche Bekanntgabe dieser Preiserhöhung im Sinne des Gesetzes dar. Bei der öffentlichen Bekanntgabe handelt es sich um eine durch den Bekanntgebenden (also nicht einen berichtenden Redakteur oder Reporter) veranlasste Veröffentlichung in einer festgelegten Form. Dabei ist auch in der Veröffentlichung deutlich zu machen, dass es sich um eine öffentliche Bekanntgabe handelt. Darüber hinaus ist festgelegt, in welchen Medien die Veröffentlichung zu erfolgen hat (um dem Erfordernis der öffentlichen Bekanntgabe zu genügen). Im Regelfall ist das die größte ortsgebundene Zeitung, ggf. auch ein Aushang an festgelegter Veröffentlichungsstelle und heutzutage meist auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Anbieters/Lieferanten.
Eine redaktionelle Berichterstattung ersetzt diese Art der Veröffentlichung NICHT !
Didakt:
@ bolli,
Ihre Einlassung ist bei näherem Hinschauen nachvollziehbar. Aber wie dem aus immer sei, ich bin mir aus Erfahrung im hiesigen Bereich ziemlich sicher, dass in dieser Sache eine "öffentliche Bekanntmachung" erfolgen wird. Dafür bestehen im Übrigen unterschiedliche Möglichkeiten, z. B. meistens in Form von "Gebührenbescheiden" der Stadtwerke mit Rechtsmittelbelehrungen.
Christian Guhl:
--- Zitat von: RR-E-ft am 07. Januar 2015, 22:50:16 ---Der BGH sieht deshalb eine Versorgungseinstellung bei vollständiger Zahlungsverweigerung nach Unbilligkeitseinrede gegen den Gesamtpreis als gerechtfertigt an (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13, juris Rn. 19).
--- Ende Zitat ---
Da muss etwas mißverstanden worden sein. Eine vollständige Zahlungsverweigerung war nie vorgesehen.
@bolli
Danke, damit ist meine Frage beantwortet. Ich werde berichten, wie sich Angelegenheit entwickelt.
@Didakt
Da die Erhöhung am 01.01. in Kraft treten sollte, ist der Termin schon mal geplatzt. Und so "beratungsresistent" wie der Versorger ist, wird er stur auf seiner Ansicht, dass er die Veröffentlichungspflicht eingehalten hat, bestehen. Kann die Kunden nur freuen.
Christian Guhl:
"Bei der Neukalkulation der Wasserpreise haben wir zulässige Parameter in zulässiger Höhe einbezogen und unseren Ermessensspielraum
gemäß § 315 Abs.1 BGB im Rahmen der Billigkeit ausgeübt." So lautet unter anderem die Antwort auf den Preiswiderspruch. Meiner Meinung nach bedeutet das, es wurden Kosten mit einberechnet, die frei erfunden sind (z.B. kalkulatorische Verzinsung) und die in der früheren Kalkulation noch nicht enthalten waren. Daher die immense Steigerung um 25%. Weiterhin ist man der Meinung, dass die Ergänzenden Bedingungen entsprechend § 4 Abs.2 AVBWasserV einseitig änderbar sind. Das sieht allerdings die Kanzlei Becker,Büttner,Held in ihren Rundschreiben "BBH2O Neues rund ums (Ab)Wasser"ganz anders. Danach handelt es sich um AGB, für die die Regelungen des BGB gelten und die deshalb in laufenden Verträgen nicht einseitig geändert werden können. Wir haben jetzt die Situation, dass eine zweite Grundgebühr (für den Nebenzähler) eingeführt wurde, genau das aber nach den Ergänzenden Bestimmungen ausgeschlossen ist. Denn obwohl man sich für berechtigt hält, hat man die Ergänzenden Bestimmungen in diesem Punkt nicht geändert. Die Veröffentlichung wurde übrigens in letzter Minute doch noch vorgenommen. Kaum ein Mensch hatte das zur Kenntnis genommen, so versteckt war die kleine Announce in der Regionalpresse. Mittlerweile kann man auch die Hintergründe für die Preiserhöhung vermuten. Die Tochtergesellschaft des Wasserversorgers, ein kleiner Energieversorger, hat nach dem Stromnetz nun auch das Gasnetz übernommen. Das kostet Geld. Und da die gesamten Rücklagen des Wasserversorgers, die jahrelang aus überhöhten Abwassergebühren angespart wurden, schon bei der Übernahme des Stromnetzes verbraten wurden, wird neues Kapital benötigt. Die Strom-und Gaspreise kann man nicht anheben (dann würden die Kunden weglaufen), also erhöht man die Wasser-und Abwassergebühren. Die daraus resultierenden Überschüsse werden dann (als Darlehn ohne Rückzahlungstermin) an den Energieversorger ausgeschüttet.
Christian Guhl:
Heute in der Regionalpresse :
Nach der Kalkulation der Trinkwasserpreiserhöhung gefragt, gibt der Geschäftsführer folgende Auskunft :
Zitat
"Eine Detailkalkulation wie bei einer Abwassergebührenkalkulation nach NKomAG sei hier nicht erforderlich."
Das bedeutet, das die Erhöhung nur geschätzt wurde.
Wie soll dann die Billigkeit nachgewiesen werden, frage ich mich ?
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