Energiepreis-Protest > EWE

EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"

<< < (3/5) > >>

janto:
Wortlaut des Widerrufsrechts:
"Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses."
Dann nur noch wohin man wie schreiben muss.
So steht's, glaube ich, auch wörtlich in den neuen EWE-AGB, die man im Internet einsehen kann.
Die Frage ist also: Was ist der Tag des Vertragsschlusses?
Der 1.1.15, weil die Leute bis zum 31.12.14 ja noch der Annahme widersprechen konnten und vorher nicht klar war, ob der Vertrag geschlossen wird oder nicht.
Oder der Eingang des Angebotes von EWE beim Kunden Ende November, weil der anschließend nicht widersprochen hat?

khh:
Maßgeblich ist aber doch wohl allein

--- Zitat von: RR-E-ft am 16. Dezember 2014, 14:05:56 ---... Werden die bisher bestehenden Verträge jedoch durch die versorgerseitigen, unzulässigen  außerordentlichen Kündigungen schon nicht wirksam beendet, ist doch schon kein Raum für das Zustandekommen eines neuen Stromlieferungsvertrages, auf welchen überhaupt nur  ein entsprechendes Widerrufsrecht Anwendung finden könnte. ...
--- Ende Zitat ---

Mir liegt bisher nur das unsinnige EWE-Konstrukt "außerordentliche Änderungskündigung" vor, mit der nach Vorstellung der EWE ab 01.01.2015 neue  AGB/Vertragsbedingungen per „fingierter Willenserklärung“ wirksam werden sollen. Ein neuer Vertrag (Voraussetzung für ein Widerrufsrecht!) ist damit -soweit mir derzeit bekannt- NICHT verbunden. Oder gibt es auch "Kündigungs"-Versionen, wo die Belieferung ab 01.01.2015 tatsächlich auf Grundlage eines neuen Vertragsverhältnisses erfolgen soll ?  :-\

RR-E-ft:
Wären die bedingungslosen außerordentlichen Kündigungen (siehe oben) wirksam, so würden dadurch die bisher bestehenden Verträge mit Ablauf des 31.12.14 beendet.

Wessen Vertrag somit mit Ablauf des 31.12.14 endet und wer noch keinen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.15 abgeschlossen hat, der könnte als Haushaltskunde allein durch den Energiebezug nach dem 31.12.14 aus dem Netz  einen neuen Grundversorgungsvertrag stillschweigend (konkludent) abschließen (vg. § 2 Abs. 2 StromGVV).

Auf einen solchen (stillschweigenden) Vertragsabschluss nach dem 31.12.14 soll laut EWE das Widerrufsrecht Anwendung finden mit einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss.

Ein neuer (stillschweigender) Vertragsabschluss setzt jedoch voraus, dass der bisherige Vertrag überhaupt mit Ablauf des 31.12.14 endet, weil er durch die versorgerseitige Kündigung wirksam beendet wird.
Letzteres wird jedoch nicht der Fall sein. 

janto:
Ehrlich gesagt ist das nicht "allein maßgeblich", im Moment sogar eher uninteressant.
Genauso wenig "maßgeblich" und interessant wie, dass die Verträge von EWE vermutlich nicht wirksam gekündigt wurden.
Wir nutzen die Kündigung ja gerade aus und wollen sie ausnutzen!
Genauso wie wir das Widerrufsrecht ausnutzen wollen, wenn es uns zusätzlichen Zeitraum verschafft.
Bis zum Ablauf des Widerspruchs- und Widerrufsrechts ist es am besten, man geht auf die EWE-Fiktion von Kündigung und Neuvertrag ein.
Erst wenn man diese Fristen verpasst hat, mag es von Interesse sein, das Zustandekommen der neuen Verträge zu bestreiten.
Die jetzt interessierende Frage ist also: Verschafft uns das Widerrufsrecht zusätzliche 14 Tage ab dem 1.1.15, um aus den EWE-Verträgen raus zu kommen? Das wäre der Fall, wenn als Tag des Vertragsabschlusses (nach EWE-Fiktion) der 1.1.15 anzusehen ist.

bolli:
@Janto
Sie können doch von einem Rechtsanwalt nicht ernstlich eine Antwort auf eine Frage erwarten, deren Inhalt aus Rechtssicht nicht o.k. ist.
Letztlich muiss sich nämlich hinterher der Kunde mit dieser Sicht vor Gericht durchsetzen, wenn EWE nicht darauf eingeht. Und da könnte man dann Schiffbruch erleiden, wenn man sich auf's falsche Pferd gesetzt hat. Wenn Sie also Rechtsauskunft haben wollen, müssen Sie sich mit der offiziellen Version begnügen. Sie werden vermutlich keinen anderen finden, der Ihnen halbwegs verbindlich eine Antwort gibt. Insofern müssen wohl Sie selbst die Verantwortung für etwaige eigenwillige Vertragsvorstellungen übernehmen, wenn Sie sie weiterempfehlen wollen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses empfehle ich übrigens das Studium der AGB, da sollte sich etwas über den betreffenden Zeitpunkt finden.  ;)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln