Energiepreis-Protest > EWE
EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
RR-E-ft:
Die Kündigungen werden unwirksam sein, wofür es noch nicht einmal auf deren Zugang beim Kunden ankommt.
Eine außerordentliche Änderungskündigung ist eine außerordentliche Kündigung.
Unter einer Änderungskündigung versteht man eigentlich eine ordentliche Kündigung unter der Bedingung, dass der andere Teil mit einer zugleich angetragenen Vertragsänderung nicht einverstanden ist.
Hier wird aber gar nicht unter jener (ausnahmsweise zulässigen) Bedingung gekündigt, sondern unbedingt.
Zugleich wird nur ein neues Vertragsangebot unterbreitet, welches stillschweigend durch Weiterbezug von Energie angenommen werden können soll.
Hintergrund mag der sein, dass Änderungsklauseln innerhalb von AGB, welche die einseitige Änderung von AGB zum Gegenstand haben, meist selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sind. Geänderte AGB erfordern regelmäßig eine Einbeziehungsvereinbarung, wobei der Kunde nach der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Übersendung der Änderung ausdrücklich zustimmen muss.
Den Weg wird man wohl gewählt haben, weil man dachte, durch den stillschweigenden Neuabschluss des Vertrages wird der bisherige (unwirksam erhöhte Preis) zum vereinbarten Anfangspreis eines neuen Vertrages. Insoweit hätte sich am Preis doch etwas geändert, wenn die bisherigen Preiserhöhungen unwirksam waren.
Die außerordentliche Kündigung ist unzulässig, da keine Gründe zur außerordentlichen Kündigung vorliegen.
Bei Störung des Vertragsgefüges hätte nach §§ 313, 314 BGB vorgegangen werden müssen.
Die Voraussetzungen dafür liegen aber schon nicht vor, wenn sich eine bisher verwendete AGB - Preisänderungsklausel als unwirksam erweist bzw. unwirksam wird.
Vorleiegend war die bisher verwendete Preisänderungsklausel ninnerhalb der AGB sicher längstens (nämlich von Anfang an) unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 31.07.13 VIII ZR 162/09) und ist nicht erst durch eine Änderung der Grundversorgungsverordnung unwirksam geworden, zumal die Grundversorgungsverordnung für Sonderverträge auch schon gar nicht gilt, vgl. § 1 Abs. 1 GVV.
Die unwirksame außerordentliche Kündigung wird nicht in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden können.
Ein enstprechender Wille, das Vertragsverhältnis jedenfalls, wenn auch nur ordentlich unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist beenden zu wollen, ist aus der Erklärung nicht ersichtlich.
Der bisherige Vertrag läuft mangels wirksamer Kündigung somit zu ungeänderten Bedingungen ungekündigt weiter.
Weil dadurch aber noch ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, kann im schweigenden Weiterbezug von Energie auch keine stillschweigende Annahme eines neuen Vertragsangebotes gesehen werden (weder als Sondervertrag noch als Grundversorgung).
Worauf es deshalb nicht mehr ankommen kann:
Die Fiktion einer stillschweigenden Vereinbarung im Falle eines Schweigens auf ein Angebot hätte bereits zuvor wirksam vereinbart werden müssen.
Wäre Entsprechendes innerhalb der wirksam einbezogenen AGB vorgesehen gewesen, hätte die entsprechende Klausel dem § 308 Nr. 5 BGB Rechnung tragen müssen.
Die bisherigen Verträge werden ungekündigt unverändert fortbestehen, was man aus genannten Gründen auch gerichtlich feststellen lassen kann, falls EWE auf entsprechendes Verlangen nicht schriftlich bestätigt, dass das Vertragsverhältnis über den 31.12.14 ungekündigt und zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht.
Unabhängig davon, darf man wohl davon ausgehen, dass auch die geänderten AGB auch keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.12.06 - VIII ZR 25/06). Erforderlich wäre, dass bereits bei Vertragsabschluss die Preiskalkulation offen gelegt wird undzwar weiter, als es § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 und 4 StromGVV verlangt.
Kunden werden sich auch noch nach Jahren darauf berufen können, dass der bisherige Vertrag zum 31.12.14 nicht wirksam gekündigt wurde, es für eine Änderung des Vertragsinhalts an einer wirksamen Änderungsvereinbarung fehlt, insbesondere wenn sie der Kündigung ohne Begründung wiedersprochen haben. Schließlich kam Ihrem Schweigen keinerlei Erklärungswert zu. Einer Erklärung bedurfte es schon nicht, da der bisherige Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde.
janto:
Ich gehe auch aus, dass die alten Verträge nicht wirksam gekündigt wurden und man sich drauf berufen kann, wenn man will.
Für viele ist allerdings die Gelegenheit wichtiger, durch Widerspruch gegen die neuen Verträge frühzeitig ganz aus den teuren EWE-Verträgen rauszukommen, durch Ausnutzen der Kündigung von EWE zum 31.12.14 und durch Widerspruch gegen die neuen Verträge.
Für diesen Widerspruch ist zunächst bis 31.12.14 Zeit.
Zusätzlich gibt es noch ein Widerrufsrecht und zwar 14 Tage lagen "ab dem Tag des Vertragsabschlusses". Wenn man von der Fiktion ausgeht, ohne Widerspruch kommt es zum Neuvertrag ab 1.1.15, ab wann beginnt dann die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen? Ich gehe davon aus, ab 1.1.15.
Wir wollen den Menschen aber auch nichts Falsches oder Zweifelhaftes erzählen. Alternativ könnte man (EWE) ja der Meinung sein, ab Ankündigung des neuen Vertragsverhältnisses Ende November 14. Können wir sicher behaupten, die Widerrufsfrist beginnt erst ab 1.1.15 zu laufen, so dass die Leute, die Widerspruch versäumt haben, noch im Januar raus können aus den neuen Verträgen?
RR-E-ft:
Fraglich ist, ob auf Stromlieferungsverträge nach der Fernabsatzrichtlinie der EU ein Widerrufsrecht Anwendung findet (vgl. BGH, B. v. 18.03.09 Az. VIII ZR 149/08).
Dies setzt jedenfalls den Abschluss eines neuen Vertrages im Fernabsatz voraus.
Werden die bisher bestehenden Verträge jedoch durch die versorgerseitigen, unzulässigen außerordentlichen Kündigungen schon nicht wirksam beendet, ist doch schon kein Raum für das Zustandekommen eines neuen Stromlieferungsvertrages, auf welchen überhaupt nur ein entsprechendes Widerrufsrecht Anwendung finden könnte.
Sind die Kündigungen unwirksam, besteht also kein Widerrufsrecht.
janto:
EWE hat den neuen Verträgen ein Widerrufsrecht angehängt, das danach wie zitiert bis "14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses" per Brief, Email usw. ausgeübt werden kann. Es ist ja einfacher, dieses Widerrufsrecht auszuüben, wenn man noch Zeit dazu hat, als sich mit EWE in einen Rechtsstreit darüber zu begeben, ob die Verträge überhaupt wirksam zustande gekommen sind. Dass sie das sind, glaube ich auch nicht. Aber wenn es einen einfacheren Weg gibt, aus den Verträgen rauszukommen ... Daher nochmal meine Frage, ab wann beginnt die von EWE eingeräumte Widerrufsfrist zu laufen, ab Übersendung der Verträge Ende November oder ab "Wirksamwerden" durch Nicht-Widerspruch (bis 31.12.14) ab 1.1.15? Es geht um die ganz praktische Frage, ob die vielen betroffenen Kunden über den 31.12.14 (Ende der Widerspruchsfrist) hinaus noch 14 Tage länger Zeit haben für einen Widerruf, mit dem sie sich genauso so einfach (!!!) aus dem EWE-Vertrag lösen können.
Didakt:
@ janto,
möglicherweise sind mir einige Dinge aus dem Gesamtzusammenhang nicht geläufig. Stellen Sie den Sachstand ggf. richtig, wenn ich ihn nicht richtig sehe.
Was sagt denn die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung über die Fristsetzung aus?
Auszugsweise entlehnter Text aus einer solchen Belehrung:
--- Zitat ---Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. …..) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit §1 Abs. 1 und 2 EGBGB. ….
--- Ende Zitat ---
Da Rechtsgeschäft kann doch nur unter folgenden Prämissen erfolgen:
Das Angebot (Antrag, Offerte) von EWE ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Somit wird das Angebot erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Durch das Angebot wird dem Kunden ein Vertragsschluss angeboten, dieser Vertragsschluss kommt nur mit der Zustimmung des Empfängers zustande, d. h. mit der Unterschrift und Datumsangabe des EWE-Kunden unter einen schriftlichen Energie-Lieferauftrag o. ä.. Von diesem Tag an beginnt die Widerrufsfrist zu laufen.
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