Energiepreis-Protest > EWE
EWE kündigt Online-Verträge widerrechtlich "außerordentlich"
RR-E-ft:
EWE hat die betroffenen Verträge zum 31.12.14 bedingungslos außerordentlich gekündigt.
Wären die Kündigungen wirksam, so wären die bisherigen Verträge zum Ablauf des 31.12.14 wirksam beendet.
In diesem Fall wäre Raum für den (stillschweigenden) Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch Haushaltskunden ab dem 01.01.15.
Ein solcher (stillschweigender) Vertragsabschluss soll innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Vertragsabschluss widerrufen werden können.
Im Fall des wirksamen Widerrufs gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Die bezogene Energie ist gleichwohl zu bezahlen.
Ein (stillschweigend neu abgeschlossener) Grundversorgungsvertrag kann vom Kunden auch jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden (vgl. § 20 StromGVV).
Didakt:
--- Zitat von: @ Janto aus Antwort # 1 ---Hier der Text der Änderungskündigung. Möge sich jeder ein Bild von der Rechtmäßigkeit dieser außerordentlichen Kündigung machen:
…Sollten Sie eine Belieferung zu den neuen Bedingungen ab 1. Januar 2015 nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte zeitnah mit. Wir bieten Ihnen gerne eine Produktalternative von EWE an. Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden: Ihre Energieversorgung ist in jedem Fall im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung gesichert.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: @ Janto aus Antwort # 8 ---...Aber wenn es einen einfacheren Weg gibt, aus den Verträgen rauszukommen ...
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: @ Janto aus Antwort # 13 zu Antwort # 14 von @ RR-E-ft ---Ehrlich gesagt ist das nicht "allein maßgeblich", im Moment sogar eher uninteressant.
Genauso wenig "maßgeblich" und interessant wie, dass die Verträge von EWE vermutlich nicht wirksam gekündigt wurden.
Wir nutzen die Kündigung ja gerade aus und wollen sie ausnutzen!...
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: RR-E-ft am 17. Dezember 2014, 13:26:33 ---EWE hat die betroffenen Verträge zum 31.12.14 bedingungslos außerordentlich gekündigt.
Wären die Kündigungen wirksam, so wären die bisherigen Verträge zum Ablauf des 31.12.14 wirksam beendet.
In diesem Fall wäre Raum für den (stillschweigenden) Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch Haushaltskunden ab dem 01.01.15. ...
--- Ende Zitat ---
In diesem Fall wäre deshalb auch Raum für den Abschluss eines Sondervertrages durch Haushaltskunden ab dem 01.01.15.
Unverständlich, weshalb die „Widerrufsfrist“ überhaupt ins Spiel gebracht wird. Wenn Kunden aus Ihren Verträgen heraus wollen, hätten sie doch dann sofort - schon Ende November - der EWE mitteilen können, dass sie eine Belieferung zu den neuen Bedingungen ab 01.01.2015 nicht zustimmen und sich sofort einen neuen Lieferanten suchen können. Wo ist also das Problem?
khh:
--- Zitat von: Didakt am 17. Dezember 2014, 18:02:15 ---... Unverständlich, weshalb die „Widerrufsfrist“ überhaupt ins Spiel gebracht wird. ...
--- Ende Zitat ---
Naja, "Bezahlbare Energie e.V." möchte möglichst viele der potentiellen Wechsler erreichen
- siehe hier: www.bezahlbare-energie.de unter "AKTUELL"
--- Zitat ---"Änderungskündigung" für 450.000 EWE-Kunden
Nutzen Sie diese Chance!
Widersprechen Sie der Vertragsannahme und
wechseln Sie zu einem günstigeren Anbieter!
--- Ende Zitat ---
und zwei Wochen zusätzliche Zeit durch ein Widerrufsrecht kann da nur zweckdienlich sein ;) !
bolli:
Tja, aber nicht alles, was man sich wünscht, muss auch eintreten.
Wenn EWE den Vertrag des Kunden über den 1.1. hinaus weiterführt (nach deren Lesart: Kündigung alter und Beginn neuer Vertrag), obwohl er die neuen AGB nicht schriftlich anerkannt hat, bleibt das so lange deren Sache, bis der Kunde sich dagegen wehrt, ggf. mit dem Versuch der Ausnutzung einer "zusätzlichen Widerrufsfrist" ala janto. Sollte EWE dann darauf nicht eingehen, bleibt nur der Gang vor Gericht und hier könnte dann herauskommen, dass weder der alte Vertrag weitergeführt noch ein neuer Sondervertrag begründet wurde und daher das Konstrukt von RR-E-ft zum Tragen kommt und der Kunde sich in der teuren Grundversorgung befindet. Ob er dann einen Schaden geltend machen kann für das in der teureren Grundversorgung zuviel gezahlte Geld, erscheint fraglich. Insofern kann man nur dazu raten, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
khh:
--- Zitat von: bolli am 18. Dezember 2014, 08:18:20 ---Tja, aber nicht alles, was man sich wünscht, muss auch ...
--- Ende Zitat ---
... (rechtlich abgesichert) machbar sein, denn die Rechtslage ist ja wohl zweifelsfrei wie in Antwort #5 aufgezeigt - Auszug:
--- Zitat von: RR-E-ft am 28. November 2014, 20:31:05 ---[...]
Die außerordentliche Kündigung ist unzulässig, da keine Gründe zur außerordentlichen Kündigung vorliegen. ...
[...]
Die unwirksame außerordentliche Kündigung wird nicht in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden können.
Ein entsprechender Wille, das Vertragsverhältnis jedenfalls, wenn auch nur ordentlich unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist beenden zu wollen, ist aus der Erklärung nicht ersichtlich.
Der bisherige Vertrag läuft mangels wirksamer Kündigung somit zu ungeänderten Bedingungen ungekündigt weiter.
Weil dadurch aber noch ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, kann im schweigenden Weiterbezug von Energie auch keine stillschweigende Annahme eines neuen Vertragsangebotes gesehen werden (weder als Sondervertrag noch als Grundversorgung).
[...]
Kunden werden sich auch noch nach Jahren darauf berufen können, dass der bisherige Vertrag zum 31.12.14 nicht wirksam gekündigt wurde, ...
--- Ende Zitat ---
Bzgl. der "Wunschvorstellung" von janto (schnellstmöglich raus aus dem teuren EWE-Vertrag) bin ich etwas irritiert durch diese Aussage:
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. Dezember 2014, 19:54:36 ---[...]
Wessen Vertrag ... mit Ablauf des 31.12.14 endet und wer noch keinen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.15 abgeschlossen hat, der könnte als Haushaltskunde allein durch den Energiebezug nach dem 31.12.14 aus dem Netz einen neuen Grundversorgungsvertrag stillschweigend (konkludent) abschließen (vg. § 2 Abs. 2 StromGVV).
[..]
--- Ende Zitat ---
(Unterstreichung durch khh)
Wenn ein Kunde das von EWE eingeräumte 1. Sonderkündigungsrecht bis zum 31.12.14 oder 2. Widerrufsrecht bis zum 14.01.15 wahrnimmt und die sofortige Anschlussbelieferung durch einen neuen Versorger zeitlich nicht mehr darstellbar ist (vielfach dürfte das so sein), was folgt dann für die "Übergangszeit" ?
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass dann die Belieferung durch den zuständigen Grundversorger (überwiegend wird das wohl ebenfalls EWE sein) befristet für längstens 3 Monate im Rahmen der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG zu erfolgen hat, welche ohne ein erneutes Kündigungserfordernis (im Gegensatz zum Grundversorgungsvertrag) durch die Anmeldung des neuen EVU beim Netzbetreiber beendet wird.
Was trifft denn jetzt richtigerweise zu ?? :-\
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