Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG  (Gelesen 36754 mal)

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Offline RR-E-ft

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@Black

Gemessen an der großen Zahl der Grundversorger  gibt es nur wenige Grundversorger, die nicht zugleich Netzbetreiber sind bzw. wo der Netzbetreiber nicht zugleich eine eigene Tochtergesellschaft ist.

Nachdem der Netzbetreiber (gerade in Zeiten drohender Negativzinsen) eine üppig erscheinende Eigenkapitalrendite einpreisen darf, stellt sich die Frage, welche angemessene Marge man einem Vertrieb zubilligen soll bzw. darf.

Die Monopolrenditen  aus Monopolzeiten (seinerzeit Summe aus Netz und Vertrieb) dürfen es wohl nicht mehr sein.
Also: Wie hoch darf die Vertriebsmarge bei kosteneffizienter Betriebsführung liegen?
Darauf sollte sich eine Antwort geben lassen und man könnte einen Maximalwert wohl auch in einer Verordnung regeln.

Warum soll eine von einem Gericht bestimmte Marge unangemessener erscheinen als eine vom Versorger bzw. dessen Vertrieb selbst bestimmte Marge?
Dass die Vertriebe ihre Vertriebsmargen im HuK-Segment flächendeckend erhöht haben, ergibt sich nach den amtlichen Feststellungen in den Monitoringeberichten von BNetzA und BKartA.
Dabei konnten die Vertriebe ihre Margen nur dadurch erhöhen, dass sie erzielte Kosteneinsparungen (vornehmelich bei der Beschaffung) nicht adäquat an die betroffenen HuK- Kunden weitergegeben haben.
« Letzte Änderung: 05. November 2014, 20:45:01 von RR-E-ft »

Offline uwes

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- Grundversorger unterliegen einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht hinsichtlich der Allgemeinen Preise aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
   

Ich teile diese Meinung ausnahmsweise nicht. Der Gerichtshof hat nicht bestimmte nationale Regelungen für europarechtswidrig gehalten und damit sein Urteil auf die AVBGasV/AVBEltV oder GasGVV/StromGVV beschränkt. Er hat die Wirkungen des Urteils auf alle nationalen Regelungen bezogen, die
Zitat
die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu
ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser
Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.


Damit scheiden sowohl die Bestimmungen der Verordnungen als auch § 36 ENWG als Rechtsgrundlage für eine Preisänderungspflicht aus.
§ 315 BGB setzt voraus, dass einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht (oder meinetwegen auch -pflicht) eingeräumt wurde. Das impliziert aber denknotwendig - wirksam eingeräumt.

Ich wiederhole meine Auffassung, die ich schon vor nahezu 10 Jahren geäußert habe. Schon die gesetzlichen und Verordnungsrechtlichen Vorschriften lassen überhaupt nicht erkennen, ob und vor allem wem ein Preisbestimmungsrecht oder eine -pflicht eingeräumt worden sein soll. Alle zitierten Bestimmungen setzen das Vorhandensein einer vertraglichen Preisänderungsvereinbarung lediglich voraus.

Eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB kommt bislang nicht in Betracht. Dazu bedarf es zuvor der Vereinbarung oder wirksamen gesetzlichen Vorschrift, wem und dass einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht/-Pflicht nach billigem Ermessen überhaupt zusteht.

Ich habe auch Zweifel, ob die am 30.10.2014 in Kraft getretene Änderung der  Vorschriften der GasGVV und StromGVV diese Vorausetzungen einer Wirksamkeit erfüllen.

Meiner Auffassung nach bestand vom 1.7.2004 (Ende der Umsetzungsfrist der EG Strom- und Gasrichtlinien) bis zunächst einmal zum 30.10.2014 keine Rechtsgrundlage für Preisänderungen im Tarifkundenvertrag.

Möglicherweise kommt nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 nun doch noch eine Diskussion darüber zustande.
   

Ich denke, wir befinden uns am Anfang einer gänzlich neuen Diskussion. Es kann nicht ausreichen, dass sich die Versorger nur auf eine kleinere Auflistung von Kostenelementen beschränken können. Die Pflicht gesunkene Kosten weiter zu geben ist zwar in der Änderungsverordnung geregelt, aber es ist keine konkrete - spürbare - Sanktion genannt, sollten die Versorger dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Sicherlich brauchen wir keine staatliche Regulierung. Aber Kontrolle - beispielsweise durch Ausschüsse, in denen auch Verbraucher oder ihre Verbände sitzen - sollte möglich sein.
« Letzte Änderung: 05. November 2014, 20:55:35 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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@uwes

Wenn man meine Auffassung nicht teilt, dass sich aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt, dann muss man sich vielleicht die Frage stellen, was sich aus diesen Normen denn sonst ergibt. 

Auch wenn man das Preisänderungsrecht zumindest in der Zeit 01.07.04 bis zum 30.10.14 aus bekannten Gründen ablehnt, so betrifft dies doch wohl nur laufende Versorgungsverhältnisse, in denen der Grundversorger nach Lesart des VIII. ZS einseitig den Preis abändern wollte und wegen nicht wirksam eingeräumten Preisänderungsrechts nicht wirksam abändern konnte....

Das ändert doch aber wohl nichts an der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 EnWG 1998, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die der Versorger erfüllen muss, bevor überhaupt ein einziges Grundversorgungsverhältnis (ich nehme den neuen Terminus) zustande kommen kann.

Denn zunächst muss der Grundversorger einen solchen Allgemeinen Preis bestimmen, der den Haushaltskunden eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Gas oder Strom zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten soll.

Wenn der Grundversorger einen solchen angemessenen Allgemeinen Preis bestimmt hat, muss er ihn öffentlich bekannt machen und im Internet veröffentlichen und sodann jeden Haushaltskunden, der dies wünscht, zu diesem Allgemeinen Preis beliefern.

Und wohl erst, wenn dies geschehen ist, der Allgemeine Preis vom Grundversorger festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht wurde,  kann ein Haushaltskunde durch Energieentnahme aus dem Niederspannungs- oder Niederdrucknetz die in der Leistungsbereitstellung liegende Realofferte des Grundversorgers zum Abschluss eines Grundversorgungsverhältnisses annehmen oder als Nichthaushaltskunde ebenso ein Ersatzversorgungsverhältnis begründen.

Grund- und Ersatzversorgungsverhältnis sind gesetzliche Schuldverhältnisse, die auf der Fiktion beruhen, dass die vom Kunden aus dem Netz entnommene Energie ausgerechnet vom Grundversorger stammt und von diesem geliefert wird.

Die Versorger haben auch in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 30.10.14 mehr oder weniger regelmäßig wiederholt solche Allgemeinen Preise/ Allgemeinen Tarife neu öffentlich bekannt gegeben/ im Internet veröffentlicht.

Je nachdem, wann das Grundversorgungsverhältnis zustande gekommen ist, stand deshalb am Anfang jeweils ein anderer veröffentlichter Allgemeiner Preis.

In den so zu unterschiedlichen Anfangspreisen begründeten Versorgungsverhältnissen soll der Grundversorger jedoch in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 30.10.14 nicht berechtigt gewesen sein, die Preise abzuändern und deshalb die erfolgten einseitigen Preisänderungen unwirksam sein.

Dann muss man wohl zu dem Ergebnis gelangen, dass der Grundversorger - abhängig vom Zeitpunkt des Zustandekommen des Versorgungsverhältnisses und des dabei jeweils veröffentlichten Allgemeinen Preises - die Haushaltskunden gegenwärtig zu höchst unterschiedlichen Preisen zu beliefern hat, was ihm jedoch gesetzlich auch verboten ist. Denn schließlich muss er alle Haushaltskunden zu den gleichen Allgemeinen Preisen versorgen, § 36 Abs. 1 EnWG. Und auch ein entsprechendes  Diskriminierungsverbot findet sich im EU- Recht wieder.

Es steht eher zu bezweifeln, dass dieser Konflikt etwa dadurch aufgelöst werden kann und soll, dass die Grundversorger in der Zeit vom 01.07.04 bis zum 30.10.14 (und möglicher Weise weiter in die Zukunft reichend) nicht berechtigt sein sollen, neue Allgemeine Preise zu bestimmen und zu veröffentlichen, so dass das Streichen sämtlicher Preisveröffentlichungen ab dem 01.07.04 dazu führt, dass sämtliche Haushaltskunden  - unabhängig vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Versorgungsverhältnisses - zu dem Allgemeinen Preis versorgt werden müssen, der schon vor dem bzw. am  01.07.04 galt.

Allein angesichts der staatlich veranlassten Kosten erscheint nicht ausgeschlossen, dass dies die Grundversorger derart überfordern kann, dass ihnen die weitere Versorgung wirtschaftlich unzumutbar wird, was sogleich den gesetzlichen Versorgungsanspruch der Kunden entfallen lässt....
Dies wiederum wäre auch unvereinbar mit den Grundsätzen der EU.

Ich halte weiter daran fest, dass nach den EU- Richtlinien sicherzustellen ist, dass sogenannte Versorger letzter Instanz die besonders schutzbedürftigen Kleinkunden diskriminierungsfrei zu angemessenen Preisen leitungsgebunden mit Elektrizität und Gas versorgen und der deutsche Gesetzgeber dem mit §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG Rechnung tragen wollte.

Ich entnehme den Normen wie aufgezeigt nicht nur eine Versorgungspflicht zu irgend einem Willkürpreis, sondern auch eine Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, die den betroffenen Kunden tatsächlich angemessene Allgemeine Preise gewährleisten soll.

Auf eine solche gesetzlich angeordnete Leistungsbetimmungspflicht (hier Preisbestimmungspflicht) kommt § 315 BGB unmittelbar zur Anwendung,
ohne dass es erst noch einer Anwendungsvereinbarung bedarf.

Transparente Preisänderungen sind ein dringendes Anliegen, dass vor allem die Änderung vereinbarter Sonderpreise betrifft.

In der Grundversorgung muss es vorrangig um die Angemessenheit der Preise gehen.
Dabei sind die gegenläufigen Interessen, nämlich das Interesse des Grundversorgers und die typischen Interessen der zu versorgenden Kunden unter Beachtung der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen gegeneinander abzuwägen.

Dies kann  auch die Verpflichtung zur Preissenkung dann einschließen, wenn zwischenzeitlich gar keine Kosten gesunken sind, aber bisher die Marge vom Grundversorger unangemessen zu hoch bemessen wurde, so dass deshalb der vom Grundversorger festgesetzte und öffentlich bekannt gemachte Allgemeine Preis unter Berücksichtigung der objektiv gegenläufigen Interessen insgesamt nicht mehr angemessen ist und somit den Haushaltskunden tatsächlich keine effiziente, möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen mehr gewährleisten kann.

Während die Transparenzanforderungen darauf abzielen, ein vereinbartes, bereits vorhandenes  Äquivalenzverhältnis zu wahren,
zielt die Billigkeitskontrolle darauf ab, ein angemessenes Äquivalenzverhältnis ggf. erst  zu finden und sicherzustellen.

Ein einmal vom Grundversorger festgesetzter angemessener Allgemeiner Preis wird regelmäßig unangemessen, wenn die durch die Grundversorgung entstehenden und abzudeckenden Kosten sinken und diese Kostensenkung nicht über eine Neubestimmung des Allgemeinen Preises an die Kunden weitergegeben wird.

Die von mir als solche erkannte gesetzliche Preisbestimmungspflicht aus § 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG kann der Grundversorger deshalb nicht durch einen einmaligen Akt erfüllen, sondern die Verpflichtung besteht bei sich änderndenden Kosten, welche durch die Grundversorgung entstehen und abzudecken sind, permanent.

Und von einer solchen permanent wirkenden gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, die überhaupt erst Voraussetzung einer Versorgung zu angemessenen Allgemeinen Preisen ist, kann der Grundversorger nicht dadurch suspendiert sein, dass ihm in laufenden Versorgungsverhältnissen kein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde.

@uwes

Es wäre im Ergebnis doch wohl auch vollkommen  inakzeptabel, wenn der Versorger noch zum 01.07.04 zu Zeiten eines Monopols einen unangemessen hohen Monopolpreis einschließlich Monopolrendite zum Allgemeinen Tarif/ Allgemeinen Preis bestimmt, festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht hatte, hiernach keinerlei Kostensteigerungen, sondern evtl.. gar nur Kostensenkungen erfahren hatte, und heute aus genannten Gründen (fehlende Einräumung eines wirksamen  Preisänderungsrechts) immer noch nur verpflichtet sein soll, die betroffenen Kunden eben zu diesem Allgemeinen Preis zu versorgen, der bereits in 2004 nicht angemessen war und später erst recht nicht mehr angemessen war und den betroffenen Kunden deshalb nie eine effiziente,  möglichst preisgündstige leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleistete bzw. sicherte.     


   

 

   
« Letzte Änderung: 06. November 2014, 09:18:43 von RR-E-ft »

Offline uwes

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@RR-E-ft

Für moch bestehen in der Tat zwei vöölig verschiedene Herangehensweisen für die von Ihnen zu Recht aufgezeigten Problematiken.

Diejenige, die ich in meinem von Ihnen in bezug genommenen Beitrag äußerte, ist die nach meiner Auffassung streng juristisch zu sehenden Rechtsfolgen aufgrund der Entscheidung des EuGH.

Danach erüllen weder die verordnungsrechtlichen noch die bundesgesetzlichen Bestimmungen die richtlinienkonformen Anforderungen an Transparenz.

Hieraus folgt, dass kein Preisänderungsrecht besteht und wer bei steigenden Kosten im Rahmen des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses diese - auch nicht in angemessener Form - nicht an den Kunden weiterrreichen darf, den trifft nach meiner Lesart auch keine Preisbestimmungspflicht. Denn als notwendige Ausgestaltung eines ausgewogenene Vertragsverhältnisses korrespondiert die Pflicht zur Preisbestimmung unmittelbar mit dem Recht zur Preisänderung.

Ich sehe - offenbar wie Sie - durchaus die Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung dieser rechtlichen Folgen, des Urteils, dass doch weit mehr zum Nachdenken auffordert, als das noch das erste Urteil des BGH mit dem streitbaren Richterkollegen aus Heilbronn es getan hatte.

Allerdings möchte ich auch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass vor dieser Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 lediglich der Chefjurist Hempel der Wuppertaler Stadtwerke in seinem von ihm verfassten Kommentar zum Energiewirtschaftsrecht die Auffassung vertreten hatte, die §§ 4 AVBGasV und AVBEltV beinhalteten ein Preisänderungsrecht. Kein anderer Kommentator hatte meiner Erinnerung nach  jemals so etwas behauptet.

Genauso, wie seinerzeit das Preisänderungsrecht plötzlich in aller Munde war, geht es jetzt mit der "Preisbestimmungspflicht". Nur frage ich mich, wem soll eine Preisbestimmungspflicht in sder derzeitigen Form denn effektiv nützen?
Weder die bisherige Rechtsprechung noch die Änderungen der Gas- und Strom GVV zum 30.10.2014 berücksichtigen, dass praktisch keinerlei Rechtsfolgen angeordnet sind, wenn der Versorger dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Kunden den Zeitpunkt des Eintretens dieser Verpflichtung ja bekanntlich gar nicht erkennen können. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Sockelpreistheorie dann weiter angewendet werden soll und was passiert, wenn der Kunde die Verletzung der Preisbestimmungspflicht des Versorgungsunternehmens nicht in angessener Zeit rügt. Sollen dann die geringeren - aber nicht bestimmten Preise wirksam werden oder der Kunde auf dem Höheren, weil nicht anders bestimmt, sitzen bleiben? Wer soll wie kontrollieren, ob das Versorgungsunternehmen seiner Preisbestimmungspflicht

a) überhaupt oder
b) rechtzeitig und
c) ausreichend

nachkommt?

Unter Transparenz im Sinner der EuGH - Entscheidung verstehe ich auch, dass es den Tarifkunden möglich sein muss, nicht nur zu erkennen, ob das EVU die Preise angemessen erhöht sondern auch, dass es seiner Pflicht, die Preise auch wieder z.B. bei rückläufigen Kosten zu senken, auch wirklich und effektiv nachkommt.

Das alles ist weder mit der derzeitigen Rechtsprechung noch mit den geänderten Verordnungen oder gar dem ENWG  möglich.

Für die rd. 4 Mio Haushaltskunden, die im Wege der Grundversorgung mit Gas und/oder Strom beliefert werden, bleibt nur der derzeit vom EuGH vorgezeichnete Weg, sich auf die nicht bestehende Möglichkeit zu Preisänderungen zu berufen. Wenn die Folgen wirtschaftlich untragbar werden, mag der Gesetzgeber reagieren. Vielleicht gelingt ers ja, die erforderliche Transparanz zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Für die rd. 4 Mio Haushaltskunden, die im Wege der Grundversorgung mit Gas und/oder Strom beliefert werden, bleibt nur der derzeit vom EuGH vorgezeichnete Weg, sich auf die nicht bestehende Möglichkeit zu Preisänderungen zu berufen. Wenn die Folgen wirtschaftlich untragbar werden, mag der Gesetzgeber reagieren. Vielleicht gelingt ers ja, die erforderliche Transparanz zu schaffen.

@uwes

Sie betrachten wohl vornehmlich die Kunden, die sich bereits in einem Grundversorgungsverhältnis befinden und denen man nach wie vor raten kann, sich gegen einseitige Preiserhöhungen unter anderem auch darauf zu berufen, dass ein Preisänderungsrecht dem Grundversorger nicht wirksam eingeräumt wurde....

Die EU hatte zutreffend  erkannt, dass es auf dem Energiemarkt der leitungsgebundenen Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas besonders schutzbedürftige Kleinkunden gibt.

Diese Kleinkunden sind schon deshalb besonders schutzbedürftig, weil sie aufgrund ihrer geringen individuellen Abnahmemengen gegenüber den Lieferanten über keinerlei Marktmacht und Verhandlungsmacht verfügen. Teilweise sind diese Kleinkunden noch weiter schutzbedürftig, weil sie etwa in einem Wohngebiet mit hohem Migrationsanteil leben, deshalb einen schlechten Scoringwert haben, oder aber selbst einen negativen SCHUFA- Eintrag haben, deshalb regelmäßig durch den Bonitätstest der Lieferanten fallen und deshalb oft keinen Lieferanten finden, der freiwillig bereit ist, sie zu beliefern.

Diese besonders schutzbedürftigen Kleinkunden sollen dadurch geschützt werden, dass ihnen eine Belieferung zu angemessenen Preisen durch einen Versorger letzter Instanz gewährleistet wird.

Dieser Versorger letzter Instanz ist in Deutschland der Grundversorger, der gegenüber solchen besonders zu schützenden Kleinkunden einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt. Dieser gesetzliche Kontrahierungszwang gewährleistet diesen Kunden überhaupt eine Versorgung.

Aber der Schutz dieser besonders schutzbedürftigen Kleinkunden darf auch nach EU- Recht  nicht damit enden, dass sie überhaupt beliefert werden.
Denn dadurch wird ihnen noch nicht eine Belieferung zu einem angemessenen Preis gewährleistet.

Und deshalb gibt es die gesetzliche Preisbestimmungspflicht aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Erst diese kann den besonders schutzbedürftigen Kunden, die der Grundversorger beliefern muss, eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleisten.

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht dient deshalb denjenigen besonders zu schützenden Kleinkunden, denen nach EU- Recht eine Belieferung zu angemessenen Preisen gewährleistet sein muss.  In Deutschland sind das die sog. Haushaltskunden iSv. § 3 Nr. 22 EnWG.

Die gesamten Überlegungen um einseitige Preisanpassungen in laufenden Grundversorgungsverhältnissen ohne wirksam eingeräumtes  Preisänderungsrecht blendet wohl zunächst die Situation derjenigen Haushaltskunden aus, die sich in noch keinem Grundversorgungsverhältnis befinden, jedoch in Zukunft auf ein solches angewiesen sein können.

Das können zB. Haushaltskunden sein, die bisher noch in Sondervertragsverhältnissen beliefert wurden und denen der Lieferanten wegen ihrer Widersprüche gegen unzulässige einseitige Preisänderungen ordnungsgemäß gekündigt hat und die aus welchem Grund auch immer hiernach keinen Lieferanten finden, der sie noch in einem Sondervertragsverhältnis beliefern möchte.

Auch diesen Haushaltskunden muss eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleistet werden.

Sollten sich Haushaltskunden, die zB. bereits seit Juni 2004 in einem Grundversorgungsverhältnis befinden, aus bekannten Gründen auf die Unwirksamkeit aller zwischenzeitlichen Preisänderungen berufen können und haben den Versorger aber  zwischenzeitlich nachweislich (auch staatlich veranlasste) derart erhöhte Kosten getroffen, dass ihm die Belieferung des entsprechenden Kunden zu den ungeänderten Preisen wirtschaftlich unzumutbar ist, so hat der betroffene Grundversorger doch wohl das Recht, solche Grundversorgungsverhältnisse durch ordentliche Kündigung zu beenden.
 
Schließlich findet selbst die gesetzliche Grundversorgungspflicht ihre Grenze an der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Nach einer solchen Beendigung durch den Grundversorger wird es den betroffenen Haushaltskunden wohl freistehen,
durch den Weiterbezug von Energie über den Kündigungszeitpunkt hinaus erneut ein Grundversorgungsverhältnis einzugehen, § 2 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV.

Dann haben aber wohl auch jene Haushaltskunden ein dringendes Interesse daran, zu angemessenen Preisen versorgt zu werden.

Schlussendlich dient die gesetzliche Preisbestimmungspflicht deshalb auch jenen Haushaltskunden, die bisher schon laufend in einem Grundversorgungsverhältnis beliefert werden  und die sich darauf berufen können, dass es für die einseitigen Preisanpassungen in laufenden Versorgungsverhältnissen seit 01.07.2004 an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt.

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG unterliegt unmittelbar der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Somit findet auf die vom Grundversorger aufgrund seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht festgesetzten Allgemeinen Preise auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unmittelbare Anwendung.
So ist m.E. die Gesetzeslage, für welche man der Rechtsprechung wohl erst die Augen öffnen muss, was ich mit dem Aufsatz in ZNER 2011, S. 130 ff. versucht habe.

Es würde mich freuen, wenn auch andere Kollegen nachdem sie ihren Blick etwas geweitet haben, mir darin zustimmen und dies zudem durch entsprechende Publikationen zum Ausdruck bringen können.       
 
 


« Letzte Änderung: 07. November 2014, 13:56:35 von RR-E-ft »

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Danach erüllen weder die verordnungsrechtlichen noch die bundesgesetzlichen Bestimmungen die richtlinienkonformen Anforderungen an Transparenz.

Hieraus folgt, dass kein Preisänderungsrecht besteht und wer bei steigenden Kosten im Rahmen des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses diese - auch nicht in angemessener Form - nicht an den Kunden weiterrreichen darf, den trifft nach meiner Lesart auch keine Preisbestimmungspflicht. Denn als notwendige Ausgestaltung eines ausgewogenene Vertragsverhältnisses korrespondiert die Pflicht zur Preisbestimmung unmittelbar mit dem Recht zur Preisänderung.

Ich möchte versuchen, es vom Kopf auf die Füße zu stellen.

Nicht aus einem Preisänderungsrecht folgt die Preisbestimmungspflicht, sondern erst aus der Preisbestimmungspflicht auch die Rechtspflicht des Versorgers zu dem Kunden günstigen Preisänderungen.

Der VIII. ZS sagt selbst:

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.10 Az. VIII ZR 81/08, juris Rn. 18 mwN).

Der VIII. ZS betonte:

Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (vgl. BGH, B. v. 18.5.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 11, mwN).

Die Bindung der Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit ergibt sich m.E. unmittelbar aus der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht der Grundversorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
 
Ich finde keine andere Norm, die dem Grundversorger eine Preisbestimmungspflicht auferlegt, welche jedoch Voraussetzung dafür ist, dass die Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, woraus sich wiederum die Rechtspflichten für den Versorger ergeben, wie sie der VIII.ZS benennt.

Wenn jedoch schon keine entsprechende Rechtspflicht des Versorgers bestünde, den Allgemeinen Preis anzupassen, wenn dies für den Kunden günstig ist, dann bräuchte es wohl auch keine Transparenz, um die Einhaltung einer solchen - nicht bestehenden -  Rechtspflicht (besser) kontrollieren zu können.

Kehrseite der Rechtspflicht des Versorgers zur Preisänderung ist der Anspruch des Kunden auf ihm günstige Preisänderungen.
Gäbe es aber keine Rechtspflicht des Versorgers zu solchen Preisänderungen, so hätte der Kunde auch keinen Anspruch mehr auf diese.

Und dann bräuchte man ironischerweise Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Durchsetzung eines solchen Anspruchs auf Preisanpassung zugunsten des Kunden auch nicht mehr beklagen. Wem nutzt es also, wenn keine entsprechende Preisbestimmungspflicht des Versorgers und somit auch keine Rechtspflicht des Versorgers zu solchen  Änderungen der Allgemeinen Preise besteht, die dem Kunden günstig sind? Wem nutzt in diesem Fall noch eine höhere Transparenz?

 

Die Anwendung von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB weist eine bekannt scharfe Rechtsfolge für den Versorger auf.

BGH, Urt. v. 5.7.05 Az. X ZR 60/04, juris:

Zitat
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.).

Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der
Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

Der VIII. ZS hat in seiner Entscheidung, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 241/13 insoweit wohl einen Fingerzeig gegeben.

Wohl für die Anhänger der von mir vertrenenen Mindermeinung, wonach aus einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers das Erfordernis nach einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises erwachse, was zur Folge haben könnte, dass dieser auf Billigkeit kontrollierte Gesamtpreis sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt als unbillig und deshalb unverbindlich erweist, hat der Senat in Tz. 19 folgendes ausgeführt:

Zitat
Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Klägers, bei streitigen Preiserhöhungen werde auch eine unabhängig davon bestehende Teilforderung des Versorgers nicht fällig, darauf hinausliefe, dass der Kunde über lange Zeit Strom beziehen könnte, ohne hierauf irgendwelche Zahlungen leisten zu müssen. Das wäre mit dem Zweck der §§ 17 ff. StromGVV, dem Stromversorger als Korrelat für den ihm auferlegten Kontrahierungszwang und seine grundsätzliche Vorleistungspflicht ein zügiges Inkasso zu ermöglichen, nicht zu vereinbaren.


Betroffene grundversorgte Kunden werden auch bei einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eher nicht den Gesamtpreis zwischenzeitlich auf "NULL" kürzen können.

Insoweit bedarf es wohl einer einschränkenden Auselgung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Grundversorger, um seine Grundversorgungspflicht überhaupt erfüllen zu können, durch die laufenden Zahlungen auch der grundversorgten Kunden wirtschaftlich leistungsfähig bleiben muss.

Zuvörderst haben wohl unabhängige Compliance-Verantwortliche in den Versorgungsunternehmen selbst zu kontrollieren und sicherzustellen, ob bzw. dass bestehende Rechtspflichten eingehalten werden.

In meinem Aufsatz ZNER 2011, S. 130 ff. wurde am Rande auch thematisiert, dass nach der Rechtsprechung des BGH das "Zur-Abrechnung-Stellen-Lassen" erkanntermaßen gesetzwidrig zu hoch bemessener Entgelte eine Betrugsstrafbarkeit der Veranbtwortlichen durch Unterlassen begründen kann, wenn den Versorger/ Dienstleister die Höhe seines Entgelts gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen hat (BGH, Urt. v. 17.08.09 Az. 5 StR 394/08).

Dieser Aspekt wurde von mir zuvor auch schon längstens unter "Grundsatzfragen" hier im Forum  zur Diskussion gestellt, fand jedoch im Kollegenkreis offensichtlich bisher zu wenig Anklang.

Es ist deshalb keinesfalls so, dass unbillige Preisfestsetzungen der Grundversorger, die gesetzlich eine § 315 BGB unterfallende Preisbestimmungspflicht trifft, keine rechtlichen Folgen zeitigen.   

« Letzte Änderung: 07. November 2014, 13:58:55 von RR-E-ft »

Offline uwes

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Wenn jedoch schon keine entsprechende Rechtspflicht des Versorgers bestünde, den Allgemeinen Preises anzupassen, wenn dies für den Kunden günstig ist, dann bräuchte es wohl auch keine Transparenz, um die Einhaltung einer solchen - nicht bestehenden -  Rechtspflicht (besser) kontrollieren zu können.

Kehrseite der Rechtspflicht des Versorgers zur Preisänderung ist der Anspruch des Kunden auf ihm günstige Preisänderungen.
Gäbe es aber keine Rechtspflicht des Versorgers zu solchen Preisänderungen, so hätte der Kunde auch keinen Anspruch mehr auf diese.

Sie gehen den umgekehrten Weg ("vom Kopf auf die Füße stellen")
Sie meinen, eine Preisbestimmungspflicht bestünde, obwohl die Bestimmungspflicht zugleich auch das Änderungsrecht beinhaltet, das aber gerade vom EuGH als in der bis zum 30.10.2014 bestehende gesetzlichen Form als europarechtswidrig beurteilt worden ist.

So bekommen wir auch keinen Weg aus der "Regelungslücke"

Mein Ansatz ist vorher.

Ich meine, so lange kein wirksames Preisänderungsrecht besteht - was unzweifelhaft der Fall ist - benötigen wir auch keine Preisbestimmungspflicht.

Was benötigt wird ist eine transparente und von den Verbrauchern kontrollier- und ggfs angreifbare Preisgestaltung, die sich natürlich an den Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1  ENWG orientieren bzw. an diese halten muss.

Da hilft bei den derzeitigen Regelungen aber keine umständliche und nicht transparente "Konstruktion" mit einer Preisbestimmungspflcht, die ja auch nicht kontrollier- und überprüfbar ist.

Ihr Ansatz greift dann, wenn die derzeitigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften - entgegen meiner Auffassung - ein wirksames Änderungsrecht und somit auch eine Bestimmungspflicht enthalten würden.

Nur auch hier die Frage:
Wie sollen die Haushaltskunden erkennen, ob das EVU seine Preisbestimmungspflicht rechtzeitig und angemessen ausgeübt und die Ausübung des Preisbestimmungsrechts ebenfalls zeitlich und der Höhe nach korrekt vorgenommen worden ist?

Hier weisen die gesetzlichen Regelungen das größte Defizit auf, das m.M. nach mit dem birherigen Instrumentarium nicht aufgefüllt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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@uwes

Was war zuerst da Henne oder Ei?

Mag schon sein, dass langjährige Bestandskunden in der Grundversorgung aus ihrer derzeit eher kommoden Situation heraus, auf die Idee verfallen können,
dass sie selbst derzeit auf keine Preisanpassungspflicht des Versorgers angewiesen seien.

Um diese Kunden (in besonderer Situation) geht es aber bei der gesetzlichen Regelung nicht, sondern um alle besonders schutzbedürftige Kunden, denen eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleistet sein muss.

Ihr Ansatz ist nicht vorher, sondern betrifft allenfalls eine Zwischenzeit, in welcher ein Grundversorgungsverhältnis bereits begründet wurde,
der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen im laufenden Versorgungsverhältnis berechtigt sein soll und sich deshalb aber auch noch nicht in berechtigter Weise auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen und das Versorgungsverhältnis deshalb durch rechtmäßige ordentliche Kündigung beendet hat.

Damit greift er zu kurz, wenn er den besonders schutzbedürftigen Kunden in Gegenwart und Zukunft keine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleistet.

Im Einzelnen:

Als erstes bestand die gesetzliche Versorgungspflicht verbunden mit einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers.

§ 6 Abs. 1 und 2 EnWG 1935

Zitat
Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich
bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und
Versorgungspflicht).

Die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
1. wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus
wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des Anschlußnehmers liegen
können, nicht zugemutet werden kann,
2. wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat,
es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein Verschulden unterblieben oder seit
Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn
Jahren verstrichen ist.

§ 10 Abs. 1 EnWG 1998

Zitat
Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine
Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und
zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu
versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei
denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen
Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind.

§ 36 Abs. 1 EnWG 2005

Zitat
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Zunächst waren ja alle Kunden außerhalb eines Tarifkunden- oder Grundversorgungsverhältnisses.

Sie konnten jeweils erst dann in ein solches Versorgungsverhältnis etwa durch bloße Energieentnahme aus dem Netz eintreten, nachdem der gesetzlich zur Versorgung und Preisbestimmung verpflichtete Versorger seine Preisbestimmung getroffen und öffentlich bekannt gegeben hatte.

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers, die aus o.g. Gründen eine permantene ist, bestand also schon, noch bevor ein einziger Kunde in ein entsprechendes Versorgungsverhältnis eintrat. Und nur wegen dieser permantenen gesetzlichen Preisbestimmungspflicht sind die Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit gebunden.

Bei den Grundversorgungsverhältnissen darf der Versorger keine individuellen Preise vereinbaren, sondern muss alle anspruchsberechtigten Kunden, die dies wünschen (früher Tarifkunden, heute Haushaltskunden) - bis an die Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit- zu den von ihm jeweils  festgesetzten und öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Tarifen/Preisen versorgen.

Diese gesetzliche Verpflichtung besteht nicht nur gegenüber Kunden, die sich bereits in solchen Versorgungsverhältnissen befinden, sondern auch gegenüber entsprechenden (potentiellen) Kunden , die sich noch nicht in solchen Versorgungsverhältnissen befinden.

Schon diesen noch außenstehenden Kunden muss der Versorger aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einen angemessenen Preis bieten (nicht: anbieten, siehe unten), den er zuvor festzusetzen und öffentlich bekannt zu machen hatte.

Nicht ersichtlich, wie sich bisher außerhalb entsprechender Versorgungsverhältnisse stehende (potentielle) Kunden darauf berufen sollten, der Versorger sei seit 01.07.04 nicht zu einseitigen Preisanpassungen in solchen laufenden Versorgungsverhältnissen berechtigt gewesen, wenn sie sich doch selbst noch gar nicht in einem solchen laufenden Vertragsverhältnis befanden.

Soll etwa ein Strom- Grundversorger verpflichtet sein, heute in die Grundversorgung neu hinzutretende Kunden zu dem Allgemeinen Tarif zu versorgen,
der bereits vor dem 01.07.2004 von ihm öffentlich bekannt gemacht worden war?

Immerhin sind Preisspaltungen zwischen Bestands- und Neukunden in der Grundversorgung gesetzlich unzulässig, § 36 Abs. 1 EnWG.

Oder soll er sich zumindest darauf berufen können, dass ihm allein wegen des zwischenzeitlichen Anstiegs der EEG- Umlage eine solche Versorgung wirtschaftlich unzumutbar ist, so dass er sich gegenüber Neukunden auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit beruft und sie deshalb nicht in die Grundversorgung aufnimmt, sie gar von dieser ausschließt?!

Auch langjährige Bestandskunden in der Grundversorgung werden aus o. g. Gründen zumal dann eine berechtigte ordentliche Kündigung des Versorgers zu gewärtigen haben, wenn der Versorger nachweist, dass ihm die Versorgung zu den unveränderten Preisen zwischenzeitlich wirtschaftlich unzumutbar geworden ist.

Die Grundversorgungspflicht findet jeher ihre Grenze in der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Haushaltskunden  können durch den Weiterbezug von Energie aus dem Netz über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen ordentlichen Kündigung hinaus ein neues Grundversorgungsverhältnis eingehen.

Dabei erwarten sie zurecht, dass sie dabei unter Beachtung von § 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 EnWG  zu einem angemessenen Allgemeinen Preis versorgt werden.

Eine Grundversorgung zu einem angemssenen Preis, ist auch für sie jedoch nur dann gewährleistet, wenn den Grundversorger aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs.1 EnWG auch die Rechtspflicht trifft, den Allgemeinen Preis anzupassen, wenn dies dem Versorger möglich und den Kunden günstig ist.

Diese Preisanpassungspflicht, die nicht mit der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht zu verwechseln ist, sondern mit dieser einhergeht, aus dieser und der Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit folgt, greift m. E. immer dann, wenn der Allgemeine Preis in Anbetracht der Kosten, die dem Versorger bei effizienter Betriebsführung durch die Grundversorgung entstehen, die Marge unangemessen hoch bemessen ist.

Weil der Gesetzgeber keine ex post- Betrachtung anstellt, sondern bei der Gesetzgebung eine ex ante- Sicht einnimmt, hat er die gesetzliche Preisbestimmungspflicht (welche sich derzeit aus § 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ergibt) geschaffen, um besonders schutzbedürftigen Kunden in Gegenwart und Zukunft eine Versorgung zu angemessenen Preisen zu gewährleisten, insbesondere auch solchen Kunden, die sich bisher noch gar nicht in einem Grundversorgungsverhältnis befinden.

Zum Vertragsrechtlichen vertrete ich folgenden Standpunkt:

Beim Abschluss eines Sondervertrages wird regelmäßig ein Preis vereinbart, der nach der gesetzlichen Regelung des Kaufrechts für beide Seiten bindend ist und ausnahmsweise nur dann vom Lieferanten einseitig abgeändert werden kann, wenn dieser sich ein Preisänderungsrecht wirksam einräumen ließ, wofür bei AGB- Preisänderungsklauseln wegen der Transparenz- und Bestimmtheitsanforderungen des § 307 BGB ein unkonkretisiertes Bestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Wird ein Grundversorgungsverhältnis eingegangen, so wird dabei kein Preis vereinbart, sondern die vertragliche Preishauptabrede besteht in derjenigen gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers, die sich aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ergibt und über §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV als Vertragsgegenstand in das Grundversorgungsverhältnis implementiert wird.

Der Versorger ist schon vor Eingehung des Grundversorgungsverhältnisses und danach laufend verpflichtet, dem Kunden eine Versorgung zu einem angemessenen Preis zu gewährleisten, den der Versorger immer wieder neu tarieren und festzseten muss.

Sowohl dem Kunden, erst recht dem Versorger ist klar, dass der bei Begründung des Versorgungsverhältnisses vom Versorger festgesetzte Preis variabel ist, vom Versorger immer wider neu festgesetzt werden muss, da der Versorger andernfalls weder dem gesetzlichen Preisspaltungsverbot noch seiner Rechtspflicht zur Preisanpassung zugunsten der Kunden entsprechen und folglich auch Neukunden keine Versorgung zu angemessenen Preisen gewärleisten kann. 



   
« Letzte Änderung: 07. November 2014, 15:59:17 von RR-E-ft »

Offline Black

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Nachdem der Netzbetreiber (gerade in Zeiten drohender Negativzinsen) eine üppig erscheinende Eigenkapitalrendite einpreisen darf, stellt sich die Frage, welche angemessene Marge man einem Vertrieb zubilligen soll bzw. darf.

Jede Marge, die sich im Wettbewerb am Markt durchsetzen lässt (und das ist derzeit nicht sehr viel). Es steht den Kunden ja frei, die Grundversorgung jederzeit zu verlassen.

Man könnte das natürlich auch alles staatlich vorschreiben, aber dieses System hat der Gesetzgeber bekanntlich seit 1998 absichtlich aufgegeben.

Die Gerichte haben ersichtlich auch kein Interesse das System der Tarifgenehmigung über die Hintertür des § 315 BGB wieder einzuführen. Darauf beruht die Sockelrechtsprechung des BGH.

Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline uwes

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Wenn man meine Auffassung nicht teilt, dass sich aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt, dann muss man sich vielleicht die Frage stellen, was sich aus diesen Normen denn sonst ergibt. 

Meines Erachtens ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass eine wie auch immer geartete Preisbestimmungs-/änderungs-/pflicht-/-recht als bestehend und vertraglich vereinbart vorausgesetzt wird, nicht jedoch, dass mit diesen insoweit ungeeigneten Normen eine solche geschaffen wurde.

Das ändert doch aber wohl nichts an der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus § 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 EnWG 1998, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die der Versorger erfüllen muss, bevor überhaupt ein einziges Grundversorgungsverhältnis (ich nehme den neuen Terminus) zustande kommen kann.

Denn zunächst muss der Grundversorger einen solchen Allgemeinen Preis bestimmen, der den Haushaltskunden eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Gas oder Strom zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten soll.

Da haben Sie recht, aber ich sehe da kein Problem. Schützenswert sind immer diejenigen Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses während der Laufzeit ihres Vertreges. Daher hat die Rechtsprechung sich bei Preisanpassungen ja auch immer nur dann geäußert, wenn es um Anpassungen "im laufenden Vertrag" ging.

Hier geht es um die Vereinbarung/Bestimmung eines Anfangspreises. Hier kann es wie im Werkvertragsrecht gehen. Geschuldet wird im Zweifel der "marktübliche" Preis. Ich stimme Ihnen zu, dass bei der derzeitigen rechtlichen Situation diese Ermittlung auch schwierig sein kann. Vielleicht muss man sich tatsächlich in Einzelfällen mit einer Handhabung befassen, die Ihrer Rechtsauffassung entspricht - jedenfalls für eine Übergangszeit.

Andererseits sehe ich nach wie vor die größeren Probleme dann, wenn den EVUen die von Ihnen geschilderten Rechte und Pflichten in der von der Rechtsprechung erkannten intransparenten Art und Weise weiterhin zustehen sollen und wir damit keinen Schritt weiter gekommen wären.
« Letzte Änderung: 07. November 2014, 16:35:05 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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@Black

Was für ein schöner Trugschluss.

Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.

Die meisten Grundversorger nehmen außerhalb der Grundversorgung mit sog. Wettbewerbsprodukten am Wettbewerb teil.
Bei solchen Wettbewerbsprodukten werden deshalb die Preise auch schneller gesenkt als in der Grundversorgung.

Für die Kür als Grundversorger kommt es nicht darauf an, wieviele Kunden in der Grundversorgung sind, sondern welcher Lieferant im Netzgebiet im Zeitpunkt der Kür die meisten Haushaltskunden versorgt.

Günstige Wettbewerbsprodukte im Bereich der Haushaltskunden, die einem Lieferanten die Kür zum Grundversorger bescheren können, beeinflussen jedoch  in keiner Weise die Höhe der Allgemeinen Preise der Grundversorgung, die der Grundversorger einseitig festsetzt.

Auf  günstige Wettbewerbsprodukte haben die besonders schutzwürdigen Kunden zudem auch schon keinen Anspruch.
In der Grundversorgung ließe sich deshalb jeder Preis (und jede Marge) durchsetzen, so lange es nur besonders schutzbedürftige Kunden gibt,
die auf die Grundversorgung angewiesen sind.

Markanter Weise besteht die Grundversorgungspflicht gerade auch zugunsten solcher Kunden, die darauf angewiesen sind.

Eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleisten kann den besonders schutzbedürftigen Kunden deshalb nur die von mir aufgezeigte gesetzliche Preisbestimmungspflicht und die Bindung des Allgemeinen Preises an den Maßstab der Billigkeit.


@uwes

Doch mit den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des EnWG wurde ganz klar die Preisbestimmungspflicht der entsprechenden Versorger geschaffen.
Man versuche mal als Versorger Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben, die man nicht vorher einseitig festgesetzt hat.

Die Verordnungen zum EnWG kamen hingegen viel später.
Und diese verwiesen erst auf eine Preisbestimmungspflicht, die andernorts, nämlich im EnWG schon längstens bestand.
« Letzte Änderung: 07. November 2014, 16:40:45 von RR-E-ft »

Offline uwes

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@Black
Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.

Ich sehe das auch so. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass insbesondere die komunalen Versorger ihren Kunden teilweise gar keine Sonderverträge anbieten (dürfen).

Weil die Kommunen in jenen Fällen die Entscheidungskomptenz haben, "schröpfen" sie ihre eigenen Bürger noch mit höheren Konzessionsabgaben. Diese fallen bekanntlich in den Sonderverträgen in weit geringerem Ausmaß an als bei den Tarifkunden. Die komunalen Versorger  müssen dann je kwh Energielieferung eine höhere Konzessionsabgabe an die Kommune abführen als diejenigen mit Sonderkunden.

Die Unterschiede können Sie schon dem Gesetz gut entnehmen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html

Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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@uwes

Die von Ihnen geschilderte Strategie konnte wohl nur dann Erfolg versprechen, wenn man von dritten Lieferanten ebenfalls die Tarifkunden- KA abverlangte.
Dieser Praxis wurde indes der Riegel vorgeschoben.

Haben dritte Lieferanten gereingere KA zu zahlen, können sie allein deshalb unter sonst gleichen Bedingungen günstigere Wettbewerbspreise anbieten, so dass der örtliche Versorger, der daran festhält Gefahr läuft, erheblich an Marktanteil zu verlieren. Die KA für den Netzbetreiber fällt dann bei den Wechselkunden auch geringer aus und es entfällt sogar noch die Vertriebsmarge durch den Kundenverlust, jedenfalls bei den Kunden die nicht unbedingt auf die Grundversorgung angewiesen sind.

Bei Strom kommt es für die KA auf die Unterscheidung nicht an.

@Black

Der Wettbewerb beeinflusst die Grundversorgungspreise nicht.

Zu beobachten ist sogar folgendes Geschäftsgebaren:

Wenn Beschaffungs- und/oder  Netzkosten erwartbar sinken, gemäß bestehender Rechtspflicht die Preise der Grundversorgung deshalb alsbald abgesenkt werden müssten, werden sie sogar noch erhöht, um die Kunden zu schocken bzw. den von Ihnen bereits genannten Anreiz zu geben, zu einem Sonderprodukt/ in ein Sondervertragsverhältnis des Versorgers zu wechseln.

Die betroffenen Kunden erhalten mit der brieflichen Mitteilung über die beabsichtigte drastische Preiserhöhung noch eine gute Nachricht:
Ihr guter Versorger teilt mit, dass man unter großen Anstrengungen einen Sondervertrag auf dem Preisniveau des bisherigen Grundversorgungspreises bei zweijähriger Vertragsbindung sogar mit  Preisgarantie anbieten könne, so dass man durch den Abschluss  der Preiserhöhung entgehen könne. Man müsse nur das beiligende Vertragsformular innerhalb kurzer Frist unterschreiben und zurücksenden, das Angebot ist oft vorgeblich begrenzt (womöglich schon viele in der Warteschleife).
Die Kunden greifen dankbar schnell zum vermeintlich rettenden Strohhalm.

So verbreitet der Versorger bei seinen Kunden sogar noch Freude, weil ihnen das Gefühl des Sparens vermittelt wird. Dass der Versorger zur Preissenkung in der Grundversorgung verpflichtet gewesen wäre, sagt man ihnen nicht und können sie auch nicht ohne Weiteres erkennen. Zugleich ist es gelungen, die Kunden über lange Zeit zu binden, so dass sie für den Wettbewerb in der Vertragsbindungszeit verloren sind, also nicht zu günstigeren Lieferanten wechseln können. Sie zahlen die hohen Preise mit vertraglicher Garantie weiter.

Demnach kann sich eine Preiserhöhung in der Grundversorgung für den Versorger lohnen, selbst wenn die Kostenentwicklung und der Wettbewerb eine Preissenkung verlangen bzw. gebieten. Auch darf vermutet werden, dass Kosten, die aus der Belieferung mit Sonderprodukten resultieren, in die Grundversorgungspreise verschoben und einkalkuliert werden.

Besonders schutzbedürftige Kunden, die auf die Grundversorgung angewiesen sind, kommen so jedenfalls nicht zu denjenigen angemessenen Preisen, zu denen ihnen eine Versorgung gewährleistet werden muss. Sie werden statt dessen für die Profitinteressen ihres Versorgers ausgebeutet.

Und dies unterbinden zu können,  bedarf es in der Grundversorgung einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises.
Besonders schutzbedürftige Kunden, die auf die Grundversorgung angewiesen sind, brauchen keinen Anreiz zum Wechsel.

 



 
« Letzte Änderung: 07. November 2014, 19:56:39 von RR-E-ft »

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Haben dritte Lieferanten gereingere KA zu zahlen, können sie allein deshalb unter sonst gleichen Bedingungen günstigere Wettbewerbspreise anbieten, so dass der örtliche Versorger, der daran festhält Gefahr läuft, erheblich an Marktanteil zu verlieren....
Auch Stadtwerke können unter sonst gleichen Bedingungen in der Grundversorgung günstigere Wettbewerbspreise anbieten, denn sie sind häufig nicht nur Grundversorger sondern sie befinden sich im Eigentum der Kommune.

Man muss berücksichtigen, dass die Bemessung der Konzessionsabgabe bei Gas doch gravierende (unerklärliche) Unterschiede aufzeigt.

Die Konzessionsabgabe erhält der Eigentümer (Stadt) des Grundversorgers (Stadtwerk) steuerfrei. Beim Versorger ist die KA quasi nur ein Durchlaufposten wenn gewährleistet ist, dass die kassierte KA eins zu eins weitergegeben wird. Nebenbei, wer kontrolliert?!

Ausgeschüttete Gewinne sind dagegen nicht steuerfrei! Eigentlich wäre deshalb das Interesse des Stadtkämmerers eine möglichst umfassende Gasgrundversorgung, damit die weit höhere steuerfreie KA anfällt. Dazu braucht es attraktive Preise. Sprich, lieber mehr KA bei weniger Gewinn, das spart Steuern für die Kommune. Stadtkämmerer und Stadtwerkechef müssten die Preiskalkulation halt gemeinsam vornehmen. 

Solange diese wenig nachvollziehbaren Bedingungen sind wie sie sind, sollten die Stadtwerke in der Grundversorgung Gas nicht nur zu angemessenen, sondern zu wettbewerbsfähigen attraktiven Preise anbieten. Das wäre im Interesse der versorgten Bürger als auch im Sinne des Eigentümers (Stadt).

Offline RR-E-ft

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Bitte die Suche- Funktion benutzen. Der Sinn und Unsinn der KA wurde in einem gesonderten Thread umfangreich diskutiert, woran Sie sich persönlich umfangreich beteiligt haben. Dieses Fass machen wir an dieser Stelle bitte nicht erneut auf, sondern diskutieren KA ggf. im bereits vorhandenen Thread weiter.

Schließlich hat der Netzbetreiber die KA zu zahlen, der sie in seine Netzentgelte einpreist, welche wiederum die Lieferanten zu zahlen haben, zu denen auch diejenigen Vertriebe gehören, welche die Grundversorgungspflicht trifft....

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG - um die es hier gehen soll - betrifft alle Grundversorger gleichermaßen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Eigentümerstruktur und davon, ob sie mit dem Netzbetreiber gesellschaftlich verbandelt sind oder nicht.

 

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