@tangocharly
Die Entscheidung der Vorinstanz des OLG Hamm ist auf nrwe.de veröffentlicht und zudem wurde oben ein Link darauf gesetzt.
Aus dem angefochtenen Urteil des OLG Hamm ergibt sich, dass der Kläger, bei dem es sich laut Medienberichten um einen Schreibwarenhändler handeln soll, geltend gemacht haben soll, er sei Sondervertragskunde und die Bedingungen der StromGVV (zumindest § 19 StromGVV) sei nicht vertragsgegenständlich.
Bei Abschluss eines Sondervertrages wird regelmäßig ein Preis vereinbart und nicht statt dessen eine einseitige Leistungsbestimmungspflicht des Versorgers, vermöge derer der Lieferant erst nach Vertragsabschluss den Preis im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB einseitig bestimmen soll.
Bei Sonderverträgen hat man es deshalb regelmäßig mit vereinbarten Anfangspreisen zu tun, die selbst keiner Billigkeitskontrolle unterliegen.
Bei Zugrundelegung der vom Kläger vor dem OLG vertretenen Auffassung, musste er wohl davon ausgehen, dass er den bei Abschluss eines Sondervertrages vereinbarten Strompreis jedenfalls zahlen muss, der Stromlieferant deshalb wegen insoweit offener fälliger Teilforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben und also die Strombelieferung einstellen (lassen) konnte und durfte.
Eine Mindermeinung (Fricke, ZNER 2011, S. 130) stellt ausschließlich für die Grund- und Ersatzversorgung auf eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 1 iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ab, welche die Vereinbarung davon abweichender Preise gesetzlich ausschließt, so dass nach der gesetzlichen Regelung die Preishauptabrede in der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers besteht, deren Ausübung ihrerseits von Anfang an der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB allein deshalb unterliegt, weil es sich um eine gesetzlich angeordnete Leistungsbestimmungspflicht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB handelt.
Der Abschluss eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB erfordert nicht unbedingt die Vereinbarung eines Preises.
Die Parteien können statt dessen auch vereinbaren, wie der Preis ermittelt/ berechnet werden soll.
Schließlich genügt statt dessen auch die Vereinbarung einer diesbezüglichen Leistungsbestimmungspflicht einer Partei (§ 315 Abs. 1 BGB) oder eines Dritten (§ 317 BGB).
Ebenso genügt statt aller anderen eine gesetzlich angeordnete Preisbestimmungspflicht einer gesetzlich kontrahierungspflichtigen Partei.
Eine in Anbetracht einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht erfolgte Preisbestimmung der gesetzlich kontrahierungspflichtigen Partei unterliegt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.
Der Rückschluss des Senats, der vereinbarte Preis ergäbe sich bei grundversorgten Tarifkunden aus dem Vertragsabschluss selbst, erscheint deshalb in Anbetracht der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des kontrahierungspflichtigen (Grund-)Versorgers verkürzt.
Legt man den Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen zu Grunde, wonach er Sondervertragskunde sei, ist dieser davon jedoch wohl nicht betroffen.
Denn als Sondervertragskunde hätte den Kläger wohl für eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises die Darlegungs- und Beweislast dafür getroffen, dass bei Abschluss des Sondervertrages statt eines Preises eine Preisbestimmungspflicht des Stromlieferanten im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart wurde.
Wäre bei Abschluss des Sondervertrages kein Preis und stattdessen auch keine Preisbestimmungspflicht des Stromlieferanten gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart worden, so hätte wohl ein wirksamer Vertragsabschluss wegen eines Einigungsmangels hinsichtlich eines vertragswesentlichen Punktes (Preis) schon nicht vorgelegen.
Dann wäre der Stromlieferant schon vertraglich nicht zur Lieferung verpflichtet und allein deshalb berechtigt gewesen, die Belieferung mit Strom einzustellen bzw. einstellen zu lassen.
Dies verdeutlicht wohl, dass den Kläger wohl die Darlegungs- und Beweislast vor allem dafür traf, dass es überhaupt zum wirksamen Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gekommen war, so dass der Lieferant durch die Einstellung der Belieferung mit Strom überhaupt eigene Vertragspflichten dem Kläger gegenüber verletzen konnte.