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... Rechtsprechung des BGH ..., wonach das Zur- Abrechnung- Stellen- Lassen nicht geschuldeter Beträge eine Betrugsstrafbarkeit begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.09 - 5 StR 394/08).
Und wie ist diesbzgl. zu bewerten, dass ein großer Stromversorger die Mitte Juni für Grundversorgungsverträge mitgeteilte Preiserhöhung ab 01.08.2014 am 03.12.2014 in Rechnung stellt und damit die Urteile des EuGH vom 23.10.2014 ignoriert ?
Diese Frage betrifft offensichtlich die Grundversorgung, um die es in diesem Thread nicht gehen sollte, wenn ich es richtig verstanden habe.
Die zitierte BGH- Entscheidung betrifft die Betrugsstrafbarkeit des In- Rechnung- Stellen-Lassens bei einem kommunalen Unternehmen mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, bei dem die Verantwortlichen wussten, dass die getroffene Leistungsbestimmung in Bezug auf die tariflichen Entgelte nicht der Billigkeit entsprach.
Möglicherweise muss das umso mehr für Fälle gelten, wo die Verantwortlichen des Unternehmen anhand der Rechtsprechung wissen können und müssen, dass schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wirksam eingeräumt wurde.