Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
RR-E-ft:
Ich sehe nicht, was es die Diskussion weiterträgt. Die Gruppe der Haushaltskunden nach EnWG mag größer sein als nach den EU- Richtlinien.
§ 3 Nr. 22 EnWG orientiert sich an den früheren HuK- Kunden, deren Belieferung (nach alter Betrachtung) einen eigenen Markt darstellte.
Fakt ist, dass Haushaltskunden auch nach den Richtlinien als schutzbedürftig angesehen werden und diesen ein angemessener Schutz gewährleistet sein muss.
Innerhalb dieser Gruppe findet eine soziale Unterscheidung auch nach EU- Energierecht nicht statt.
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 27. November 2014, 20:18:01 ---...Innerhalb dieser Gruppe findet eine soziale Unterscheidung auch nach EU- Energierecht nicht statt.
--- Ende Zitat ---
Schöne Differenzierung - nach Energierecht!?
Die "soziale Unterscheidung", die sonst, aber nach dem speziellen Energierecht nicht stattfindet, die aber der Mindermeinungsanwalt selbst, wenn es ihm dann passt, trotzdem trifft.
Meinungsforum? - Fair ist anders! Weiter mit der energierechtlichen Mindermeinung die die Diskussion weiterträgt. :(
RR-E-ft:
Für die Sache kommt es nur darauf an, dass Haushaltskunden auch nach den EU- Richtlinien als schutzbedürftige Kunden angesehen werden, denen ein angemessener Schutz gewährleistet werden muss.
Dass es innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden soziologisch noch ganz besonders schutzbedürftige Kunden gibt, ist für die Sache, die Gegenstand diese Threads ist, vollkommen ohne Belang.
Denn weder das nationale Energierecht, noch das EU- Energierrecht nehmen innerhalb ihrer Haushaltskunden eine an Folgen geknüpfte soziale Unterscheidung vor.
Das ergibt sich doch unmittelbar aus den Gesetzesmaterialien selbst, nämlich aus den EU- Richtlinien einerseits und den Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG andererseits.
Und die lassen sich nachlesen. Nicht ersichtlich, was das mit Meinung zu tun haben soll. Darüber kann man sich doch nicht streiten.
tangocharly:
Bevor wir uns darüber verkopfen, wer der größere oder wer der kleinere Verbraucher ist, nur ein Hinweis (und damit Schluß hierzu): Die Richtlinien sind zum "Schutz der Verbraucher" geschaffen worden - und dies leitet sich schon aus den -voran gestellten- Erwägungen her.
Was ist nun drin, in der Mogelpackung der §§ 36, 39 EnwG, welche sodann in den Bestimmungen gem. § 4 AVB und/oder § 5 GVV daher geschlichen kam und als solche erkannt worden war.
Schon der Begriff "Preisbestimmungspflicht" schafft für sich betrachtet etwas Unbehagen. Diese Pflicht passt eben halt nur in Bereiche der Daseinsvorsorge bzw. der Grundversorgung.
Man kann die Bestimmungen des § 36 EnwG als legislative Ausprägung dieser Pflicht verstehen. Man muss sich dann aber auch dazu äußern, ob es sich bei dieser Bestimmung eben nur um eine "formale" Pflicht oder auch um eine "materielle" Preisbestimmungspflicht handelt.
Zunächst scheint es sich mit § 36 EnWG nur um eine formale Preisbestimmungspflicht zu handeln. Denn die Norm sieht eine Reihe formaler Bedingungen vor, welche von dem Versorger eingehalten werden müssen, damit Tarife wirksam werden können.
Formelles Preisordnungsrecht statuiert allerdings keine materiellen Preisbildungspflichten.
Dies zeigt sich an den Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngVO). Von Bedeutung ist hierin insbesondere die Zentralnorm des § 1 PAngVO. Derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäß̊ig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss die Preise angeben (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO), die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Die Preisangabenverordnung läßt auch zu, auf die Bereitschaft ̧über den angegebenen Preis zu verhandeln hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 S. 3 PAngVO), soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegen stehen.
Man hätte sich also schlicht mit der PAngVO begnügen können. Allerdings kommen in § 36 EnWG noch andere, weitere Formalien ins Spiel, welche sich aus dem Wortlaut der PAngVO nicht herleiten können. Diese Zusätze finden sich jetzt halt doch in der "Natur der Sache", d.h. in darin, dass Massengeschäfte vorliegen und die Daseinsvorsorge betroffen ist.
Allein mit dem Wortlaut des § 36 EnWG läßt sich somit noch kein materielles Preisbestimmungsrecht begründen. Dies setzt immerhin einen materiellen Interessenausgleich voraus, bei dem sich beide Marktteilnehmer auf gleicher Augenhöhe befinden. Da kommen dann noch Elemente wie § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 EnWG ins Spiel. Bei rechtem Lichte betrachtet bewirken diese Regelinstrumente nicht mehr als die Parabel, dass "was sein soll, noch lange nicht so ist".
Um zu einem materiellen Preisbestimmungsrecht zu gelangen, bedürfte eines wirkungsvollen Korrektivs, welches den materiellen Interessenausgleich sichert (oder wie es die Gas- und Stromrichtlinien ausdrücken: den Verbraucher schützt). Dazu hat man die GVV's und AVB's an die §§ 36, 39 EnWG angehängt - was jetzt wirkungsvoll als in die Hose gegangen angesehen werden kann. Was wir von dem Korrektiv des § 315 BGB halten dürfen - und sich recht eindrucksvoll in der Rechtsprechungspraxis in allen Instanzen gezeigt hat - braucht hier auch nicht weiter erörtert zu werden.
Und eine materielle Preiskontrolle will der Bundesgesetzgeber ja auch nicht; dem ist ja der Zivilrechtserfindungsenat auch wiederum, durchwinkend, gefolgt.
Also, worin soll die zivilrechtsfundierte und verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) abgesicherte Rechtsgrundlage für ein materielles Preisbildungsrecht gesehen werden ?
Ein Blick in die Schweiz eröffnet Horizonte, über die wir uns im nordeuropäischen Wirtschaftskapitalismus Stehenden hinweg gesetzt wähnen. Die Schweizer haben ein Stromversorgungsgesetz und eine Stromversorgungsverordnung. In der Stromversorgungsverordnung wurde geregelt (siehe da):
--- Zitat ---Art. 4 Elektrizitätstarife und Kostenträgerrechnung für Energielieferung
1 Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.
2 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen.
3 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, der ElCom Erhöhungen der Elektrizitätstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens zum 31. August zu melden.
--- Ende Zitat ---
Das Schweizer Bundesgericht http://www.wangensz.ch/documents/Bundesgerichtsentscheid.pdf hatte am 23.11.2012 in einer Rechtssache 2C 518/2012 zu entscheiden und ausgeführt:
--- Zitat ---Dass für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik ein einheitlicher Tarif festzulegen ist (Art. 6 Abs. 3 StromVG [...] Nach Bundesrecht unterliegen die Elektrizitätstarife der Aufsicht der ElCom. Der Verteilnetzvertreiber muss gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife begründen (Art. 4 Abs. 2 StromVV. Er muss Erhöhungen der Tarife auch der ElCom mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung melden (Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die ElCom kann die Tarife überprüfen [...]
--- Ende Zitat ---
.
Wenn man sich nur auf den § 36 EnWG zurück ziehen möchte, dann kocht man den ausgelutschten Teebeutel noch ein weiteres Mal. So stelle ich mir keine materielle Preisbildungsrechtsgrundlage nicht vor.
RR-E-ft:
@tangocharly
Die Preisbestimmungspflicht des Versorgers gilt selbstverständlich nur im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht, ist deren Annex.
Den Begriff Preisbestimmungspflicht habe ich zur Verdeutlichung, insbesondere auch zum richtigen Verständnis von § 315 Abs. 1 BGB, erst in die Diskussion hereingetragen (Fricke, ZNER 2011, 130). Bitte auch Markert FS Säcker 2011, 845 ff. lesen.
Dabei handelt es sich mitnichten nur um eine Preisangabe im Sinne der PAngV!
Die Allgemeinen Preise sind öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen.
Vorher müssen diese Preise denknotwendig anhand der Kalkulationsgrundlagen festgesetzt werden, siehe nur § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG.
Vor ca. zehn Jahren hatte ich den Vorschlag gebracht, dass zur Erhöhung der Transparenz die in die Preise einkalkulierten Netznutzungsentgelte in den Verbrauchsabrechnungen gesondert auszuweisen sind. Der hat gefruchtet.
Der Versorger hat die Allgemeinen Preise festzusetzen (zu bestimmen) und ist bei dieser Preisbestimmung nicht frei, sondern die Allgemeinen Preise sind an den Maßstab der Billigkeit gebunden und die Preisbestimmung hat unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 EnWG zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.91 - VIII ZR 240/90; Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43; B. v. 18.5.11 - VIII ZR 71/10 Rn. 11). Vor dem OLG Stuttgart wussten Sie es doch noch so gut!
Selbstverständlich findet auf die öffentliche Bekanntgabe der jeweiligen Allgemeinen Preise, die der Versorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG festzusetzen hat, auch die PAngV Anwendung, so dass bei Strom und Gas der Arbeitspreis in Ct/ kWh anzugeben ist und nicht etwa Kubikmeterpreise bei der leitungsgebundenen Gasversorgung.
Der Gesetzgeber hat zudem wegen der erheblichen Missstände bei den Energiepreisen mit § 29 GWB einen eigenen Verbotstatbestand eingeführt und den Betroffenen mit § 33 Abs. 1 GWB erstmals einen eigenen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch eingeräumt und dazu noch ein Verbandsklagerecht, von dem bisher nur noch kein Gebrauch gemacht wurde. Noch.
Da lässt sich schlecht behaupten, der Gesetzgeber habe die Preiskontrolle der Energiepreise beschränken wollen.
Er hat sie doch sogar ausgedehnt! Und er wollte die Verfahren bei spezialisierten Kammern konzentrieren, §§ 102 ff. EnWG.
Dass der Gesetzgeber die bestehende Preiskontrolle im Energiebereich beschränken wollte, ist deshalb eine Erfindung des VIII.ZS.
In der Schweiz gibt es keine Entflechtung der vollintegrierten Energieversorger.
In Deutschland wurde, wenn auch noch nicht bei allen Stadtwerken, entflochten.
Der Grundversorger ist ein Vertriebsunternehmen, das die Energie auf dem Großhandelsmarkt zu dort marktüblichen Preisen (Börsenpreise) beschafft.
Zum Energietransport zum Kunden bedient sich der Grundversorger des Netzbetreibers, der ihm dafür Netznutzungsentgelte in Rechnung stellt.
Die Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB.
Das Recht der Billigkeitskontrolle der Netzentgelte steht bisher nicht dem Endkunden zu, sondern dem Lieferanten, der die Netzentgelte zahlt.
Wollte man daran etwas ändern, müsste man die Verträge der Endkunden aufspalten in Netznutzungsverträge mit dem Netzbetreiber einerseits und reine Energielieferverträge mit dem Energielieferanten andererseits, so dass der Kunde die Netzentgelte direkt an den Netzbetreiber zahlt.
Nunmehr muss der Grundversorger seine Preiskalkulation mit der Preisveröffentlichung zu weiten Teilen offen legen.
Den Vorschlag dazu, die Transparenz in der Grundversorgung entsprechend zu erhöhen, hatte ich hier im Forum vor Jahren angebracht.
Meinen Vorschlag, die vom Versorger nicht beeinflussbaren Preisbestandteile an den Allgemeinen Preisen bereits in der öffentlichen Bekanntgabe einzeln auszuweisen,
wurde vom federführenden BMWi offensichtlich aufgegriffen und umgesetzt.
Siehe § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV n.F., wonach alle staatlichen Umlagen, soweit sie in die Kalkulation einfließen und die Netzentgelte einschließlich Kosten des Messtellebetriebs und der Messung und der verbleibende Vertriebsanteil des Grundversorgers am Preis gesondert auszuweisen sind.
Der gesondert auszuweisende Vertriebsanteil des Grundversorgers am Strompreis enthält die nicht einzeln aufgeschlüsselten
- Beschaffungskosten,
- Vertriebskosten und
- Gewinnanteil des Vertriebs am Preis.
Wir wissen seit langem, dass es bei der Billigkeitskontrolle wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG nicht auf die Entwicklung der tatsächlichen Beschaffungskosten, sondern auf die Entwicklung der marktüblichen Großhandelspreise ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43).
Nur die Beschaffung zu den marktüblichen Großhandelspreisen entspricht einer effizienten Betriebsführung.
Mehr Einfluss hat der Grundversorger als Vertrieb dabei aber auch schon nicht.
Der Grundversorgungsvertrag besteht schließlich schon nicht mit einem Energieerzeuger.
Gemessen am Großhandelsmarkt ist ein einzelner Grundversorger- Vertrieb ein kleines Licht.
Anders ist das vielleicht noch beim Vertrieb von E.ON oder RWE.
Durch die Erhöhung der Transparenz wird die Billigkeitskontrolle vereinfacht, da man jetzt den Vertriebsanteil des Grundversorgers am Allgemeinen Preis einfach mit demjenigen anderer Grundversorger vergleichen kann. Nachdem die marktüblichen Großhandelspreise (Börsenpreise) bekannt sind, ergibt sich eine leichtere Kontrolle der Entwicklung des Vertriebsanteils am Allgemeinen Preis auf seine Plausibilität, da es immer auch auf den Abstand des Vertriebsanteils zu den marktüblichen Großhandelspreisen (Börsenpreise) ankommt. Beim Strom ist das jetzt so.
Beim Gas gibt es noch Schwierigkeiten mit der Transparenzerhöhung, da die Verbrauchsstufen der Netzbetreiber (verschiedener Ebenen) und die Verbrauchsstufen der Vertriebe nicht einheitlich sind, so dass die Preiskalkulationen innerhalb eines Allgemeinen Preises in Form eines Zonenpreises unterschiedlich ausfallen können. Da gibt es noch einiges zu tun!
Wenn man sich jedoch die veröffentlichten Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers dahernimmt, so kann man den Vertriebsanteil am Allgemeinen Preis auch selbst ermitteln, so wie das beim Strom bisher auch schon möglich war.
Nach alldem muss der Grundversorger die jeweiligen Allgemeinen Preise nicht nur kalkulieren (vgl. § 5a StromGVV n.F.), sondern nunmehr diese Kalkulation teilweise auch offenlegen, so dass der grundversorgte Haushaltskunde besser ersehen kann, welche Preisbestandteile in welcher Höhe einkalkuliert wurden und wie sich diese Preisbestandteile im einzelnen entwickelt haben.
Nicht ersichtlich, welcher Preisbildungsgrundlagen es für die Allgemeinen Preise noch bedürfen sollte:
Allgemeiner Preis
- Steuern, KA und staatliche Umlagen
- regulierte Netzentgelte einschließlich Kosten Messung und Messtellenbetrieb
_____________________________________________________________________
= Vertriebsanteil des Grundversorgers am Preis
- marktüblicher Großhandelspreis der Energie (= Kosten effizienter Beschaffung)
_____________________________________________________________________
= verbleibende Vertriebsmarge zur Abdeckung von Vertriebskosten und Gewinnanteil
_____________________________________________________________________
Zu den Vertriebskosten dürfen nur diejenigen Kosten geschlüsselt werden, die dem Vertrieb unmittelbar mit der Belieferung nur in der Grundversorgung und nur in der jeweiligen Sparte entstehen. Sie sind zumeist eher vernachlässigbar.
Ende der Durchsage. Da bleibt doch kaum noch Spielraum. Aber es verbleibt ein Spielraum.
Der verbleibdende Spielraum ist Voraussetzung und Gegenstand der Billigkeitskontrolle.
Bei den regulierten Netzentgelten- die der Grundversorger als Vertrieb grundsätzlich nicht beeinflussen kann - ist man mittlerweile von der Kostenkontrolle zur Anreizregulierung übergegangen.
Es interessiert also bei der Billigkeitskontrolle Allgemeiner Preise eines Grundversorgers für Strom nicht, welche Kosten bei der Kohleverstromung in einem Braunkohle- oder Steinkohlekraftwerk entstehen. Darauf kommt es nicht an, wenn der Grundversorger diese Kosten und Preise regelmäßig nicht bestimmt, sondern die Energie nur auf dem Großhandelsmarkt zu den dort marktüblichen Preisen beschaffen kann.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln