Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 26. November 2014, 19:25:42 ---Haushaltskunden sind hauptsächlich private Haushalte. Und diese haben auf dem Energiemarkt selbst keine Nachfrage- und Verhandlungsmacht. Mit denen setzt sich kein Energieversorger an einen Tisch und redet über Preise und Vertragsbedingungen mit anschließend feierlicher Vertragsunterzeichnung wie bei einem Stahlkonzern. Dafür ist es belanglos, ob die in einem eigenen Haus oder zur Miete wohnen. Sie sind schutzbedürftig, weil sie auf dem Energiemerkt so klein sind. Kleinkunden. Um die kümmert sich auf dem Energiemarkt auch keiner, wenn sie sich nicht selber kümmern. Diese Kleinkunden müssen auch aus Sicht der EU besonders geschützt werden, damit sie nicht unter die Räder kommen.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, warum so hart und unfair? @uwes hat von "besonders schutzwürdigen Kunden" geschrieben. Der Gesetzgeber erachtet Mieter als besonders schutzwürdig. Das zeigt sich schon im BGB z.B. § 543 (3)(4).
So ganz belanglos ist es nicht, ob man im eigenen Haus oder zur Miete wohnt, ansonsten ist die Schutzbedürftigkeit aller Kleinkunden unbestritten.
RR-E-ft:
Ich bleibe dabei, dass die Kleinkunden aus genannten Gründen eine schutzbedürftige Gruppe innerhalb der Endkunden bilden und deshalb auch durch die EU- Richtlinien besonders geschützt werden sollen, ihnen ein angemessener Schutz gewährleistet sein muss.
In Deutschland hat man diese schutzbedürftigen Kleinkunden "Haushaltskunden" getauft und sie in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert.
Sie sind eine schutzbedürftige Gruppe innerhalb der hier "Letztverbraucher" genannten Endkunden.
Haushaltskunden und nur Haushaltskunden haben deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung in der Grundversorgung, zu angemesenen Preisen.
Eine soziale Unterteilung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden findet im Energierecht nicht statt.
Das mag man hart und unfair finden oder auch nicht. So ist es halt.
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 27. November 2014, 14:32:35 ---Ene soziale Unterteilung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden findet im Energierecht nicht statt. Das mag man hart und unfair finden oder auch nicht. So ist es halt.
--- Ende Zitat ---
Einverstanden, im Energierecht! Es gibt aber neben dem Energierecht noch mehr Rechtsgebiete in der Juristerei:
--- Zitat --- Mietrecht und Energierecht haben, wie seit langem bekannt ist, eine Menge Berührungspunkte – elektronikdeutsch „Schnittstellen“. Damit umzugehen, ist für die Juristen auf beiden Seiten nicht einfach, weil die Felder des Mietrechts und des Energierechts seit jeher von Spezialisten beackert werden, und es unter Spezialisten eine quasi natürliche Tendenz gibt, sich von externer Einflussnahme möglichst abschirmen zu wollen.
--- Ende Zitat ---
Da ist was dran ;)
Didakt:
--- Zitat von: PLUS am 27. November 2014, 15:39:58 ---Einverstanden, im Energierecht! Es gibt aber neben dem Energierecht noch mehr Rechtsgebiete in der Juristerei:
--- Ende Zitat ---
Jetzt beginnt für mich aber wirklich die Haarspalterei. Was hat denn dieser Einwurf noch mit der Ausgangsfrage/-darlegung in diesem Thread zu tun?
Fest steht eindeutig, dass der energierechtliche Begriff "Haushaltskunde" nicht teilbar/spaltbar ist. Siehe auch EU-Richtlinie 2009_72_EG v. 13.07.2009, Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Ziff. 9. und 10.
PLUS:
--- Zitat von: Didakt am 27. November 2014, 16:31:30 ---Jetzt beginnt für mich aber wirklich die Haarspalterei. Was hat denn dieser Einwurf noch mit der Ausgangsfrage/-darlegung in diesem Thread zu tun? Fest steht eindeutig, dass der energierechtliche Begriff "Haushaltskunde" nicht teilbar/spaltbar ist. Siehe auch EU-Richtlinie 2009_72_EG v. 13.07.2009, Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Ziff. 9. und 10.
--- Ende Zitat ---
@Didakt, ja "eindeutig";), der Länge nach gibt es viele Spalten in Tabellen, Richtlinien und Gesetzen. Da wird viel gespalten. Auch in diesem Thread und schon weiter oben bis zur kleinsten Nuance. Dass Ihnen das erst jetzt und gerade hier auffällt? ::)
Zur Spaltung
--- Zitat ---Haushaltskunden (EnWG):
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen
EU-Richtlinie:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Haushalts-Kunde einen Kunde, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein
--- Ende Zitat ---
... und ganz besonders..
--- Zitat von: RR-E-ft am 11. November 2014, 12:47:08 ---Ganz besonders schutzbedürftig sind solche Haushaltskunden, die nicht aus Bequemlichkeit in der Grundversorgung sind, sondern aus bestimmten Gründen nicht zu einem Sondervertrag wechseln können.
--- Ende Zitat ---
.....
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