Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG

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RR-E-ft:
Dass die Risiken in mancherlei Hinsicht in der Grundversorgung höher sind und deshalb höhere Risikozuschläge gerechtfertigt sein können, bestreitet wohl niemand.
Aber auch solche müssen sich im Rahmen halten, mithin auch der Preisabstand zwischen Grundversorgung und sog. Wettbewerbsprodukten des Versorgers.

Beim Vergleich der Vertriebsanteile der Grundversorger untereinander ergeben sich jedenfalls immer noch große Differenzen.

Black:

--- Zitat von: uwes am 14. November 2014, 18:52:33 ---Die Sockelpreisrechtsprechung dürfte nach EuGH vom 23.10.2014 Geschichte sein. Ohne Preisänderungsrecht auch keine Zustimmung durch Schweigen zu einem neuen "Vertragspreis". Die Begrenzung der Rückwirkung wurde schon vom EuGH abgelehnt. Somit kann der BGH an dieser Rechtsprechung, die eine solche Begrenzung bewirken soll, nicht festhalten. Ein Festhalten hieran wäre europarechtswidrig.

--- Ende Zitat ---

Der BGH dagegen scheint gerade die Sockelrechtsprechung mittels ergänzender Vertragsauslegung zu festigen:


--- Zitat ---Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein auf unbestimmter Zeit abgeschlossener Energielieferungsvertrag regelmäßig auch dann eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist, wenn die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, die Einbeziehung eines vertragstypischen und im Grundsatz den Interessen beider Parteien Rechnung tragenden formularmäßigen Preisanpassungsrechts an einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 305 BGB* scheitert, der Kunde den Preisanpassungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht.
--- Ende Zitat ---

BGH Az. VIII ZR 370/13

RR-E-ft:
@Black

Die heutige Entscheidung des BGH hat doch mit der Sockelrechtsprechung des BGH bei grundversorgten Kunden bzw. Tarifkunden nichts zu tun, wonach der einseitig geänderte Preis bei wirksamer Preisänderungsbefugnis mangels Widerspruch in angemessener Frist zum vereinbarten Preis werden soll.

Die Kritik an einer entsprechenden ergänzenden Vertragsauslegung bei Sonderverträgen, in welche eine Preisänderungsbefugnis nicht besteht, weil die  Preisänderungsklausel wegen § 307 BGB unwirksam ist, ist Gegenstand anderer Threads. Der  VIII. ZS möchte diese umstrittene ergänzende Vertragsauslegung laut einem obiter dicta vom heutigen Tage auch auf Fälle übertragen, in welchem eine Preisänderungsklausel wegen § 305 Abs. 2 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Die Belieferung im Rahmen der Vertragsfreiheit aufgrund von Sonderverträgen und die Probleme um diese herum sind nicht Gegenstand dieses Threads.
Hier geht es ausschließlich um die Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht unter Kontrahierungszwang des Versorgers.

 

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