Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 28. November 2014, 01:20:03 ---Wir wissen seit langem, dass es bei der Billigkeitskontrolle wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG nicht auf die Entwicklung der tatsächlichen Beschaffungskosten, sondern auf die Entwicklung der marktüblichen Großhandelspreise ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43).
Nur die Beschaffung zu den marktüblichen Großhandelspreisen entspricht einer effizienten Betriebsführung.
--- Ende Zitat ---
Alles richtig, aber ist das für den einfachen privaten Haushaltsverbraucher noch relevant. Die Billigkeitskontrolle führt längst nicht mehr zum Ziel (§§ 1 und 2 EnWG). Die Großhandelspreise spielen beim Endverbraucherpreis in der Kalkulation kaum mehr eine Rolle. Entscheidend sind die staatlich initiierten Steuern, Abgaben, Entgelte und Umlagen. Hier werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben zunehmend einem kleiner werdenden Teil der Verbraucher aufgelastet der sich kaum wehren kann und es findet dazu eine gewaltige unsoziale Umverteilung zu deren Lasten statt (EEG-Umlage alleine > 20 Mrd.€ jährlich).
Dazu gab es schon häufig und aktuell wieder Forderungen, sozial schwache Verbraucher verbilligt oder gar kostenlos mit Energie zu versorgen. Das wieder nicht steuerfinanziert aus dem Staatssäckel, sondern zu Lasten der Energieversorger, also letztendlich wieder über die Preiskalkulation zu Lasten wohl wieder eines Teils der Verbraucher. Sorry, wenn das jetzt wieder zu wenig juristisch zum Thema war, aber hier krankt das System, da ist die Wurzel des Übels.
So werden heute die Staatsfinanzen mit einer schwarzen Null geadelt. Finanziert wird trickreich am Haushalt vorbei und ein Teil der Bürger verdeckt und zusätzlich zu den Steuern und Abgaben belastet. Hier wie dort eine Mogelpackung!
z.B.
--- Zitat ---Die Versorgung sozial schwacher Bürger mit Energie ist ein legitimes sozialstaatliches Gemeinwohlziel.
Der Kontrahierungszwang ist auch geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein Kontrahierungszwang ohne staatliche Entschädigungsleistung ist jedoch nicht erforderlich, weil eine hinreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeit bestünde. Es wäre nämlich ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Versorgung sozialschwacher Menschen notwendigen Mittel auf der Grundlage des Steuer- und Abgabensystems sicherzustellen, das im Grundsatz alle Bürger erfasst. Diese Mittel könnten den Betroffenen entweder direkt oder den Unternehmen in Form einer staatlichen Entschädigungsleistung zu Gute kommen. Eine solche Finanzierung wäre zudem jedenfalls mittelfristig besser geeignet, ein leistungsfähigeres, bedarfsgerechtes Versorgungssystem von sozial Bedürftigen im Bereich Energie zu gewährleisten.
--- Ende Zitat ---
Quelle
RR-E-ft:
@PLUS
Sie merken wohl selbst, dass Sie mit Ihrer Diskussion gerade vollkommen an der falschen Stelle sind.
Bitte nicht damit fortfahren.
--- Zitat ---Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
--- Ende Zitat ---
Verpflichtet nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen im Rahmen dieses Gesetzes,
also auch im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG.
Andere Verpflichtete gibt es insoweit nicht.
Hier geht es um die Versorgungspflicht des Grundversorgers und die Begrenzung dessen Preisgestaltungsfreiheit im Energierecht durch den Gesetzgeber.
Die spezifischen Steuern und Umlagen kann der Grundversorger nicht beeinflussen. Sie sind für ihn ein Datum.
Sollten Sie mal selbst einen Energievertrieb aufziehen und mit diesem in einem Netzgebiet zum Grundversorger gekürt werden, werden Sie es sicher merken.
PLUS:
@RR-E-ft
Ok, Sorry, vermutlich bin ich mindestens aus Ihrer Sicht an der falschen Stelle. Aber Ihr Satz:
"Hier geht es um die Versorgungspflicht des Grundversorgers und die Begrenzung dessen Preisgestaltungsfreiheit im Energierecht durch den Gesetzgeber."
liest sich für mich heute wie ein schlechter Witz. Ich frage mich dabei, was die juristischen zahlreichen Auseinandersetzungen damit noch bringen sollen. Wenn, dann ist die Zwickmühle politisch zu lösen.
Die "Preisgestaltung" zu Lasten der genannten Verbraucher, inbesondere der Höhe nach, wird zunehmend durch den Gesetzgeber bestimmt, von Freiheit finden sich da kaum noch Spuren.
RR-E-ft:
Man kann ja nur die Gestaltungsfreiheit begrenzen, die ein Energievertrieb als Grundversorger bei der Gestaltung der Allgemeinen Preise hat.
Spielraum hat er bei der Beschaffungs- und Vertriebskosten, die effizienter Betriebsführung entsprechen müssen, und beim einkalkulierten Gewinnanteil am Preis, der nicht unangemessen ausfallen darf, siehe auch § 29 GWB. (Wenn man von der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle regulierter Netzentgelte des Netzbetreibers durch den Vertrieb absieht).
--- Zitat ---Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden.
--- Ende Zitat ---
Netznutzer:
Spielraum hat er bei der Beschaffungs- und Vertriebskosten
Dass gerade ein Grundversorger wesentlich weniger Gestaltungsspielraum bei der Preiskalkulation hat, als die Vertriebe, die sich ihre Kunden und den Belieferungsbeginn aussuchen können, muss nun wirklich jedem klar sein (z.B. 6 Wochen rückwirkende Ein/Auszüge). Dass ein Grundversorger wesentlich höhere Kosten anzusetzen hat, als ein Internetvertrieb, müsste auch einleuchten. Dass ein Grundversorger jeden HH-Kunden zunächst versorgen muss, auch wenn klar ist, dass dort wieder nach der Sperrung die Forderung abgeschrieben werden muss, führt auch zu höheren Kosten als bei denjenigen, die sich eine Bonitätserklärung geben lassen, bevor der Vertrag wirksam wird. 3 Monate Ersatzversorgungspflicht bis 100.000 kWh Jahresverbrauch kostet auch nichts. Dieser o.g. Spielraum kann daher nur nach oben gegenüber Konkurrenten zu finden sein, da grundversorgte Kunden unberechenbarer (in der Preiskalkulation) sind, als "schöne" Normsondervertragskunden + Sondervertragskunden. Das Vorhalten von Prepaidgeräten, bzw. die "soziale Pflicht", Ratenzahlungen anzubieten, machen die Grundversorgung ebenfalls nicht preiswerter.
Die Kalkulation in der Grundversorgung ist sicher nicht so leicht und locker, wie hier ma´nche glauben.
Gruß
NN
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln