Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach

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Schwabe:
hallo bin ebenfalls neu im Forum,
mein Fall in Kurzform:
Bonus wird abgelehnt wegen Photovolaik wie bei den anderen Fällen mein Strom wird ausschließlich verkauft, deshalb angeblich gewerblicher Kunde.
Angebote von 365AG eine Teil des Bonus zu erhalten habe ich abgelehnt und die Schlichtungsstelle einberufen, diese hat abgelehnt da  365AG eine Feststellungsanklage erhebt.
Anwalt eingeschaltet,aber mein Rechtschutz will nicht greifen da es sich um ein Gewerbe handeln würde.
Also im Moment an allen Fronten Scheisse!!
Frage wer hat erfolgreich gegen 365 AG geklagt, was kommen für kosten auf mich zu.

khh:

--- Zitat von: Schwabe am 21. Februar 2015, 09:59:48 ---... wie bei den anderen Fällen mein Strom wird ausschließlich verkauft, deshalb angeblich gewerblicher Kunde.
... Anwalt eingeschaltet, aber mein Rechtschutz will nicht greifen da es sich um ein Gewerbe handeln würde.

--- Ende Zitat ---

@Schwabe,

das Thema Leistungsverweigerung einer RS-Versicherung in diesem Zusammenhang hatten wir auch schon. Verweigert Ihr Versicherer die Deckungszusage definitiv mit der Begründung "Gewerbe" und was sagt denn Ihr Anwalt dazu?

So wie Sie Ihren "Fall" schildern, nutzen Sie die von der 365 AG mit Strom belieferte Abnahmestelle doch wohl ausschließlich privat. Sowohl gegenüber dem Versicherer als auch zu der anhängigen Feststellungsklage (und für die eigene Widerklage) kann man vielleicht die Argumentation des OLG Celle, Urteil v. 02.12.2010, Az 8 U 131/10 Rn. 21 u. 22 (siehe dazu Antwort #44), verwenden.

Besprechen Sie das doch noch einmal mit Ihrem Antwalt.

Gruß, khh


PS:  Ich würde auch die Verbraucherzentrale NRW informieren  -  siehe  http://www.vz-nrw.de/almado  die beiden letzten Absätze !

PLUS:

--- Zitat von: khh am 21. Februar 2015, 11:19:19 ---So wie Sie Ihren "Fall" schildern, nutzen Sie die von der 365 AG mit Strom belieferte Abnahmestelle m.E. ausschließlich privat. Sowohl gegenüber dem Versicherer als auch zu der anhängigen Feststellungsklage kann man vielleicht die Argumentation des OLG Celle, Urteil v. 02.12.2010, Az 8 U 131/10 Rn. 21 u. 22 (siehe dazu Antwort #44), verwenden.
--- Ende Zitat ---
@kkh, man kann es versuchen, aber das OLG-Celle hat die PV-Anlage als Vermögensanlage (private Vermögensverwaltung) gesehen, ob das andere Gericht auch so sehen ist die große Frage. Nicht alles ist da nachvollziehbar. Was hat die Finanzierung damit zu tun, planmäßiger Geschäftsbetrieb etc.pp.. Mit diesen Begründungen wären eine Vielzahl von Kleingewerbebetriebe private Vermögensverwaltung und keine Gewerbebetriebe. Es handelt sich ja nicht um eine Kapitalbeteiligung an einem Kraftwerk, nicht um Aktien oder GmbH-Anteile, nicht einmal um eine Mitunternehmerschaft in Form eines Kommanditanteils. Die Anlage wird alleine und selbständig betrieben. Damit wird Strom erzeugt und verkauft, also mit der Absicht Einnahmen zu erzielen. Mit einer Photovoltaikanlage erzielt man nach den einschägigen Gesetzen Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht aus anderen Einkunftsarten.

Liegt denn eine Gewerbeanmeldung vor? Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den Strom gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen (Einnahmenerzielungsabsicht), sind z.B. auch gem. §2 Abs. 1 UStG Unternehmer.

khh:

--- Zitat von: PLUS am 21. Februar 2015, 12:06:48 ---... Die Anlage wird alleine und selbständig betrieben. Damit wird Strom erzeugt und verkauft, also mit der Absicht Einnahmen zu erzielen. Mit einer Photovoltaikanlage erzielt man nach den einschägigen Gesetzen Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht aus anderen Einkunftsarten.
Liegt denn eine Gewerbeanmeldung vor? Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den Strom gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen (Einnahmenerzielungsabsicht), sind z.B. auch gem. §2 Abs. 1 UStG Unternehmer.
--- Ende Zitat ---

Mit der Gewerbeanmeldung für die PV-Stromerzeugung mit der separaten Stromeinspeisestelle wird die private Stromabnahmestelle doch nicht auch gewerblich genutzt. Ausschließlich um die ABNAHMEstelle und um deren NUTZUNG geht es aber bspw. in der aktuell von der 365 AG & Co. verwendeten AGB-Klausel Ziffer 9 Absatz 4 !
Für die behauptete gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle ist zudem allein die 365 AG beweispflichtig; wie soll das gelingen?
Ggf. ist auch noch die gesetzliche Definition des "Haushaltskunden" gem. § 3 Nr. 22 EnWG von Bedeutung.

Didakt:
In vorliegender Frage könnte die Klausel ins Visier genommen werden. Dass der Versorger nicht gänzlich auf die diese Klausel baut, kommt allein schon in seinem Vergleichsangebot zum Ausdruck.

Die Klausel in der hier maßgeblichen und auch vorliegend verwendeten Fassung (Ziff. 9 (4) der AGB), kann für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden nicht ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus dann nicht besteht, wenn der Kunde Betreiber einer Photovoltaikanlage ist. Auf diesen besonderen Ausschlussgrund hätte ‒ wenn schon nicht sonderlich in den AGB ‒ zumindest bei Vertragsabschluss explizit und in transparenter Weise hingewiesen werden müssen. Dies ist mutmaßlich nicht geschehen. Die Klausel ist m. E. deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) auszulegen und dürfte somit als unwirksam gelten. Aber, entscheidend is auf’m Gericht! :D

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