Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
PLUS:
@kkh, ist das denn in der Zwischenzeit geklärt? Ist die Abnahmestelle eine konkrete technische Einrichtung oder eher wie beim GEZ-Beitrag eine schwammige "Wohnungsdefinition"? So sind halt die Gesetze und Verordnungen wenn es um Energieverbraucher, EEG & Co. geht, immer nahe am Chaos.
Bemerkenswert ist die weit hergeholte Gleichsetzung oder der Vergleich mit einer Festgeldanlage, der bei anderer Gelegenheit und Sachlage als völlig abwegig abgelehnt wird. Die Revision war nicht zugelassen, leider hat das Urteil so zu keiner Klärung beigetragen. Wäre das bemerkenswerte Urteil des OLG-Celle allgemeingültig, hätte es enorme Auswirkungen und es gäbe aus Gründen der Gleichbehandlung Übertragungszwänge auf viele andere Kleingewerbe, die man dann auch als "Vermögensanlage" einordnen müsste.
Versuchen kann man es ja mit diesem Urteil als Argument und vielleicht gibt es ja zunächst eine Auseinandersetzung mit der Versicherung und man erfährt hier den Ausgang.
khh:
--- Zitat von: PLUS am 21. Februar 2015, 15:18:15 ---@kkh, ist das denn in der Zwischenzeit geklärt? Ist die Abnahmestelle eine konkrete technische Einrichtung oder eher wie beim GEZ-Beitrag eine schwammige "Wohnungsdefinition"? ...
--- Ende Zitat ---
Antwort:
--- Zitat von: khh am 21. November 2014, 18:18:32 ---... Gemäß BGH v. 24.04.2013, VIII ZR 88/12, geht es bei einer Abnahmestelle jedenfalls um einen (u.U. mehrere) Stromentnahmepunkt/e, also NICHT ums gesamte Haus und Grundstück.
Und lt. Bundesnetzagentur, Darstellung der GPKE Ziff. II 2., ist die Entnahme- bzw. Abnahmestelle eine physikalische Messeinrichtung, über die Energie entnommen werden kann und die durch eine Zählpunktbezeichnung definiert wird, also auch nicht das gesamte Wohnhaus. ...
--- Ende Zitat ---
PLUS:
--- Zitat von: khh am 21. November 2014, 18:18:32 ---... Gemäß BGH v. 24.04.2013, VIII ZR 88/12, geht es bei einer Abnahmestelle jedenfalls um einen (u.U. mehrere) Stromentnahmepunkt/e, also NICHT ums gesamte Haus und Grundstück. ...
--- Ende Zitat ---
Passt das hier wirklich:
--- Zitat ---Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtunganlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.
--- Ende Zitat ---
Das ist doch keine Klärung. Mein Versorger bezeichnet als Abnahme- und Verbrauchsstelle die konkrete Adresse (Straße und die Hausnummer). So lauten auch die Abrechnungen. Aber ich will mich hier nicht streiten. Beispiele findet man solche und andere, warten wir mal ab was @Schwabe weiter berichtet.
khh:
--- Zitat von: PLUS am 21. Februar 2015, 16:07:26 ---Passt das hier wirklich:
--- Zitat ---Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtunganlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.
--- Ende Zitat ---
Das ist doch keine Klärung. Mein Versorger bezeichnet als Abnahme- und Verbrauchsstelle die konkrete Adresse (Straße und die Hausnummer). So lauten auch die Abrechnungen. ...
--- Ende Zitat ---
Auch das passt m.E., denn selbst hier geht es um Verbrauchsstellen (speziell Straßenlaternen) sowie insbesondere um Verknüpfungspunkte und nicht um das gesamte Stadtgebiet mit allen (öffentlichen) Baulichkeiten.
Und eine andere Bezeichnungsmöglichkeit als die Adresse (Straße/Hausnummer) gibt es wohl kaum; was aber m.E. nicht besagt, dass die Wohnung/das Haus die Abnahmestelle sein könnte. Vielmehr ist die GPKE-Darstellung, nämlich "physikalische Messeinrichtung", doch absolut eindeutig.
PLUS:
--- Zitat von: khh am 21. Februar 2015, 16:26:25 ---..
Und eine andere Bezeichnungsmöglichkeit als die Adresse (Straße/Hausnummer) gibt es wohl kaum; was aber m.E. nicht besagt, dass die Wohnung/das Haus die Abnahmestelle sein könnte. Vielmehr ist die GPKE-Darstellung, nämlich "physikalische Messeinrichtung", doch absolut eindeutig.
--- Ende Zitat ---
@khh, ich kann der Argumentation nicht folgen. Das BGH-Urteil ist ein spezieller Fall zum KWKG. Was die Zusammenfassung dieser 10000 Verbrauchsstellen zu einer einzigen Abnahmestelle zu diesem PV-Kleingewerbefall beitragen kann erschliesst sich mir nicht. Es ging hier wohl um die Sicherung von Vorteilen bei den Netznutzungsentgelten. Die Zusammenfassung als Gesamtabnahmestelle kostet halt die Kommune als Großverbraucher so weniger. Was da eingespart wird zahlen wieder die Bürger als nicht privilegierte Verbraucher.
Für diesen hier von @Schwabe eingestellten Fall gibt es keine amtliche Definition. Wenn es um Unternehmen und Gewerbe geht findet man z.B. im EEG diese Definition:
--- Zitat ---§64 EEG (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden ....
--- Ende Zitat ---
Passt nicht so richtig für einen Einspeiser und Kleingewerbetreibenden. Es ist halt die Krux, die Schlichtungsstelle verweigert sich, weil eine Feststellungsklage zum Gewerbe vorliegt und die Privat-Rechtschutzversicherung verweigert sich eben deshalb weil ein Gewerbe betrieben wird. Wenn der Anwalt da nicht weiterhilft ... . Eine Lösung wird Geld kosten, ohne wird der Anwalt nicht tätig.
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