Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
Catkiller13:
Nein ich rede von einem OLG Urteil aus Zelle, wo auch die RV die Kostenübernahme wegen einer Photovoltaik verweigert hat
aktenzeichen OG Celle: 8 U 131/10
khh:
OK, nötigenfalls könnte das o.g. Urteil womöglich für @Katsche gegenüber seiner RS-Versicherung hilfreich sein, wobei allerdings anzumerken ist, dass wir die Bestimmungen der für den Versicherungsvertrag verwendeten ARB nicht kennen.
khh:
@ all
Ist der Begriff "Abnahmestelle" (der Punkt, an dem das öffentliche Netz des Netzbetreibers in das private Hausnetz übergeht) irgendwo in einem Gesetz, in einer Verordnung, in einem Gerichtsurteil o.ä. definiert ?
Gruß, khh
Didakt:
--- Zitat von: khh am 20. November 2014, 17:30:30 ---Ist der Begriff "Abnahmestelle" (der Punkt, an dem das öffentliche Netz des Netzbetreibers in das private Hausnetz übergeht) irgendwo in einem Gesetz, in einer Verordnung, in einem Gerichtsurteil o.ä. definiert ?
--- Ende Zitat ---
Vielleicht hilft dieses weiter.
U. a.:
--- Zitat ---...Der BGH hat zunächst feststellen können, dass weder das KWKG noch das Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) eine Definition der Abnahmestelle enthält. Auch die im Erneuerbaren Energien Gesetz (kurz: EEG) verwendete Begrifflichkeit sei nicht ohne weiteres zu übertragen, da der Gesetzgeber die Abnahmestelle im Sinne des EEG auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes zugeschnitten sei und diese Definition erst nach der Schaffung des § 9 KWKG überhaupt geregelt wurde. Deshalb konnte das EEG nicht bereits als Vorbild für das KWKG dienen und es muss anhand des Sinn und Zwecks der Regelung dessen Inhalt bestimmt werden...
--- Ende Zitat ---
Und dann hier noch folgendes, schon Bekanntes:
--- Zitat ---Definition zum Begriff: Abnahmestelle
Die Abnahmestelle ist die Stelle, an der vom lokalen Netzbetreiber das Netz endet. Von dieser Stelle ab geht die Energie an den Stromkunden über. Die Stromabnahme richtet sich nach der technischen Voraussetzung beim Kunden und ist auf verschiedenen Spannungsebenen möglich.
--- Ende Zitat ---
geändert d. Didakt
khh:
In einer mir bekannt gewordenen Feststellungsklage argumentieren die Anwälte der 365 AG, eine PV-Anlage auf dem Hausdach - mit 100%iger Einspeisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz über einen separaten Einspeisezähler - würde gem. Ziff. 9 (4) der AGB den Bonusanspruch ausschließen. Begründet wird das mit gewerblicher bzw. nicht ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle.
Nach dem Verständnis der 365 AG müssen demnach Haus (ggf. mit PV auf dem Dach) und Grundstück die Abnahmestelle sein (soll etwa Gemüse- oder Obstanbau im eigenen kleinen Garten und Verkauf auf dem Wochenmarkt dann auch den Bonusanspruch ausschließen? ::)). Gemäß BGH v. 24.04.2013, VIII ZR 88/12, geht es bei einer Abnahmestelle jedenfalls um einen (u.U. mehrere) Stromentnahmepunkt/e, also NICHT ums gesamte Haus und Grundstück. Und lt. Bundesnetzagentur, Darstellung der GPKE Ziff. II 2., ist die Entnahme- bzw. Abnahmestelle eine physikalische Messeinrichtung, über die Energie entnommen werden kann und die durch eine Zählpunktbezeichnung definiert wird, also auch nicht das gesamte Wohnhaus.
In der Klageschrift werden von den Anwälten der 365 AG u.a. angeführt
1. ein EuGH-Urteil zu einer steuerlichen Frage v. 20.06.2013 (Az C-219/12) als Beweis für das Bestehen einer gewerblichen Tätigkeit bei PV-Anlagen auf privaten Hausdächern, was aber m.E. nicht gleichbedeutend ist mit einer gewerblichen Nutzung der Abnahmestelle (von Letzterem ist in der AGB-Klausel die Rede!); sowie
2. drei Amtsgericht-Urteile aus dem 3. Quartal 2014, wo es NICHT um PV sondern um Warenvertrieb bzw. um eine Versicherungsagentur unter der privaten Wohnadresse ging, was m.E. völlig andere Sachverhalte sind, weil hier eine (teil)gewerbliche bzw. nicht ausschließlich private Nutzung der Abnahmestelle wohl anzunehmen ist.
Zum in der Feststellungsklage relevanten Sachverhalt hat das OLG Celle im Urteil v. 02.12.2010, Az 8 U 131/10 Rn. 21 u. 22, ausgeführt – Zitat „Eine derartige ... Tätigkeit liegt bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage durch den Kläger nicht vor. Diese erfordert für die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäfts-betrieb - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung dieser Geschäfte. Die einzige Geschäftshandlung liegt in dem jährlichen Ablesen der Zählerstände, welches zumeist vom Stromversorger vorgenommen wird. ...“. Strom wird für diese "einzige Geschäftshandlung" nicht verbraucht, folglich wird die von der 365 AG belieferte Stromabnahmestelle ausschließlich privat genutzt! Die Strombelieferung durch 365 AG hat m.E. mit der separaten "Stromeinspeisestelle" für den selbst (gewerblich) erzeugten Strom gar nichts zu tun.
Mein Fazit: Betroffene 365 AG-Kunden sollten sich durch eine solche „Feststellungsklage“ nicht einschüchtern sondern unverzüglich durch einen sachkundigen Anwalt beraten und vertreten lassen !
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln