Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Falsche Jahresabrechnung, kein Neukundenbonus, Sonderkündigungsrecht
Jensemann:
Hallo und Sorry. Hab gerade kaum zeit.
Ich hab es hier
Forum gefunden. Suche nachher den passenden link.
Muss Ich einen Widerruf per Einschreiben an die Almado richten?
So wie Ich es sehe muss Ich mich wohl
An die Schlichtungsstelle wenden.
Was meint Ihr?
scooter44:
@khh Hier gibt es eine Textpassage aus dem zitierten Urteil, die ich jedoch in der eigentlichen Sache für wenig aussagekräftig halte, ob das Einwurfeinschreiben als Beweis für die Zustellung eines Schreibens ausreicht.
--- Zitat ---
--- Zitat ---[13] Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt diesen Anforderungen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II - Postfachanschrift). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsadressaten. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, aaO), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
bolli:
@Jensemann
Ich hoffe Sie haben nun etwas mehr Zeit, denn Zeitnot ist ein schlechter Ratgeber, gerade in diesen vertraglichen Dingen.
Was wollen Sie von der Schlichtungsstelle ? Die wird Ihnen bei Ihrem Fall im derzeitigen Stadium kaum weiterhelfen. Sie haben aus meiner Sicht zwei Problemstellungen (falls die Rechnung, die Sie erhalten haben 1. tatsächlich einen Bonus enthalten sollte und 2. keine Endrechnung sondern eine Jahresrechnung sein sollte [Anmerkung: eine Endrechnung würde auf eine angenommene Kündigung hindeuten] ). Aber beides wäre für diesen Versorger sehr ungewöhnlich, daher bitte noch mal sorgfältig prüfen, ob alle Angaben stimmen !!!
Problem 1: Die Preiserhöhung.
Aus dieser Sache sollten sie relativ einfach herauskommen, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig und somit unwirksam ist. Sie müssen aber ein paar Schritte vornehmen, die Sie in anderen Threads nachlesen können. z.B. hier: Kündigung nicht akzeptiert in meinem Beitrag #3
Problem 2: Die Vertragsbeendigung/Sonderkündigung
Maßgeblich für die Form der Kündigung sind die AGB (mal vorausgesetzt, sie sind wirksam in den Vertrag eingebunden worden und somit Vertragsbestandteil). Ist in Ihnen die Schriftform und nicht die Textform als Formerfordernis festgelegt, reicht ein Fax nicht aus (außer der Empfangende gibt zu erkennen, dass er die per Fax ausgesprochene Kündigung akzeptiert).
Falls die von Ihnen angegebenen Daten tatsächlich stimmen und auch die Überprüfungsanregung von @khh keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Daten bringt, wird es mit einer Kündigung als auch mit einer Änderung des Pakettarifes möglicherweise problematisch werden.
Noch ein Tip in Sachen Kündigung, der Ihnen zwar heute nicht mehr hilft aber ggf. für die Zukunft.
1. Behalten Sie ALLE Verträge, die Sie haben im Blick (am besten fertigt man sich eine Liste an, in der alle Verträge enthalten sind mit Laufzeit und Kündigungsfristen und ggf. einem Datum, zu welchem jeweils gekündigt werden kann, also z.B. "jeweils zum 13.05. eines Jahres".
2. Wenn Sie ein wenig Geld sparen wollen, kündigen Sie sehr frühzeitig per Brief, bitten Sie um Bestätigung des Erhalts des Briefes und setzen Sie eine Frist zur Reaktion, ggf. 14 Tage. Sollte dann noch keine Reaktion erfolgt sein, aus der der Empfang der Kündigung abgeleitet werden kann, haben Sie noch Zeit genug, eine erneute Zustellung (per Einschreiben/Rückschein oder auch per Einwurfeinschreiben) zu veranlassen. Bei kurzfristigen Kündigungen halte ich auch wie @khh das Einwurfeinschreiben für das zweckmäßigste.
bolli:
--- Zitat von: scooter44 am 26. Juni 2014, 09:27:33 ---@khh Hier gibt es eine Textpassage aus dem zitierten Urteil, die ich jedoch in der eigentlichen Sache für wenig aussagekräftig halte, ob das Einwurfeinschreiben als Beweis für die Zustellung eines Schreibens ausreicht.
--- Ende Zitat ---
Jetzt verstehe ich nicht, was Sie meinen. Die besagt doch gerade, dass auch ein Einwurfeinschreiben an eine Postfachadresse als Widerrufsadresse ausreicht. Ähnlich dürfte das Einwurfeinschreiben an die genannte Kündigungsadresse ausreichen. Was sollte daran nicht ausreichend sein ?
Ich gebe allerdings zu, dass es Konstellationen geben kann, in denen sich später herausstellt, dass in diesem speziellen Fall das Einwurfeinschreiben als nicht zugestellt gilt (wenn z.B. der Postzusteller aussagt, er kreuze den Einwurfbeleg immer schon vorab im Postamt an, bevor er das Einschreiben auch wirklich eingeworfen habe). Aber das sind Einzelfälle. Im Falle der Fristknappheit würde ich dieses Risiko in Kauf nehmen. Besser ist aus meiner Sicht eine rechtzeitige Absendung, die dann per Übergabe-Einschreiben oder per Einschreiben/Rückschein erfolgen kann. Kommt das Einschreiben dann als "nicht abgeholt" zurück, kann ich noch fristgerecht eine Ersatzzustellung veranlassen.
Jensemann:
Danke erstmal für die vielen interessanten Infos.
@ bolli... Nee heute Vollstress :-[
Deinen Beitrag hatte Ich "zitiert"
Wenn es so sein soll akzeptiere ich die Verlängerung aber dann nur mit Grundpreis 0€ also keine Erhöhung.
Die Abrechnung passt vom
Verbrauch als auch Berechnung inkl. Bonus.
Im selben schreiben ist aber auch die Rede von der neuen Grundgebühr als auch neuer monatlicher Beitrag.
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