Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Falsche Jahresabrechnung, kein Neukundenbonus, Sonderkündigungsrecht
khh:
@Jensemann,
was in Ihrem Fall gilt oder auch nicht und was zweckmäßigerweise zu tun ist, wurde schon x-mal hier im Forum abgehandelt - Sie brauchen nur einige der heutigen Foren-Beiträge zu lesen ;) !
Gruß, khh
scooter44:
--- Zitat ---Ihre Ausführungen sind NICHT zutreffend! Das Thema hatten wir schon x-mal hier im Forum und Sie sollten sich besser informieren bevor Sie drauflosschreiben
--- Ende Zitat ---
@khh Das muss ich mir so nicht sagen lassen. :(
Selbstverständlich sind meine Ausführungen zutreffend.
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/einwurfeinschreiben-kein-zugangsnachweis
Sicherlich gibt es aber auch Entscheidungen, die für den Nachweis des Zuganges genügen lassen, dass das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen und dies durch den Postzusteller dokumentiert wird. Sie arbeiteten u.a. mit der Rechtsfigur des so genannten Anscheinsbeweis. Der Beleg des Zustellers lasse in der Regel darauf hindeuten, dass das Einschreiben ordnungsgemäß abgesandt und auch zugegangen sei.
Das Einwurfeinschreiben ist aus rechtlicher Sicht nur unzureichend zu gebrauchen. Zwar gibt es einige Gerichte, die das Einwurfeinschreiben aus verschiedenen Gründen als ausreichend ansahen. Aber nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes wird diese Zahl geringer werden.
Die besten Möglichkeiten:
1. das Einschreiben mit Rückschein
2. die persönliche Übergabe des Schreibens unter Zeugen und schriftlicher Empfangsbestätigung
3. die Zustellung des Schreiben mit Gerichtsvollzieher
Problematisch ist das Einschreiben / Rückschein nur dann, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Dann wird zwar eine Benachrichtigung in den Briefkasten hinterlegt, doch hier stellt sich dann die Frage, ob und wann das Schreiben dann zugegangen ist: mit der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens bei der Post oder erst mit der Abholung des Schreibens bei der Post
Jensemann:
Bitte nicht streiten.
Zurück zum Thena bitte. Kündigung ist ja leider schon durch wenn auch nur per Brief.
Meine fragen von oben bleiben allerdings.
ps: habe heute meine Endabrechnung bekommen. Diese scheint sogar inkl bonus (bekomme 300€ zuruck) zu stimmen.
Dennoch will ich nicht Kunde bleiben zu den neuen Konditionen mit 20€ Grundgebühr und ohne Bonus.
Also was kann/ soll ich jetzt schnell machen???
khh:
--- Zitat von: scooter44 am 25. Juni 2014, 22:44:24 ---... Selbstverständlich sind meine Ausführungen zutreffend. ...
--- Ende Zitat ---
"Selbstverständlich" NICHT ! - Ihre verlinkte Quelle ist ein Artikel aus 2006, das OLG-Urteil aus 2005 (also beides "Schnee von gestern"), das von mir benannte höchstrichterliche BGH-Urteil hingegen aus 2012 :D !
--- Zitat von: scooter44 am 25. Juni 2014, 22:44:24 ---Problematisch ist das Einschreiben / Rückschein nur dann, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Dann wird zwar eine Benachrichtigung in den Briefkasten hinterlegt, doch hier stellt sich dann die Frage, ob und wann das Schreiben dann zugegangen ist: mit der Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens bei der Post oder erst mit der Abholung des Schreibens bei der Post.
--- Ende Zitat ---
Und diese Frage stellt sich genau NICHT: Erst mit der Abholung ist das Einschreiben-Rückschein zugegangen :D !
@Jensemann,
es geht nicht ums "streiten", sondern um falsch oder richtig !
Zum Thema in Kurzform:
- m. E. besteht kein Recht für eine "nachträgliche" Sonderkündigung (diese hätte vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung bei der 365AG zugehen müssen, wofür Sie beweispflichtig sind) und folglich bleibt nur eine fristgerechte ordentliche Kündigung zum Ablauf des 25.05.2015 (fraglich könnte u. U. entgegen einer anderslautenden AGB-Bestimmung sein, ob eine rechtzeitig erfolgte Fax-Sonderkündigung nicht doch wirksam war/ist, wenn die gesamte Kommunikation in Textform/per Email abläuft);
- was bzgl. der Grundpreiserhöhung unternommen werden kann ist bspw. im Thread "AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung" in den Antworten #6 und 10 nachzulesen;
- wg. einer Änderung bzw. "Herabsetzung" des "6200 Tarifs" hätten Sie sich rechtzeitig mit dem Versorger in Verbindung setzen sollen; im Übrigen sollte man von vermeintlich besonders günstigen Paket-Tarifen besser die Finger lassen, wenn man den eigenen Verbrauch nicht wirklich annähernd genau kennt.
Gruß, khh
Nachtrag:
Prüfen Sie anhand der Vertrags- und Lieferbestätigung sowie der seinerzeitigen AGB noch einmal genau, ob das Lieferjahr jeweils vom Beginn des 26.05. bis zum Ablauf des 25.05. läuft !
Eni:
--- Zitat von: Jensemann am 25. Juni 2014, 21:07:12 ---Gilt das hier nicht für mich?
1. Versteckte Erhöhung
2. per Email ( nie erhalten)
.....[Auslassung Zitat]
--- Ende Zitat ---
@Jensemann
Sie zitieren hier offensichtlich irgendeine Fremdquelle. Die Informationen daraus sind ja durchaus interessant, aber völlig nutzlos, wenn keine Quelle genannt wird.
Ihr Worte müssen doch von Zitaten zu unterscheiden sein und Zitate daher auch entsprechend gekennzeichnet werden.
Mich interessieren diese Ausführungen aufgrund eigener Problemstellung.
Sind Sie daher bitte so freundlich und Zitieren erkenntlich, mit Quellenanageben?!
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