Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Falsche Jahresabrechnung, kein Neukundenbonus, Sonderkündigungsrecht
scooter44:
Die 365 AG/Immergrün-Energie verschleppen aus eigener Erfahrung bekanntlich gerne Jahresrechnungen, oder stellen diese erst nach Einschalten eines Rechtsanwaltes und der Schlichtungsstelle Energie aus. Und oftmals wird im Ergebnis auch noch falsch abgerechnet. Zählerstände nicht korrekt, Verbrauch geschätzt, kein Neukundenbonus enthalten, auf Widersprch wird nicht reagiert. Kennen wir also bereits.
Wer hat schon in solch einem Fall von seinem Sonderkündigungsrecht (außerordentliche Kündigung) bei 365 AG / Immergrün-Energie Gebrauch gemacht und damit weitere Erfahrungen gesammelt? Gab es womöglich keinerlei Stellungnahme?
--- Zitat --- Kündigung bei fehlerhafter Rechnung: Ist Ihre Stromabrechnung oder Ihre Gasabrechnung offensichtlich fehlerhaft, so setzen Sie Ihrem Stromanbieter bzw. Gasanbieter eine Frist um diesen Fehler zu beheben. Kommt Ihr Energieversorger dem nicht nach, und verweigert er hierzu sogar eine Stellungnahme, so können Sie den Energieliefervertrag außerordentlich per Sonderkündigung beenden. Sie haben als Kunde das Recht auf eine fehlerfreie Rechnung, denn diese stellt die Basis für Ihre Zahlung dar. Sie müssen die Rechnung kontrollieren können, um festzustellen, ob der Verbrauch und der Preis richtig berechnet wurde. Verweigert Ihr Energieversorger das ausstellen einer fehlerfreien Stromabrechnung bzw. Gasabrechnung, so kommt er einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nach. Sie können den Vertrag kündigen. Rechnungen sind auch dann fehlerhaft, wenn eine versprochene Bonuszahlung nicht angerechnet wurde, oder wenn Abschläge oder die Vorauszahlung nicht korrekt in der Jahresrechnung berücksichtigt wurden. Vor allem die Anrechnung eines versprochenen Bonus sorgt immer wieder für fehlerhafte Rechnungen. Der Anbieter gibt zunächst vor, dass der Kunde nach Ablauf des ersten Bezugsjahres einen Bonus ausgezahlt bekommt. Meist wird der Bonus dann verweigert, unter Bezugnahme auf vertragliche Bestimmungen. Der Bonus soll dann erst nach einem zweiten Bezugsjahr angerechnet werden. Hier ist der jeweilige Vertrag genau zu überprüfen, um festzustellen, ob der Kunde bereits im ersten Bezugsjahr Anspruch auf Bonusanrechnung hat oder nicht.
--- Ende Zitat ---
Quelle: http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/probleme-mit-gas-und-strom/
Und gab es im Nachhinhein trotz Ignorieren des Widerspruchs seitens der 365 AG / Immergrün-Energie Drohungen, Inkasso, Androhung einer Klage oder gar Stromsperre durch diesen Verein? Auch bei Verweigerung einer Nachzahlung bei falscher Abrechnung?
scooter44:
Hier gibts noch einen guten TV-Beitrag über das Geschäftsgebahren von 365 AG und Konsorten:
http://www.youtube.com/watch?v=Blh2mzSgk-c
scooter44:
Noch niemand von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gegenüber Immergrün / Almado / 365 Gebrauch gemacht?
khh:
Viele Kunden haben vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, wie hier im Forum nachzulesen ist. Allerdings erfolgten diese außerordentlichen Kündigungen im Zusammenhang mit Preiserhöhungen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Ob ein "Recht" auf außerordentliche Kündigungen tatsächlich so eindeutig und undifferenziert gegeben ist, wie aus der verlinkten Anwalts-HP herauszulesen, könnte fraglich sein und war m.E. noch nicht Thema des Forums. Eine Schätzung/rechnerische Ermittlung des Verbrauchs durch den Netzbetreiber ist jedenfalls nicht generell unzulässig und führt daher eher nicht zu einer "fehlerhaften" Abrechnung.
scooter44:
--- Zitat ---Die Voraussetzungen für eine Verbrauchsschätzung müssen vorliegen. Nach § 20 AVBEltV wird der Verbrauch von einem Beauftragten des Unternehmens abgelesen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Verbraucher selbst (Abs. 1). Eine Verbrauchsschätzung ist zulässig, wenn der Beauftragte des Unternehmens keinen Zutritt zum Zähler hatte (Abs. 2). Unmittelbar ergibt sich aus der Vorschrift also nicht, dass eine Verbrauchsschätzung zulässig ist, wenn der Verbraucher keine Ablesedaten übermittelt. Dies kann möglicherweise zwischen den Parteien vereinbart werden. Aus unserer Sicht geht § 20 AVBEltV aber davon aus, dass der Versorger eine Ablesung selbst vornehmen muss, wenn er keine anderweitigen Daten erhält. Im übermittelten Fall scheint die Verbraucherin ja nicht einmal zur Ablesung aufgefordert worden zu sein. Aus unserer Sicht war die Verbrauchsschätzung nicht zulässig.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Im übermittelten Fall scheint die Verbraucherin ja nicht einmal zur Ablesung aufgefordert worden zu sein. Aus unserer Sicht war die Verbrauchsschätzung nicht zulässig.
--- Ende Zitat ---
Genau das trifft in meinem Fall zu! Wie bereits an anderer Stelle schon erwähnt ...
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