Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Falsche Jahresabrechnung, kein Neukundenbonus, Sonderkündigungsrecht
Jensemann:
Hallo zusammen.
Bin neu hier und habe leider gerade extrem wenig Zeit da allein mit 2 kleinen Jungs.
Hoffe ihr könnt mir trotzdem helfen was ich tun soll.
Ich bin seit 26.05.13 Kunde bel almado. 6200kwh Tarif.
ich habe eine Preiserhöhung erhalten per Email im November natürlich versteckt mit der Sepa Anfrage. Habe nix gemacht.
Sonder Kündigung am 28.05.14 dann wegen Preiserhöhung per Fax
2 Tage später Mail dass Fax Kündigung nicht mögl.
Gleiche Kündigung dann am 28.05 per Brief
Angeblich angekommen erst am 16.06 und somit zu spät für Sonderkundigung.
Muss ich die Verlängerung des 6200 Tarifs (brauche nur noch 5000 max) um ein Jahr mit Erhöhung des Grundpreises von 0 auf 20€ akzeptieren oder was kann ich tun?
Was soll ich dringend als nächsten Schritt veranlassen?
Danke
scooter44:
@Jensemann Kündigungen grundsätzlich per Übergabe-Einschreiben! Beim Übergabeeinschreiben muss nämlich der Empfänger quittieren, dass er die Sendung erhalten hat.
Ein Einwurfeinschreiben reicht vor Gericht nicht als Beweis für die Zustellung eines Briefes. Dazu ist ein Übergabeeinschreiben nötig, das dem Empfänger persönlich ausgehändigt wird (OLG Koblenz, 11 WF 1013/04)
Zum Thema Kündigung per Fax gibt es eine Vielzahl an Urteilen, in einigen wird eine Kündigung per Fax zugelassen, in vielen wird eine Kündigung per Fax aber als nicht rechtskräftig angesehen. Einer Kündigung bedarf es der Namensunterschrift im Original, nicht als Faxkopie.
Zur Schriftform: http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html
Ein Beispiel: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-Stromvertrag---f216640.html
WISO gibt hier gute Tipps, wie man richtig kündigt:
http://www.zdf.de/wiso/richtig-kuendigen-30671264.html
Jensemann:
Danke für deine Antwort.
Aber dazu ist es ja jetzt zu spät. Almado hat die Kündigung ja erhalten aber eben angeblich erst 18 Tage später.
Kann mir jemand insofern helfen was ich tun kann?
Danke
Jensemann:
Gilt das hier nicht für mich?
1. Versteckte Erhöhung
2. per Email ( nie erhalten)
Wann kann ich den Vertrag kündigen, wenn mein Versorger die Preiserhöhung versteckt hat?
Das Recht zur Sonderkündigung wegen Preiserhöhung haben Sie immer dann, sobald Sie über die bevorstehende Preiserhöhung für Strom oder Gas in gesetzlich korrekter Weise informiert worden sind. Das bedeutet, Sie müssen eine eindeutige, klare und verständliche Information über die Preiserhöhung erhalten haben. Dieses Schreiben muss Sie tatsächlich erreicht haben, das heißt, Sie müssen es erhalten haben, so dass Sie es lesen konnten.
Besteht Streit über die Frage, ob Sie das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bekommen haben, so trifft die Beweislast Ihren Gas/Stromversorger. Dieser muss beweisen, dass Sie die Information erhalten haben.
Geschieht die Info über die bevorstehende Preisanpassung beispielsweise per E-Mail, so müsste der Gas/Stromversorger beweisen, dass Sie die E-Mail erhalten haben und lesen konnten. Landet diese in Ihrem Spam-Filter, oder geht aus technischen Gründen unterwegs verloren, so haben Sie diese nie erhalten, die Preiserhöhung ist damit nicht wirksam geworden. Erhalten Sie die Preisinfo per normaler Post, so kann auch dieses Schreiben unterwegs verloren gehen, so das Sie es nicht erhalten. Ihr Gas/Stromversorger müsste aber beweisen, dass das Preiserhöhungsschreiben tatsächlich bei Ihnen angekommen ist.
In beiden Fällen, egal ob per E-Mail oder per Post, kann ein solcher Nachweis letztlich nur dann von Ihrem Versorger erbracht werden, wenn er sich den Erhalt der Preisanpassung von Ihnen schriftlich bestätigen lässt, oder wenn er einen Brief per Einschreiben versenden würde.
Lässt Ihnen Ihr Gas/Stromversorger also ein Preisanpassungsschreiben zukommen, das die Information über die Preiserhöhung für Strom oder Gas lediglich zwischen den Absätzen versteckt, so fehlt es bereits an einer gesetzlich vorgeschriebenen transparenten und eindeutigen Preiserhöhungsinformation. Ein solches Schreiben führt zu keiner wirksamen Preiserhöhung.
Zudem muss Ihr Strom/Gasanbieter beweisen, dass Sie dieses Schreiben tatsächlich erhalten haben. Ist das nicht der Fall, weil Sie beispielsweise keine E-Mail über die Preiserhöhung bekommen haben, so wird diese Preisanpassung nicht wirksam.
Es ergibt sich für den Versorger dann keine Möglichkeit, eine Preiserhöhung für Ihre Gas- oder Stromlieferung durchzusetzen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen geben sind, also dass das Preiserhöhungsschreiben eindeutig und verständlich abgefasst ist, Sie dieses tatsächlich erhalten haben, und keine Kündigung erklärt haben, hat Ihr Gas/Stromanbieter das Recht zur Erhöhung der Preise.
khh:
--- Zitat von: scooter44 am 25. Juni 2014, 20:26:56 ---... Kündigungen grundsätzlich per Übergabe-Einschreiben! Beim Übergabeeinschreiben muss nämlich der Empfänger quittieren, dass er die Sendung erhalten hat.
Ein Einwurfeinschreiben reicht vor Gericht nicht als Beweis für die Zustellung eines Briefes. Dazu ist ein Übergabeeinschreiben nötig, das dem Empfänger persönlich ausgehändigt wird (OLG Koblenz ...) ...
--- Ende Zitat ---
scooter44,
Ihre Ausführungen sind NICHT zutreffend! Das Thema hatten wir schon x-mal hier im Forum und Sie sollten sich besser informieren bevor Sie drauflosschreiben >:(:
Eine Kündigung ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung und es bedarf weder einer Quittierung durch noch einer persönlicher Aushändigung an den Empfänger. Auch ein Einwurf-Einschreiben ist nach BGH-Rechtsprechung (Urteil v. 25.01.12 - VIII ZR 95/11) ein gerichtsfester Zugangsnachweis (der Nachweis des Einwurfes wird von der Post im Internet hinterlegt) und wenn es zwecks Einhaltung einer Kündigungsfrist zeitlich knapp wird sogar dringend zu empfehlen.
In welcher Form (§§ 126 ff BGB) gekündigt werden kann ist davon abhängig, was in den jeweiligen AGB eines Vertrages (wirksam) bestimmt ist.
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