Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung
tangocharly:
Bemerkenswert, dass die Kommission die Befristungsfrage nicht diskutiert. Andererseits wiederum konsequent, wenn die Kommission beide Anwendungsfälle auf der gleichen Linie sieht (was den Verbraucherschutz anlangt). Beim Sondervertrag hat sich der EuGH (RS C-92/11) zur Befristung nicht entschlossen. Ganz egal kann dann aber der Kommission diese Frage wiederum auch nicht gewesen sein. Widerstand gegen eine Unbefristung hatte sich ja während der Verhandlung wohl seinerzeit schon erhoben.
energienetz:
Eine ausführlichere Stellungnahme von Prof Markert zum Schlussantrag von GA Wahl ist jetzt in ZNER 2014 S. 255 f. veröffentlicht.
Bei Interesse bitte Mail an mich: info@aribertpeters.de
uwes:
In der Tat ist die Stellungnahme von Prof. Markert interessant. Es scheint, als ob sich der GA Wahl weder intensiv mit dem geltenden Deutschen Recht als auch dem deutschen Schrifttum befasst hat oder befassen wollte.
Prof. Markert stellt nach meiner Auffassung richtig und deutlich dar, dass der Tarifkunde nicht schlechter gestellt werden soll als der Tarifkunde und dass die Begründung hierzu, die GA Wahl heranzieht, wonach der in den Binnenmarktrichtlinien 2003/54/EG (Strom) und 2003/55/EG (Erdgas) normierte "hohe Verbraucherschutz" sogar noch hinter den Transparenzanforderungen der RL 93/13 zurückbleiben soll, nicht überzeugt.
Dr. Nils Wahl ist Schwede und Doktor der Rechte der Universität Stockholm (1995); beigeordneter Professor und Inhaber des Jean-Monnet-Lehrstuhls für Europarecht (1995); Professor für Europarecht, Universität Stockholm (2001); Verwaltungsdirektor einer Bildungsstiftung (1993-2004); aber auch Richter am Gericht vom 7. Oktober 2006 bis 28. November 2012 gewesen. Generalanwalt beim Gerichtshof ist er seit dem 28. November 2012.
Ich glaube, dass seine Einschätzung, wonach das Versorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden andere, ungünstigere Konditionen fordern kann als von den Sondervertragskunden bei denen im Ergebnis die Preise und deren Änderungsmöglichkeiten schon bei Vertragsschluss vereinbart und dem Kunden ersichtlich sein müssen, national an den §§ 29 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB scheitern muss, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht erkennbar ist. Daher macht es meiner Meinung nach wenig Sinn, wenn der Gerichtshof nach Auffassung von GA Wahl die Auffassung vertreten soll, dass Anlass und Modus der jeweiligen Preisänderungen beim Tarifkunden erst spätestens mit der Bekantgabe und nicht schon beim Vertragsabschluss gewährleistet sein müssten.
Deswegen ist Herrn Wahl natürlich anzuraten, sich mit dem deutschen Recht einmal zu befassen.
tangocharly:
Wer wie hier, im Rahmen der Grundversorgung, den Vertragsschluss per Realakt konstruiert und dieses Institut beibehalten will, der muss dann, wenn beim Vertragsschluss die Transparenzvorgaben der RiLi 2003/54 u. 55 schon eingehalten werden müssen, die Frage beantworten, wie diese Vorgaben durch die Leitungen zum Verbraucher gelangen sollen, wenn er den Stecker in die Dose steckt oder den Hahn aufdreht.
Dass hierbei der Letztverbraucher schon per se schlechter behandelt wird, als der Sondervertragskunde, ist offenkundig. Denn dem Leitbild des § 305 Abs. 2 BGB könnte es einerseits ebenso wenig entsprechen, wenn die nachträgliche Bekanntgabe der Transparenzvorgaben per Post an den Letztverbraucher gelangen soll, wie dem Gebot des unionsrechtlichen, nachhaltigen Verbraucherschutzes auf der anderen Seite.
tangocharly:
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