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EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 Preisänderung Grundversorgung

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tangocharly:
Die Sockelpreis-RSpr. des BGH ist vom Tisch.

Diese kann, wenn überhaupt nur dann hinein gedacht werden, wenn ein wirksames Anpassungsrecht besteht. Nur wenn eine wirksame Rechtsgrundlage bestehen kann, dann kann auch hierüber eine Vereinbarung geschlossen werden. Egal ob explizit oder stillschweigend.
Seit dem 23.10.2014 haben wir nunmehr schlicht den Fall des 814 BGB und keinen Sockel mehr.
Auch kann der BGH keine Rückwirkungsbeschränkung entscheiden, sondern allenfalls die Verjährungsfrage, egal ob mit der 3-jährigen Frist oder mit der 10-Jahres-Frist.

DieAdmin:

--- Zitat ---
Prof. Dr. Kurt Markert

Stellungnahme zu den Rechtsfolgen aus dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11

1. Auch mit der Einschränkung gegenüber dem RWE-Urteil hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem die Kunden über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einseitiger Preiserhöhungen informiert werden müssen, erfüllt das aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV/AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV vom BGH gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014 nicht die europarechtlichen Transparenzanforderungen der Strom- und GasRL von 2003. Denn diese Vorschriften enthalten für die auf dieses Recht gestützten einzelnen Preiserhöhungen keine Verpflichtung des Versorgers, seine Kunden rechtzeitig vorab über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der jeweiligen Erhöhung zu informieren. Da der EuGH eine zeitliche Befristung der Wirkungen seines Urteils abgelehnt hat, gelten diese auch rückwirkend für den Zeitraum, in dem die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen waren, d. h. ab dem 1.7.20041 bis zum Ende ihrer Laufzeit am 3.3.2011.2  Bis dahin mussten auch die NachfolgeRL 2009/72/EG3  und 2009/73/EG4  umgesetzt werden, so dass die Wirkungen des EuGH-Urteils auch für die Zeit danach gelten.5

Die Nichterfüllung der europarechtlichen Transparenzanforderungen durch das aus den genannten Verordnungsvorschriften vom BGH gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden hat die Unwirksamkeit dieses Rechts zu Folge. Entsprechendes hat der BGH im RWE-Urteil vom 31.7.20136 bereits für das diesem Recht unverändert nachgebildete vertragliche Preisanpassungsrecht der Versorger von Sonderkunden entschieden. Für das gesetzliche Recht selbst kann nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014 nichts anderes gelten. Dies bedeutet, dass alle im Zeitraum seiner Unwirksamkeit auf dieses Recht gestützten einseitigen Tarif- und Preiserhöhungen der Versorger ebenfalls unwirksam sind. Bereits geleistete Kundenzahlungen sind daher insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt und können daher grundsätzlich nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Ebenso sind insoweit noch bestehende Außenstände der Versorger nicht mehr einklagbar. Beides gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Erhöhung bei unterstellter Wirksamkeit des Preisbestimmungsrechts der Billigkeit nach § 315 BGB entsprechen würde oder der Kunde fallbezogen auf freiwilliger Basis rechtzeitig vorher über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Erhöhung informiert wurde.

2. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden nach § 812 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser die Erhöhung nicht zeitnah beanstandet hat. Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, dass die Erhöhung als vereinbart gilt, wenn sie der Kunde unbeanstandet hinnimmt, indem er Strom oder Gas weiterhin von seinem Versorger bezieht, ohne die Erhöhung „in angemessener Zeit“ als unbillig nach § 315 BGB zu beanstanden,7 ist nur auf die auf ein wirksames Preisbestimmungsrecht des Versorgers gestützten Erhöhungen anwendbar.8 Auch generell kann die Begleichung der Rechnung als bloße Erfüllungshandlung nicht als konkludente Preisvereinbarung oder Anerkenntnis des Schuldners gewertet werden, die Forderung ganz oder teilweise außer Streit stellen zu wollen.9 Dass die Erhöhung über einen längeren Zeitraum vom Kunden nicht beanstandet und vorbehaltlos bezahlt wurde, kann für sich allein auch nicht als Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs gewertet werden.10 Schließlich kann sich der Versorger in diesem Fall auch nicht auf Entreicherung i. S. des § 818 Abs. 3 BGB durch seine für die Energiebeschaffung getätigten Aufwendungen oder abgeführte Abgaben berufen.11

3. Für Rückzahlungsansprüche von Sonderkunden wegen Unwirksamkeit des als Grundlage für einseitige Preiserhöhungen herangezogenen Preisanpassungsrechts des Versorgers gilt nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH die dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die die Erhöhung berücksichtigende Jahresrechnung dem Kunden zugegangen ist.12 Begründet wird dies damit, dass die Ausnahme eines Hinausschiebens des Verjährungsbeginns wegen Rechtsunkenntnis des Kunden und damit Unzumutbarkeit einer Klageerhebung hier nicht vorliege, da angesichts der zu Preisanpassungsklauseln in verschiedenen Branchen ergangenen Rechtsprechung erkennbar gewesen sei, dass die später als unwirksam beurteilten Klauseln einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würden.13 Die Zumutbarkeit der Klageerhebung lässt sich aber jedenfalls dann nicht mehr annehmen, wenn der klagemäßigen Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.14 Dies war jedenfalls bis zur ersten Vorlage des BGH an den EuGH vom 18.5.201115 der Fall. Denn bis dahin war es ständige Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, dass sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV/AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV ein wirksames gesetzliches Preisbestimmungsrecht der Versorger von Tarif- und Grundversorgungskunden ergibt.16

4. Ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns mit dieser Begründung ginge jedoch praktisch ins Leere, wenn der VIII. Zivilsenat des BGH seine zunächst für Rückzahlungsansprüche von Sonderkunden entwickelte Fristenlösung („t-3“-Rechtsprechung) auch auf entsprechende Ansprüche von Tarif- und Grundversorgungskunden überträgt. Nach dieser Lösung ist die aus der Unwirksamkeit einer AGB-Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke im Vertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat.17 Dadurch wird die Rechtsstellung des Kunden gegenüber der dreijährigen Regelverjährung von Rückzahlungsansprüchen in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: zum einen beginnt die Dreijahresfrist hier bereits mit dem Zugang der Jahresrechnung und nicht erst wie bei der Verjährung mit dem Jahresende, was bei einem Rechnungszugang kurz nach Jahresbeginn fast ein ganzes Jahr weniger ausmachen kann, und zum anderen gilt als Basispreis für die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs nicht der Preis vor der ersten unwirksamen Erhöhung, sondern der in der Regel höhere Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung nach Zugang der relevanten Jahresrechnung. In der BGH-Rechtsprechung zur Vertragslückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung ist die Fristenlösung offenbar ein Unikat, da sie den Vertragsinhalt nicht verändert, sondern nur – wie im Falle der Verwirkung von Ansprüchen – einseitig den Kunden bei der Geltendmachung seiner Rechte einschränkt. Meine bereits an anderer Stelle geäußerte Kritik an dieser Lösung18 soll hier nicht wiederholt werden. Lässt sie sich, wie von mir in ZMR 2012, 524 näher ausgeführt, bei ihrer Anwendung auf Rückzahlungsansprüche von Kunden immerhin noch als eine vom Umstandsmoment abstrahierende besondere Verwirkungslösung deuten, ist dies jedoch bei ihrer Anwendung auf Zahlungsansprüche des Versorgers für die auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel gestützten Preiserhöhungen nicht mehr möglich. Da in diesem Fall auch die Erhöhungen unwirksam sind, steht dem Versorger insoweit ein Zahlungsanspruch von vornherein nicht zu. Wenn er ihm aber nach der Fristenlösung durch die nicht fristgemäße Beanstandung des Kunden dennoch nachträglich zuwächst („erwirkt“ wird), bedeutet dies im Ergebnis, dass die von Anfang an unwirksame Preisanpassungsklausel dennoch – wenn auch nur in dem durch die nicht fristgemäße Beanstandung der darauf gestützten Preiserhöhungen durch den Kunden reduzierten Maße - als wirksam angesehen wird, was der Sache nach nichts anders ist als eine geltungserhaltende Reduktion. Diese ist aber nach ständiger BGH-Rechtsprechung schon nach deutschem Vertragsrecht nicht zulässig.19

Nachdem der VIII. Zivilsenat des BGH an seiner Fristenlösung trotz der daran geäußerten Kritik festgehalten und sie jetzt auch für Fernwärmeverträge übernommen hat, muss damit gerechnet werden, dass er sie auch auf die vom EuGH-Urteil vom 23.10.2014 betroffene Strom- und Gasversorgung von Tarif- und Grundversorgungskunden überträgt. Das Anpassungsverbot des Art. 6 Abs. 1 der KlauselRL 93/13/EWG für unwirksame AGB in Verbraucherverträgen steht dem nicht entgegen, da es nach Art. 1 Abs. 2 für normativ gesetzte Vertragsbedingungen nicht gilt. Auch die Normqualität dieser Bedingungen schließt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, da auch die Lieferverträge mit Tarif- und Grundversorgungskunden auslegungsfähige zivilrechtliche Verträge sind. Eine Verkürzung der Dreijahresfrist im Falle einer Fristenlösung auch für Tarif- und Grundversorgungskundenverträge wäre allerdings ein weitere, dem europarechtlich geforderten „hohen Verbraucherschutz“ nach den Energiebinnenmarktrichtlinien widersprechende Verschlechterung der Rechte dieser Kunden im Vergleich zu den Sonderkunden.

5. Durch die am 30.10.2014 in Kraft getretene Transparenz-VO20 ist § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV durch folgenden Halbsatz ergänzt worden: „;hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.“ Ebenso ist § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV ergänzt worden, allerdings mit dem Unterschied, dass danach von den Angaben nach § 2 Abs. 3 nur die in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten anzugeben sind. 21 Der Grundversorger ist damit verpflichtet, bei Änderungen seiner Preise und ergänzenden Vertragsbedingungen zeitgleich mit deren sechs Wochen vorher erforderlichen Bekanntgabe seine Kunden brieflich über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderungen sowie über sein sofortiges Kündigungsrecht zu informieren und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Damit dürfte das vom BGH aus § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV gefolgerte gesetzliche Preisbestimmungsrecht der Grundversorger mit den europarechtlichen Transparenzanforderungen in der Auslegung des EuGH-Urteils vom 23.10.2014 ab dem 30.10.2014 vereinbar sein.

Der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV vorgeschriebene zeitliche Abstand von mindestens sechs Wochen zwischen der Bekanntgabe von Preisänderungen und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens dürfte der nach dem EuGH-Urteils vom 23.10.2014 erforderlichen Rechtzeitigkeit der Vorabinformation der Kunden genügen. Diese Zeitspanne entspricht in etwa dem, was nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH bei Wirksamkeit des Preisbestimmungsrechts des Versorgers für die Geltendmachung der Unbilligkeitsrüge des Kunden nach § 315 BGB gegen Preiserhöhungen gilt.22 Ob allerdings die knapp bemessene Sechs-Wochen-Frist den mit der Vorabinformation über Preiserhöhungen erstrebten Zweck des EuGH-Urteils erfüllen kann, dem Kunden in voller Sachkenntnis eine Entscheidung auch über ein Vorgehen gegen die jeweilige Erhöhung zu ermöglichen (Rn. 47), hängt davon ab, was konkret unter deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang zu verstehen ist. In der Begründung des Entwurfs der TransparenzVO23 heißt es dazu: „Die Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Voraussetzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der Kunde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird.“ Dies allein reicht aber offensichtlich nicht aus, um dem Kunden die erforderliche Sachkenntnis für eine Entscheidung über die Aussichten eines Vorgehens gegen die jeweilige Preiserhöhung zu verschaffen. Auch die zusätzlich erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 3 StromGV/GasGVV ermöglichen dies nicht. Erforderlich ist deshalb, dass dem Kunden wenigstens in groben Zügen dasjenige mitgeteilt wird, was der Versorger bei Erhebung der Unbilligkeitsrüge nach § 315 BGB durch den Kunden beweisen muss, nämlich dass mit der Erhöhung nur unvermeidbare Kostensteigerungen weitergegeben und diese durch gleichzeitige Kostensenkungen nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden, so dass die Erhöhung nicht zu einem zusätzlichen Gewinn für den Versorger führt.24


Fußnoten:
1  Art. 30 Abs. 1 StromRL 2003; Art. 33 Abs. 1 GasRL 2003.
2  Art. 48 Abs. 1 StromRL 2009; Art. 53 Abs. 1 GasRL 2009.
3  ABl. Nr. L 211/55 v.14.8.2009.
4  ABl. Nr. L 211/94 v.14.8.2009.
5  Zur Frage, ob das europarechtliche Transparenzdefizit des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts der Grundversorger durch die am 30.10.2014 in Kraft getretene Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich oder regulatorisch gesetzter Preisbestandteile in den Strom und Gasgrundversorgung vom 20.10.2014, BGBl. I S. 1631, für Preiserhöhungen ab diesem Zeitpunkt beendet wurde, s. unter 5.
6  VIII ZR 162/09, ZMR 2013, 871, Rn. 55-59.
7  BGH vom 13.7.2007, VIII ZR 36/06, ZMR 2007, 946, Rn. 36 = RdE 2007, 258 m. krit. Anm. von Markert.
8  BGH vom 14.7.2010, VIII ZR 246/08, ZMR 2010, 834, Rn. 59.
9  BGH vom 14.7.2010 (Fn. 8 ), Rn. 57; BGH vom 22.2.2012 – VIII ZR 34/11 -, ZNER 2012, 267.
10  BGH vom 31.7.2013 (Fn. 6), Rn. 66.
11  BGH vom 23.1.2013, VIII ZR 80/12, ZMR 2013, 152 m. Anm. Markert, Rn. 41-44.
12  BGH vom 26.9.2012, VIII ZR 249/11, ZNER 2013, 44, Rn. 44-50; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 45-49.
13  BGH v. 26.9.2012 (Fn. 12), Rn. 47-50; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 49.
14  BGH vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rn. 44-54.
15  VIII ZR 359/11, ZMR 2011,791  m. Anm. Markert.
16  BGH vom 13.7.2007 (Fn.7), Rn. 17; BGH vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07, NJW 2009, 502, Rn. 26; BGH vom 8.7.2008, VIII ZR 314/07, ZMR 2009, 903, Rn. 14.
17  So zunächst für Gassonderkundenverträge: BGH vom 14.3.2012, VIII ZR 113/11, ZMR 2012, 521 m. Anm. Markert, Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZMR 2012, 611, Rn. 28; BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 23-37; BGH vom 15.1.2014, VIII ZR 80/13, ZMR 2014, 191 m. Anm. Markert; BGH vom 3.12.2014, 370/13. Für Fernwärmeverträge: BGH vom 24.9.2014, VIII ZR 350/13,, Rn. 16-26.
18  Markert, ZMR 2012, 521, 522 ff.; Lietz, RdE 2012, 199 f.; aus dogmatischer Sicht auch Büdenbender, LMK 2012, 337420, S. 2.
19 Z. B. BGH vom 23.1.2013 (Fn. 11), Rn. 25.
20  Fn. 5.
21  Die nach § 2 Abs. 3 StromGVV/GasGVV bei jeder Änderung erforderlichen Angaben sind erst durch den Bundesrat in den Verordnungstext aufgenommen worden (BR-Drucks. 402/1/14 vom 26.9.2014). Mit diesen bereits für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben soll dem Kunden bei einer Preiserhöhung ein Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile ermöglicht werden, so dass er die jeweiligen Änderungen vergleichen und die Auswirkungen auf den Preis sowie die Ursache der Preisänderung nachvollziehen kann. Nach dem neuen § 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 3 StromGVV muss der Kunde auch erneut auf sein Recht zur Anrufung der Schiedsstelle nach § 111 Abs. 1 Satz 1 EnWG hingewiesen werden. Weshalb dies nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV für Gaskunden nicht gilt, ist nicht einsichtig. Gravierender aber ist, dass der Kunde auch weiterhin nicht zusätzlich über sein Recht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB informiert werden muss. Aus § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/GasGVV ist dieses Recht nicht ersichtlich.
22  Vgl. z. B. BGH vom 8.7.2009 (Fn. 16), Rn. 15.
23  BR-Drucks. 402/14, S. 24.
24  Vgl. z. B. BGH vom 19.11.2008 (Fn. 16), Rn. 30.


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