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Autor Thema: Rechtsanwalt einschalten.  (Gelesen 26723 mal)

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Offline Traktor

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Rechtsanwalt einschalten.
« am: 16. April 2014, 19:44:43 »
Hallo Zusammen,

hat jemand schon mal einen Rechtsanwalt eingeschaltet und einen Brief schreiben lassen, oder macht das keinen Sinn,
wenn Almado keine Jahresabrechnung schickt, bzw. eine falsche?

Offline bolli

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #1 am: 17. April 2014, 08:01:33 »
Das Problem könnte sein, dass man die RA Kosten selber tragen muss. Falls man eine Rechtsschutzversicherung hat, KÖNNTE es sein, dass diese einspringt. In der letzten Zeit hat sich gezeigt, dass es oftmals schon ausreicht, die Schlichtungsstelle Energie (SE) einzuschalten und deren Arbeit ist für den verbraucher kostenfrei. Es sind für diesen Fall aber einige Bedingungen einzuhalten, die auf deren Seite Schlichtungsstelle Engergie, unter II. Der Schlichtungsantrag nachzulesen sind. Häufig reagiert der Versorger dann schon, wenn die Schlichtungsstelle ihn anschreibt, also vor Erlass einer Schlichtungsempfehlung, die er nämlich gerne vermeiden möchte (zumindest der Versorger in diesem Unterforum scheint dieses derzeit so zu betreiben  ;)).

Nicht verschwiegen werden soll aber, dass der Versorger NICHT VERPFLICHT ist, einer Schlichtungsempfehlung zu folgen und für diesen Fall müsste man dann doch noch eine Klage einreichen, ggf. unter Hinzuziehung eines RAes, was den Zeitraum natürlich verlängert. Aber den Eindrücken hier im Forum nach hat man mit Einschaltung der SE schon gute Chancen, seine Ansprüche realisiert zu bekommen.

Für den Fall, das der Versorger innerhalb von 6 Wochen noch keine Rechnung gestellt hat, sollte man ihn unter Hinweis auf § 40 Abs. 4 EnWG unter Fristsetzung dazu auffordern.

Ein Schlichtungsantrag verlangt übrigens immer, dass man vorher den Versorger mit seinen Ansprüchen konfrontiert hat und ihm 4 Wochen Reaktionszeit gegeben hat. Vorher wird die SE nicht tätig.

Sollten Sie trotzdem lieber die Hilfe eines RAes in Anspruch nehmen wollen, so können Sie mit den Begriffen "Rechtsanwalt" und dem Ex-Namen des Versorgers googeln. Da findet sich dann einiges.

Offline Traktor

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #2 am: 17. April 2014, 08:20:52 »
Hallo und vielen Dank für die Antwort,

ich habe gestern Nacht noch alle Unterlagen zusammengeführt und das der Schlichtungstelle geschickt, damit kann ja nur gewonnen werden.

Zum Problem:
Ich habe einen Volumentarif und weniger verbraucht und somit nur den vereinbarten Paketpreis zu bezahlen. Die Jungs haben aber 12* abgebucht, statt 11* + dem Neukundenbonus, macht 229,68€.

Im guten Glauben, dass es sich um einen seriösen Anbieter handelt, habe ich schon im Januar 3* per Mail versucht einen Abschußrechung zu erhalten. Dann per Telefon, wo sich der Mitarbeiter persönlich für mich einsetzten wollte LOL.
Ich habe dann mehrfach diese automatischen Mails erhalten und letztlich per Einschreiben denen eine Frist gesetzt. Die ist nun vestrichen.

Von meiner Rechtschutz habe ích das OK, Rechtbeistand wäre klar, habe den aber jetzt noch mal auf Standby gestellt, da ich den Versuch mit der Schlichtungstelle nutzen möchte.

Viele Grüße

Offline JTreinfall

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #3 am: 17. April 2014, 13:52:36 »
Moin moin,
seit meiner Kündigung und den ständigen Attacken dieser Heuschrecke bin ich ständig am überlegen ob ich ein Rechtsanwalt einschalten soll. Und zwar, damit ich wieder in Ruhe schlafen kann. Die Hilfe die ich hier im Forum erhalten habe, war unbeschreiblich hilfreich. Vieles kann man erreichen, aber ab einem gewissen Punkt sollte man sich wirklich prof. Hilfe nehmen. Auch wenn man keine Rechtsschutzversicherung, wie in meinem Fall, hat. Aber der Weg bist zur Schlichtungsstelle, wenn alles eindeutig (rechtens) ist, sollte der erste Weg sein. Auch wenn einem Steine (z.B. Inkasso-Büro) in den Weg gestellt werden, wird man hier im Forum Hilfe erfahren.
Ich persönlich habe jetzt drei Verfahren bei der Schlichtungsstelle laufen. Einen vierten bei einem anderen Versorger (EXTRAEnergie) werde ich über einen Anwalt laufen lassen. Das ist Leergeld, welches ich zahle um ruhig schlafen zu können.

Viel Erfolg

Offline Traktor

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #4 am: 25. April 2014, 09:07:15 »
Hallo,

ich hab jetzt mal die Schlichtungstelle eingeschaltet, welche den Antrag angenomen hat.
Die schreiben ja bei Verfahrensbeginn, dass
"Das Energieversor-gungsunternehmen hat nun drei Wochen Zeit, Ihre Beschwerde zu prüfen und dieser abzuhelfen bzw. sich mit Ihnen einvernehmlich zu einigen."

Weiter unten steht:
"Auch wenn Sie innerhalb der drei Wochen keine Nachricht des Ener-gieversorgers oder der Schlichtungsstelle erhalten, wird das Schlich-tungsverfahren hier weitergeführt"

Ein paar Tage nach der Annahme der Schlichtungsstelle, hat sich Almado gemeldet.
Das der Antrag auf Verfahrenseröffnung bei Ihnen eingegengen ist und dass die Schlichtunsstelle für das Verfahren 3 Monat anberaumt hat.

Wenn ich das richtig verstehe, kann das ganze nach 3 Wochen beendet sein, warum Almado meint das Vefahren auf 3 Monate auszudehnen ist mir nicht klar,da dies ja bedeutet, dass sie dann auch mehr an die Schlichtungsstelle zahlen müsse.

LG
« Letzte Änderung: 25. April 2014, 11:27:59 von Traktor »

Offline khh

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #5 am: 25. April 2014, 09:55:49 »
Hallo Traktor,

was Ihnen die Schlichtungsstelle mitgeteilt hat ist zutreffend; nämlich, dass Almado nun 3 Wochen Zeit hat, Ihrer Beschwerde abzuhelfen bzw. sich mit Ihnen einvernehmlich zu einigen. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.

Was almado/365 AG schreibt ist  - wie so oft -  Blödsinn: Die Schlichtungsstelle hat keine 3 Monate für das Verfahren "anberaumt". Richtig ist vielmehr, dass ein Schlichtungsverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben des EnWG § 111b Abs. 1 nach Möglichkeit innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten abgeschlossen werden soll.

Lassen Sie sich von dem Chaos-Versorger almado/365 AG nicht verunsichern !

Gruss, khh
« Letzte Änderung: 25. April 2014, 15:22:58 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Traktor

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #6 am: 28. April 2014, 22:42:29 »
Hallo,

so nun hat Almado geantwortet und möchte mir tatsächlich einen Scheck über 230€ schicken, aber erst in 3 Wochen.
Gleichzeitig erhöhen Sie  die Abschlagszahlung um 42%

Jetzt stellt sich die Frage wie am besten reagieren.

1) Einmal ist das Geld ja noch nicht auf meinem Konto, somit muss ich der Schlichtungsstelle noch nichts dazu sagen.
2) Wenn ich denen jetzt erstmal die Einzugsermächtigung entziehe, kommt der Scheck nicht, auch muss ich ja der Erhöhung der
    Abschlagszahlung widersprechen.
3) Ich habe Almado am 27.03.2014 ein Einschreiben geschickt in dem ich die Abschlagszahlung reduziert haben möchte, da die ja
   12* und nicht 11*/Jahr abbuchen. Dabei beziehe ich mich auf die Vertragsbedingungen von 2013. Dem haben die ja nicht widersprochen, aber die Reduzierung   
   abgelehnt.
   Die versteckte bekannte Preiserhöhung im September, könnte nach dem §41 (3 ) unwirksam sein, da nicht tranparent.
---------§41 (3 )
Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen
-------------

Wie am besten vorgehen?
LG Traktor

Offline Chtonian

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #7 am: 28. April 2014, 22:56:16 »
Wenn ich dir einen Tipp geben darf:

Einzugsermächtigung sofort widerrufen, und die nach eigener Berechnung auf basis der ursprünglich vertraglichen Preisbestandteile monatlichen Abschläge überweisen. Hier ist es hilfreich, wenn man jeden Monat den Verbrauch notiert, um die eigene erstellte Abrechnung auch beweisen zu können.

Ich glaube nur Geldendzug verstehen die...

Offline bolli

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #8 am: 29. April 2014, 08:58:29 »
@Traktor
Da Almado 3 Wochen Zeit hat, auf die Nachfrage der Schlichtungsstelle zu antworten, wird diese vorher nichts machen. Almado wird diese Zeit aber mindestens nutzen, um die Geldweiterleitung per Scheck hinzuziehen. Ob diese bei Widerspruch gegen die Abschläge zurückgehalten wird, kann natürlich nicht beurteilt werden, sollte aber für Sie kein Entscheidungsmaßstab sein. Denn Sie sollten unbedingt vermeiden, Almado zuviel Geld zu überweisen. Sollte der Scheck nicht fristgerecht kommen, würde ich UMGEHEND die Schlichtungsstelle hierüber informieren, damit die weiter Druck machen. Ganz am Ende haben Sie ggf. immer noch die Möglichkeit der Verrechnung und Einbehaltung von ein oder zwei Abschlägen, da es sich meiner Meinung nach um eine festgestellte und von Almado anerkannte Forderung handelt (die haben Ihnen ja das Geld aus der Abrechnung zugesagt) und somit dürfte ein Verrechnungsverbot in den AGB nicht ziehen.
Ansonsten wie Chtonian schon anregte, Einzugsermächtigung widerrufen, eigene Rechnung aufmachen, denen mitteilen und manuell überweisen.

Übrigens ist die Preiserhöhung möglicherweise nicht nur intransparent sondern noch viel wahrscheinlicher unzulässig, weil keine wirksame Preisanpassungsklausel vorhanden ist. Letzteres ist meines Erachtens aufgrund der vom BGH aufgestellten Erfordernisse an eine solche Klausel einfacher zu belegen als die Intransparenz.
« Letzte Änderung: 29. April 2014, 09:07:34 von bolli »

Offline Traktor

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #9 am: 29. April 2014, 12:13:41 »
Vielen Dank für die Untestütztung!

@bolli

wie kann ich das Prüfen ob die Preisanpassungsklausel wirksam ist. bzw. was ist das genau.
Die gefundenen Berichte im Netz über diese Klausel, haben eher zu Verwirrung bei mir geführt.

Danke Traktor

Offline bolli

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #10 am: 29. April 2014, 15:58:15 »
Preisanpassungsklauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Voraussetzung für deren Gültigkeit ist, dass sie einem angemessenen vertraglichen Interessenausgleich dienen und nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die Verwendung solcher Klauseln gegenüber Verbrauchern in den letzten Jahren strenge Anforderungen entwickelt.

So darf die Preisanpassungsklausel dem Verwender nicht ermöglichen, den vereinbarten Preis unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung zu verändern und sich damit einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen. Die Klausel muss Preissenkungen sowie Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Vertragspartner weitergeben wie Preissteigerungen. Dem Verbraucher muss es zudem möglich sein, die Berechnungsgrundlage zu überprüfen, das heißt die Preisanpassungsklausel muss hinreichend durchsichtig gestaltet sein. Diese ganzen Grundsätze folgen dem sogenannten Transparenzgebot, welches sich aus § 307 BGB ergibt.

Es kommt nun darauf an, wie bei den für Ihren Vertrag gültigen AGB das Preisanpassungsrecht formuliert ist. In früheren AGB war dieses teilweise auf der gesetzlichen Regelung gem. § 5 Abs. 2 Strom-/Gas-GVV begründet, die für die Grundversorgung gilt. Diese Formulierung hat der BGH aber mit seinem Urteil vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 als in Sonderverträgen unzureichend abgelehnt, wenn keine weiteren Angaben zu einzelnen Beeinflussungsfaktoren gemacht werden (da u intransparent), nachdem ihm der EuGH entsprechende Vorgaben gemacht bzw. Entscheidungen mitgeteilt hat.

Bei anderen Formulierungen muss man sich diese genau und im einzelnen Anschauen. In den meisten Klauseln, die ich diesbezüglich gesehen habe, ist z.B. nicht festgelegt, dass Preissenkungen im gleichen zeitlichen Intervall an die Verbraucher weiterzugeben sind wie diese mit entsprechenden Preiserhöhungen belastet werden (bedeutet, wenn der Versorger sofort seine Preis erhöht, wenn sein Einkaufspreis steigt, muss er auch den Preis sofort senken, wenn sich dieser ermäßigt).
Wenn Sie die Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages hier einstellen, kann man im einzelnen beurteilen, inwieweit dort Intransparenz vorherrscht und diese ggf. unwirksam ist. Aber wie schon gesagt: Es gibt meines Wissens bis heute keine wirksame Klausel bei denen, die bisher gerichtlich überprüft wurden. Insofern ist das Risiko, das man hier trägt, wenn man von einer Unwirksamkeit ausgeht, relativ gering.

Offline Traktor

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #11 am: 29. April 2014, 16:32:00 »
Hallo,
tatsächlich finde ich diesen Passus:
-----------------------------------------------
.......erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung ......
-----------------------------------------------


Wobei mir in einem Informationsblatt zur Energieversorgung, das Untergejubelt wurde.

------------------------------------------------
Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten,
auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine
vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.02.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche
Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als
Produktkunde im Tarif immergrün! ökosiegel garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich.
Damit sind Sie daher vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.
-----------------------------------------------
Ich hab einen Packetpreis abgeschlossen und es es mir nie eine klare Änderungsmitteilung, wie bei anderen Anbietern üblich zum Jahreswechsel, zugesendet worden.
Erst jetzt, nachdem ich die Schlichtungsstelle eingeschaltet habe, bekomme ich eine Abrechnung mit der Erhöhung des Abschlages um 42%.

Da ganze kann doch nicht Rechtes sein.

Danke Traktor

« Letzte Änderung: 30. April 2014, 08:46:19 von Traktor »

Offline bolli

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #12 am: 30. April 2014, 07:50:26 »
Ja, das habe ich mir gedacht. Dieser Passus ist ein reiner Bezug auf das gesetzliche Preisänderungsrecht der Grundversorgung aus §5 StromGVV. Da aber hier keine weiteren Erläuterungen zu einzelnen Bedingungen gemacht sind, ist wohl davon auszugehen, dass die Klausel gem. dem o.g. BGH-Urteil vom 31.07.2013 unwirksam ist.  Bei der Erhöhung des Grundpreises handelt es sich auf jeden Fall nicht um anderweitige Preisanpassungen, wie sie z.B. in Abs. 9 genannt sind.
Insofern würde ich eine eigene Rechnung mit den Ursprungspreisen, die vereinbart waren (Grundpreis 0,00 EUR ?) ,machen und selbst einen Abschlag berechnen, mit dem ich den Jahresverbrauch des letzten Abrechnungsjahres erreiche. Ob durch 11 oder 12 geteilt wird, hängt vom Modell von Almado ab. Wenn ich es richtig mitbekommen habe, war ihr ursprüngliches Modell 11 Abschläge und der 12. wurde unrechtmäßig abgebucht (also damit eine Überzahlung erreicht). Also Gesamtsumme durch 11 geteilt und jeden Monat manuell überweisen. Das Ganze sollten Sie dem Versorger schriftlich mitteilen.

Wobei mir in einem Informationsblatt zur Energieversorgung, das Untergejubelt wurde.

------------------------------------------------
Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten,
auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine
vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.02.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche
Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als
Produktkunde im Tarif immergrün! ökosiegel garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich.
Damit sind Sie daher vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.
-----------------------------------------------
Ich hab einen Packetpreis abgeschlossen und es es mir nie eine klare Änderungsmitteilung, wie bei anderen Anbietern üblich zum Jahreswechsel, zugesendet worden.
Erst jetzt, nachdem ich die Schlichtungsstelle eingeschaltet habe, bekomme ich eine Abrechnung mit der Erhöhung des Abschlages um 42%.

Da ganze kann doch nicht Rechtes sein.
Das würde Almado gerne als Änderungsmitteilung und nicht als "Informationsblatt" sehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass neben der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel auch die Art der Mitteilung der vorgesehenen Preisänderung nicht rechtens ist, ist tatsächlich wohl sehr hoch. Wenn aber kein Preisänderungsrecht besteht, ist die Art der Bekanntgabe der Preisänderung hinfällig, da man zu dieser Prüfung dann erst gar nicht kommt.

EDIT:
Da @Traktor die in seinen AGB enthaltene Preisanpassungsklausel nach Anregung von @stromer51 sehr stark gekürzt hat und man dadurch nur schwer erkennen kann, worauf sich mein Kommentartext bezieht und vor allem, in welchem textlichen Umfeld sich der obige AGB-Teil wiederfindet (was aber für die Entscheidung, ob die Preisanpassungsklausel gültig sein könnte, sehr wichtig ist), zitiere ich noch mal die beiden betreffenden Absätze aus Ziffer 8 der entsprechenden Almado AGB:
Zitat
( 8 ) Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz).
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von dem Energieversorger in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
( 9 ) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben, Umlagen und Entgelte mit Strompreisbezug (z.B. nach § 19 Abs. 2 Strom NEV, § 17 f EnWG, AbschaltVO kann der Energieversorger mit Wirksamwerden der Änderung bzw. Einführung vollständig an den Kunden weitergeben, sofern sich aus Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, auf der die Einführung der jeweiligen Steuer oder hoheitlichen Belastung beruht, nichts Abweichendes ergibt. Bei Senkungen der o.g. Positionen istder Energieversorger zur entsprechenden Minderung verpflichtet. Der Energieversorger wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden Anpassungen informieren.
« Letzte Änderung: 30. April 2014, 12:53:35 von bolli »

Offline stromer51

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #13 am: 30. April 2014, 08:02:38 »
Hallo Traktor,

bitte löschen sie unverzüglich die AGB.
Ich wurde bereits vom Admin abgemahnt, weil ich auch die AGB eingestellt hatte.
AGB unterliegen dem Urheberrecht.

mfg

Offline khh

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Re: Rechtsanwalt einschalten.
« Antwort #14 am: 30. April 2014, 09:47:23 »
OFF - TOPIC

@Stromer51,

@Traktor hat aus einer vorherigen almado-AGB auszugsweise zitiert. Sie hatten die urheberrechtlich geschützte AGB 2012 komplett in Kopie eingestellt. Nicht erlaubt (ohne ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers) ist m.E. nur Letzteres.

Gruß, khh 
« Letzte Änderung: 30. April 2014, 09:54:25 von khh »
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