Preisanpassungsklauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Voraussetzung für deren Gültigkeit ist, dass sie einem angemessenen vertraglichen Interessenausgleich dienen und nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die Verwendung solcher Klauseln gegenüber Verbrauchern in den letzten Jahren strenge Anforderungen entwickelt.
So darf die Preisanpassungsklausel dem Verwender nicht ermöglichen, den vereinbarten Preis unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung zu verändern und sich damit einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen. Die Klausel muss Preissenkungen sowie Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Vertragspartner weitergeben wie Preissteigerungen. Dem Verbraucher muss es zudem möglich sein, die Berechnungsgrundlage zu überprüfen, das heißt die Preisanpassungsklausel muss hinreichend durchsichtig gestaltet sein. Diese ganzen Grundsätze folgen dem sogenannten Transparenzgebot, welches sich aus § 307 BGB ergibt.
Es kommt nun darauf an, wie bei den für Ihren Vertrag gültigen AGB das Preisanpassungsrecht formuliert ist. In früheren AGB war dieses teilweise auf der gesetzlichen Regelung gem. § 5 Abs. 2 Strom-/Gas-GVV begründet, die für die Grundversorgung gilt. Diese Formulierung hat der BGH aber mit seinem Urteil vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 als in Sonderverträgen unzureichend abgelehnt, wenn keine weiteren Angaben zu einzelnen Beeinflussungsfaktoren gemacht werden (da u intransparent), nachdem ihm der EuGH entsprechende Vorgaben gemacht bzw. Entscheidungen mitgeteilt hat.
Bei anderen Formulierungen muss man sich diese genau und im einzelnen Anschauen. In den meisten Klauseln, die ich diesbezüglich gesehen habe, ist z.B. nicht festgelegt, dass Preissenkungen im gleichen zeitlichen Intervall an die Verbraucher weiterzugeben sind wie diese mit entsprechenden Preiserhöhungen belastet werden (bedeutet, wenn der Versorger sofort seine Preis erhöht, wenn sein Einkaufspreis steigt, muss er auch den Preis sofort senken, wenn sich dieser ermäßigt).
Wenn Sie die Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages hier einstellen, kann man im einzelnen beurteilen, inwieweit dort Intransparenz vorherrscht und diese ggf. unwirksam ist. Aber wie schon gesagt: Es gibt meines Wissens bis heute keine wirksame Klausel bei denen, die bisher gerichtlich überprüft wurden. Insofern ist das Risiko, das man hier trägt, wenn man von einer Unwirksamkeit ausgeht, relativ gering.