Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
userD0010:
@berghaus
Die Rechnungslegung erfolgte zumeist jeweils nach Ablesen des Zählerstands per Ende des Monat 10 eines jeden Jahres.
Um eine sog. echte Kündigung kann es sich nicht gehandelt haben, da hierfür ein Vordruck mit eingedruckten Unterschirften (Müller + Dahlhoff) Verwendung fand. Den beigefügten Sondervertrag mit der Anmerkung "Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre erklärten Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestaltung ([b]auch für den neuen Vertrag [/b[b]]gestrichen[/b]) aufrechterhalten. Daher nehmen wir diese ohne rechtliche Anerkennung zur Kenntnis. Das Schreiben datierte auf den 18.10..
Also kann doch wohl kein Vollzug zum 01.11. zulässig sein.
Fristgerecht kann wohl auch hier nicht zutrteffen, ebenfalls Formgerecht nicht, denn es lagen KEINE echten Unterschriften vor.
bolli:
--- Zitat von: h.terbeck am 10. April 2014, 09:00:02 ---Auch nachfolgenden Versuchen, dem Erdgas einen neuen Namen zu verabreichen, habe ich mit Hinweis auf meinen existierenden und ungekündigten Vertrag widersprochen und auch bis dato lediglich die gebilligten Gaspreise vergütet.
--- Ende Zitat ---
Handelt es sich bei den "neuen Namen" um die Bezeichnungen für Verträge der Grundversorgung ? Ist der Versorger für Ihr Gebiet auch der zuständige Grundversorger ?
Sollte das beides der Fall sein, hängt Ihre ganze Argumentation an den von Ihnen vorgetragenen Punkten zu form- und fristgerecht. Zumindest bei fristgerecht kenne ich Gerichtsurteile, die die nicht fristgerechte Kündigung in eine fristgerechte umgedeutet (ausgelegt) haben, indem sie den nächstmöglichen fristgerechten Termin als Kündigungstermin angenommen haben (in Ihrem Fall dann halt 2011). Eine erneute Kündigung war da nicht erforderlich. Es kommt dabei auf den Einzelfall an.
Bliebe für diesen Fall noch die Frage der Formgerechtheit, die ich nicht prüfen kann. Man muss also überlegen und abwägen, welche Risiken (kommt das Gericht zu anderen als der eigenen Einschätzung, befindet man sich seitdem in der teuren Grundversorgung) welchen möglichen Erfolgen (hat man Recht, hat man jahrelang halbwegs günstig Gas bezogen) gegenüberstehen. Die Entscheidng kann nur jeder selber treffen.
userD0010:
@bolli
Mein Versroger hat im Laufe der vergangenen Jahre mit zahlreichen Rundschreiben (Sonderangeboten etc.) immer wieder neue Namen für seine Produkte gewählt/erfunden, die m.E. einem "Normalkunden" in der Beurteilung des Produktes, ob Sonder- oder Grundtarif, nicht zumutbar sein müssen.
Natürlich ist schon allein historisch mein Versorger auch der Grundversorger in dieser Region.
Ich kann allerdings auch nicht erkennen, dass mein Versorger -mit welchen Methoden auch immer- einen Vertrag einseitig kündigen und mir -auch nach Widerspruch- so mir nichts dir nichts einen anderen/höheren Preis für ein Kind mit anderem Namen aufs Auge drücken kann, zumal auch eine formularmäßig mit entsprechender rechtsverbindlicher Unterschrift vorzusehende Kündigung nicht erfolgt ist und wohl auch nicht nachgewiesen werden kann. Man müsste ggf. sogar die Frage stellen, warum der Versorger -wenn ggf. auch erst seit 2011- Jahr für Jahr die schriftlich kundgegebenen Nichtbilligungen und Rechnungskürzungen mit 'Verweis auf den existierenden Vertrag von 1990 hingenommen hat.
berghaus:
@h.terbeck
--- Zitat ---von h.terbeck in Antwort #7
Die Existenz des Erdgas-Liefervertrags (GAS-SONDERVERTRAG) vom 01.08.1990 ist nach wie vor gegeben. Seit 2005 wurde jeglicher Preiserhöhung, sowohl rückwirkend, als auch künftig, Jahr für Jahr nach Eingang der Lieferrechnung mit Hinweis auf § 315 BGB widersprochen. Entsprechend wurden die Beträge um die ungebilligten Preiserhöhungen gekürzt und entsprechend ebenfalls die künftigen Abschlagzahlungen errechnet und mitgeteilt
Es ist nicht davon auszugehen, dass gegenüber dem Versorger noch Rückforderungen bestehen, da vor Eintritt von Verjährungsfristen jeweils Aufrechnung erfolgte.
--- Ende Zitat ---
Welchen Preis haben Sie denn irgendwann mal gebilligt?
Haben Sie in Ihren Widerspruchsschreiben auch Formulierungen aus den Musterbriefen, wie + 2%? verwendet und gebilligt?
Haben Sie Vorbehalte gemacht, wie z. B. ‚Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht‘ oder ‚bis zur Vorlage der Angemessenheit Ihrer Preisforderung….?
Wenn ja, könnte eventuell der Preis von 1990 noch gelten (siehe 1. Und 2. Satz in meiner Antwort #4) oder aber der Preis 3 Jahre vor dem 1. Widerspruch. Der ist vielleicht niedriger als der Preis von 2005.
Welchen Preis haben Sie Ihren Rückforderungen für die Aufrechnung zugrunde gelegt?
Welche Forderungen der RWE haben Sie mit welchen Rückforderungen zeitlich gesehen aufgerechnet?
berghaus 11.04.14
bolli:
Nach meinem Kenntnisstand ist nicht der Name eines Tarifs mit einem Vertragsabschluss vereinbart sondern ein zu zahlender Preis. Der Versorger darf dementsprechend seine "Kinder" nennen wie er möchte. Solange er Ihnen gegenüber nur den vereinbarten Preis abrechnet, dürfte es da nichts gegen einzuwenden geben. Ob Sie das gut finden oder nicht oder ob Sie das irritiert, ist dabei wohl eher nicht klagerelevant.
--- Zitat von: h.terbeck am 11. April 2014, 08:19:49 ---Ich kann allerdings auch nicht erkennen, dass mein Versorger -mit welchen Methoden auch immer- einen Vertrag einseitig kündigen und mir -auch nach Widerspruch- so mir nichts dir nichts einen anderen/höheren Preis für ein Kind mit anderem Namen aufs Auge drücken kann,...
--- Ende Zitat ---
Es sollte mittlerweile allgemein bekannt sein und ist hier mehrfach, u.a auch oben von RR-E-ft, ausgeführt worden, dass der Versorger sehr wohl einen Vertrag einseitig und ohne Begründung ordentlich kündigen kann. Da gibt es eine BGH-Rechtsprechung zu.
Ob diese erfolgt ist und ggf. form und fristgerecht erfolgte, ist ja ein ganz anderes Thema.
--- Zitat von: h.terbeck am 11. April 2014, 08:19:49 ---Man müsste ggf. sogar die Frage stellen, warum der Versorger -wenn ggf. auch erst seit 2011- Jahr für Jahr die schriftlich kundgegebenen Nichtbilligungen und Rechnungskürzungen mit 'Verweis auf den existierenden Vertrag von 1990 hingenommen hat.
--- Ende Zitat ---
Es ist Sache des Versorgers, ob, wie und wann er ggf. auf solche Dinge reagiert. Das kann auch taktische Gründe haben. ich hatte selbst so einen Fall, wo der Versorger erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist offen stehende Beträge aus einem Grundversorgungsverhältnis eingeklagt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren aber andere Ansprüche aus einem davor liegenden Sondervertragsverhältnis des gleichen Kunden, aus welchem er noch ggf. Ansprüche hätte herleiten können, bereits verjährt. Der Kunde hatte im Vertrauen darauf, dass die Ansprüche aus der Grundversorgung nicht geltend gemacht würden, auch die relativ geringen Ansprüche aus dem Sondervertrag halt nicht geltend gemacht, um "nicht aufzufallen".
Meine Intention bezgl. der Nachfragen nach dem Namen, ging nur dahin, ob sich aus diesem Namen des Tarifs ableiten ließe, dass der versorger Sie in seinem Grundversorgungstarif einsortiert hat. Wäre dem nicht so, ginge er ja weiterhin von einem Sondervertragsverhältnis aus (egal wie der Tarif heisst), was aber nur ginge, wenn der alte Vertrag NICHT geklündigt wäre, da Sie ja keinen neuen Sondervertrag abgeschlossen haben.
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