Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
userD0010:
@ berghaus
Antworten auf Ihre Fragen:
zu 1: im Jahr 2006habe ich die Unbilligkeit der Preisgestaltung seit 2004 gerügt und gleichzeitig auf die Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln hingewiesen.
Zu 2: Gnerell habe ich in meinen Antwortschreiben an den Versorger die Mustervorlagen und Formulierungen wie im Forum veröffentlicht, angewandt.
In 2006 habe ich zum Nachweis der Erfordernis und Angemessenheit der jwl. Preisforderung die Vorlage einer nachvollziehbaren und prüffähigen Kalkulationsgrundlage erbeten. Bis zur Erbringung des Nachweises der einseitigen Berechtigung der Preiserhöhungen, der Offenlegung nachvollziehbarer und prüffähiger Kalkulationsgrundlagen und bis die Billigkeit Ihres jeweiligen Preises gem. § 315 BGB rechtskräftig vom zuständ. Gericht festgestellt wurde, bin ich lediglich bereit, den Preis auf der Grundlage per 30.09.2004 zu zahlen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass bis zuzr Klärung eines billigen /angemessenen Gaspreises ungeklärt ist, wie hoch der Ihnen geschuldete Betrag überhaupt ist. Deshalb kein kein den am Stichtag 30.09.2004 übersteigender Betrag lt. BGB zur Zahlung fällig werden.
zu 3, die Vorbehalte zur Anerkennung einer Rechtspflicht und Vorlage der Angemesssenheit der Preisforderung wurden Jahr für Jahr wiederholt.
zu 4: wie erkennbar, habe ich den Preis drei Jahre vor dem 1. Widerspruch zugrunde gelegt.
Falls Sie detaillierte Schriftsätze einsehen wollen, bitte ich um Ihre e-Mail-Adresse.
h.terbeck 11-04-2014
berghaus:
:)
khh:
@h.terbeck,
beim Formerfordernis „schriftliche“ Kündigung eines Sondervertrages würde ich nicht zu sehr auf ein (vermeitliches) Erfordernis einer „fühlbaren Originalunterschrift“ im Kündigungsschreiben des Versorgers setzen - vgl. OLG München vom 26.01.2012, Az 23 U 3798/11 : http://openjur.de/u/496154.html :( !
Gruß, khh
Didakt:
Kündigung Schriftform?
Altes Thema -- Verschiedene Meinungen. DAS = Das Recht auf Ihrer Seite. :D
RR-E-ft:
Da es keine gesetzliche Regelung gab, wonach die Kündigung eines Sondervertrages für leitungsgebundene Energielieferungen der Schriftform bedürfen, käme ein Schriftformerfordernis allenfalls dann in Betracht, wenn ein solches wirksam vertraglich vereinbart wurde. Dafür, dass ein solches Formerfordernis für den Sondervertrag wirksam vertraglich vereinbart wurde, trägt derjenige die Darelgungs- und Beweislast, der sich auf diesen Umstand berufen möchte.
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