Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung

(1/5) > >>

userD0010:
erst mahnt der Versorger mit sofortigfer Zahlungsaufforderung eine Summe von mehr als 6 TSD Euro an und beantwortet den Widerspruch mit nunmehr Forderungsrückständen von 3,5 TSD Euro als Grundlage von Preisen von 1997.
Die Rede ist nun nicht mehr von 6,5 TSD Euro und als Grund gibt man an, dass "der Widerspruch gegen die Billigkeit der Preise bzw. Preiserhöhungen jedenfalls nicht dazu berechtigt, einen unangemessen hohen Betrag zu kürzen. Der Unbilligkeitseinwand habe nur Relevanz für den Anteil am geforderten Entgelt, der auf beanstandete Preisänderungen zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung der letzen, unbeanstandet von Ihnen gezahlten Preise bzw. eines zwischenzeitlich neu abgeschlossenen Vertrages mit neu vereinbarten (beides unwahr), nicht nach § 315 BGB überprüfbaren 'Anfangspreisen ergibt sich unter Berücksichtigung der Verjährung  ein von Ihnen zu zahlender, unstreitiger Forderungsbetrag von 3,6 TSD Euro (hört, hört !)

Dann folgt in Fettschrift:
Sollten wir keinen Zahlungseingang über deen unstreitigen Betrag erhalten, werden wir den örtlichen Netzbetreiber beauftragen, die Sperrung der Versorgung vier Wochen nach Zugang dieses 'S'chreibens für diese offene Forderung durchzuführen.

Wie ist nun zu reagieren? Zunächst einmal ist es doch wohl eine Frechheit, vorab 6,5 TSD zu fordern und dann auf Nachfrage nach der Begründung auf TSD 3,6 zu reduzieren, gleichzeitig die Sperre anzudrohen und darauf hinzuweisen, dass ggf. auch noch die verjährten 2,9 TSD gerichtlich geltend zu machen.

berghaus:
@h.terbeck

Die mit den m.E., widerrechtlichen Sperrandrohungen verbundenen Ängste kann ich verstehen, nachdem ich das Theater in meinem wohl ähnlich gelagerten Sondervertragsfall drei mal bis hin zu zwei mal gelben Inkassozetteln zuletzt im letzten Jahr mitgemacht habe.

Alle Widersprüche einschließlich an den Vorstandsvorsitzenden mit Hinweis auf die ihm drohende Haftstrafe, Grundstücksbetretungsverbot,  die Schreiben an alle denkbaren Institutionen, die i.d.R. nicht beantwortet wurden, und zweimal Hinterlegung eines Schutzbriefes bei AG haben den Versorger nicht davon abgehalten, selbst nach Beginn des Prozesses in Bezug auf in diesem geforderte Teilbeträge noch massiv Sperrandrohungen auszustoßen.

Irgendwie ist es jeweils dann doch nicht zum Äußersten gekommen.

Es fehlte immer noch das Schreiben, in dem ein konkreter Termin für die Sperrung genannt wurde.
 
Spätestens dann sollte man auf einen in einer solchen Sache versierten Anwalt zurückgreifen können, wenn man sich nicht traut, die Sache (einstweilige Verfügungen der einen oder anderen Seite und/oder Aufbaggern der Straße – alles wurde hier im Forum schon beschrieben) durchzustehen. Das Auto mitten auf der Straße auf die Gasanschlussstelle zu stellen hilft wohl nur kurzfristig!

Und der Anwalt sollte den Fall mit den mehr als 100 Schriftstücken auch schon länger kennen, sonst wird die Zeit zu knapp.

Soviel zunächst.

berghaus 09.04.14

userD0010:
@berghaus
Nach der ersten "Verwunderung" habe ich mich im Detail mit dem Schriftsatz und besonders mit der angehängten Forderungsaufstellung beschäftigt. Es existiert ein Sondervertrag vom 01.04.1990 und seit 2005 wurde der Unbilligkeitseinwand erhoben. Zwischenzeitlich behauptete der Vorweggeher, dass ein neuer Vertrag erforderlich gewesen sei zu 11/2ßß7, weil eine Gesetzesänderung" dies erforderlich mache.
Auf diesen Unsinn nicht hereingefallen, erfolgte Jahr für Jahr der Unbilligkeitseinwand mit Korrektur der Jahresrechnungen und eigenen Feststellungen notwendiger Abschlagzahlungen.
Der Klopfer ist aber, dass die mathematischen Grundkenntnisse des Vorweggehers wohl nicht ausreichten,  simple Additionen und Subtraktionen vorzunehmen. Die Summen stimmen einfach nicht. Zudem wollte man sich vorbehalten, bereits verjährte Ansprüche dennoch ggf. gerichtlich geltend zu machen. Ob man damit wohl Kunden zur Zahlung nötigen kann ?  Jedenfalls ergeht an die Herrschaften ein unmißverständliches Schreiben mit der Aufforderung, diese wilden Drohungen binnen 10 Tagen zurückzunehmen, da ansonsten rechtlich vorgegangen wird.

Selbst Milliardenverluste des Unternehmens sollten es einfach nicht erlauben, derart unverschämt aufzutreten.

RR-E-ft:
Zunächst sollte man sich im Klaren darüber werden, welche Preise bei Vertragsabschluss vereinbart wurden und deshalb geschuldet sind bzw. welche einseitigen Preisänderungen nach BGH- Rechtsprechung  (Urt. v. 14.03.12) nicht mehr angegriffen werden können sollen, weil man diesen nicht rechtzeitig widersprochen habe.

Wenn man unter Zugrundelegung derart geschuldeter Preise offene Rechnungsbeträge zu verzeichnen hat, so kann der Versorger deshalb wohl unter Einhaltung bestimmter Fristen die Einstellung der Versorgung nicht nur androhen, sondern auch durchführen lassen.

Auch verjährte Forderungen können und dürfen eingeklagt werden, sogar mit Erfolg, wenn der Beklagte sich in seiner Verteidigung nicht erfolgreich einredeweise auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung beruft, vgl. § 214 BGB.

berghaus:
Das Urteil vom 14.03.12 ist ja nicht unumstritten.

Es gibt ja auch Meinungen, dass das Urteil nur für Kunden gilt, die Rückforderungen stellen, nicht aber für Fälle, in denen der Versorger Nachforderungen einklagt.
 
Die unteren Gerichte sind ja vielleicht so mutig, der Fristenlösung nicht zu folgen.

Darüber hinaus können Fragen einer frist- und formgerechten Kündigung und weitere Umstände eine Rolle spielen.

Nicht vergessen sollte man dabei, dass man möglicherweise in den 3- 4 Jahren vor den Jahren, für die Nachforderungen gestellt werden, in Bezug auf den Fristenpreis Rückforderungen hat, die man dann, wenn der zu zahlende Preis (endlich mal) feststeht, noch aufrechnen kann.

Wie will der Kunde da ausrechnen, was er auf jeden Fall schon mal zahlen sollte, um die Sperrung zu vermeiden.

Wie will der Versorger  schon vor dem Prozess die Höhe der Forderung ausmachen, die auf jeden Fall zu zahlen ist.

Und dann noch: Welche Rolle spielt dabei der hilfsweise vorgebrachte Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB in den Musterbriefen?

berghaus 10.04.14

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln