Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Mahnbung offener Forderung mit Sperrandrohung
bolli:
Ich kenne beim BGH aus der Vergangenheit nur Fälle, in denen der, ggf. auch hilfsweise, vorgebrachte Unbilligkeitseinwand ggf. zugunsten des Verbrauchers umgedeutet wurde, falls dieser nicht zulässig war, weil kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart war und andere Einwandsgründe (§307 BGB) noch nicht vorgetragen wurden. Insofern sehe ich DA erstmal kein größeres Problem.
Deutlich komplizierter könnte die Lage, natürlich für beide Seiten, bei der Feststellung der Ansprüche werden. Insbesondere, wenn man zwischendurch mal seine Zahlungen aufgrund eines Widerspruchs bis auf den Anfangspreis gekürzt hatte und dafür Eigenrechnungen angefertigt hatte, um anschließend Forderungen zu verrechnen (erstmal dahingestellt, ob dieses gem. AGB zulässig oder nicht zulässig war). Hier könnten auf beiden Seiten Verjährungsfristen ins Spiel kommen, die "mal eben so" sicher nicht zu beantworten sind.
Bei einer reinen Kürzung auf den "Widerspruchspreis" sollte sich dagegen deutlich einfacher klären lassen, wie die Ansprüche verteilt sind, außer man hat hier zusätzlich rückwirkende Verrechnungen vorgenommen.
Ich befürchte, da wird man ohne einen versierten Anwalt nicht wirklich zum Ziel kommen. Ob man den bereits jetzt engagiert oder erst noch einen Schritt abwartet, muss man überlegen, aber bedenken, dass Fristen oft sehr eng gesteckt sind und vorher noch gewisse Formalien abzuklären sind, so das die Zeit schnell knapp wird.
RR-E-ft:
Beim Sondervertrag wird die Unbilligkeitseinrede insoweit keine Rolle spielen, als es bereits an der AGB- rechtlich wirksamen Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts fehlen wird. Die Unbilligkeitseinrede gilt als Widerspruch, der eine weitergehende ergänzende Vertragsauslegung auschließen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13).
Den bei Abschluss eines Sondervertrages vereinbarten Preis sollte man kennen (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13).
Höhere Preise als dieser vereinbarte Anfangspreis können dabei regelmäßig allenfalls aufgrund ergänzeneder Vertragsauslegung geschuldet sein. Diese ergänzende Vertragsauslegung hat zur Voraussetzung, dass überhaupt eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde, die sich jedoch bei ihrer Inhaltskontrolle als unwirksam erweist, so dass in das Vertragsgefüge eine Regelungslücke gerissen wird, welche für den betroffenen Versorger eine unzumutbare Härte begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13).
Wurde der Sondervertrag durch ordentliche Kündigung wirksam beendet, kann danach durch weiteren Energiebezug ein neuer Grundversorgungsvertrag begründet worden sein, dessen Anfangspreis als vereinbart gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.14 Az. VIII ZR 391/12 und Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13).
userD0010:
@RR-E-ft
@Berghaus
Die Existenz des Erdgas-Liefervertrags (GAS-SONDERVERTRAG) vom 01.08.1990 ist nach wie vor gegeben. Seit 2005 wurde jeglicher Preiserhöhung, sowohl rückwirkend, als auch künftig, Jahr für Jahr nach Eingang der Lieferrechnung mit Hinweis auf § 315 BGB widersprochen. Entsprechend wurden die Beträge um die ungebilligten Preiserhöhungen gekürzt und entsprechend ebenfalls die künftigen Abschlagzahlungen errechnet und mitgeteilt. Dieser Sondervertrag beinhaltet als ergänzende Bedingungen folgende Kündigungsfristen: "Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff.VI angegebenen Termin (01.08.1990) in Kraft und erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden."
Einemn Versuch, den Gas-Sondervertrag mit Hinweis auf die angeblich mach § 115 Abs. 3 EmWG verotdnete Grundversorgung anzupassen und Mitte Okt. 2010 zu ändern bzw. zu kündigen, habe ich ausdrücklich widersprochen. Auch nachfolgenden Versuchen, dem Erdgas einen neuen Namen zu verabreichen, habe ich mit Hinweis auf meinen existierenden und ungekündigten Vertrag widersprochen und auch bis dato lediglich die gebilligten Gaspreise vergütet.
Der Versorger wurde aufgefordert, durch eine Klage die Nichtgültigkeit bzw. -existenz des Vertrages vom 01.08.1990 u nd die Existenz eines neuen Vertrages feststellen zu lassen. Nichts folgte.
Es ist nicht davon auszugehen, dass gegenüber dem Versorger noch Rückforderungen bestehen, da vor Eintritt von Verjährungsfristen jeweils Aufrechnung erfolgte und seitdem Jahr für Jahr mit der Einrede der Billigkeit eine Rechnungskürzung erfolgte.
Die vorgelegte Tabelle mit angeblichen Forderungen/Zahlungen und Preisbestimmungen ist nicht nur mathematisch falsch, sondern auch in sich widersprüchlich.
Sollten ggf. jetzt bereits Maßnahmen gegen den Versorger ergriffen werden oder zunächst dessen Reaktion auf eine heutige Stellungnahme abzuwarten sein?
RR-E-ft:
Es erscheint nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der in den 90er Jahren abgeschlossene Sondervertrag durch ordentliche Kündigung 2010 beendet wurde. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die neben ihrem Zugang weder einer Begründung durch den Kündigenden noch der Zustimmung seines Vertragspartners bedarf. Auf einen dagegen gerichteten Widerspruch käme es demnach nicht an.
Ob eine solche Kündigung erfolgt ist, muss geprüft werden.
War in dem Sondervertrag eine Preisänderungsklausel einbezogen, die sich als unwirksam erweist, so konnte man sich nach der bisherigen BGH- Rechtsprechung mit dem Erstwidrspruch 2005 nicht mehr gegen unwirksam einseitig geänderte Preise wenden, die bis drei Jahre zuvor, also 2002 erstmals zur Abrechnung gestellt und vorbehaltlos bezahlt worden waren.
berghaus:
@h.terbeck
--- Zitat ---Von h.terbeck in Antwort #7
"Der Gas-Sondervertrag tritt an dem in Ziff.VI angegebenen Termin (01.08.1990) in Kraft und erstmals in 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden."
--- Ende Zitat ---
Fragen: Wann endet Ihr jeweiliges Abrechnungsjahr? Wurde immer bis Ende Juli eines Jahres abgerechnet?
Seit wann wird in der Grundversorgung abgerechnet?
Die berühmte „Beendigungskündigung“ vom ‚im November 2010‘ war meines Erachtens eine echte Kündigung:
Zitat: „ Daher kündigen wir hiermit den mit Ihnen bestehenden Erdgaslieferungsvertrag zum 31.12.2010.“
Da kommt man nur noch raus, wenn diese entweder nicht fristgerecht oder nicht formgerecht war.
Bei mir (Vertrag von 1975) war sie nicht fristgerecht. Über die ‚Formgerechtigkeit‘ wird noch gestritten, weil im Jahr 2012 noch eine fristgerechte Kündigung erfolgte.
Auch bei Ihnen wird eine schriftliche Kündigung verlangt.
Meines Erachtens reicht bei Verträgen aus dem vorigen Jahrhundert die Textform mit gescannten Unterschriften nicht aus.
Ich meine, man muss die Tinte fühlen können.
Dazu gibt es ein interessantes Urteil vom AG Berlin, Charlottenburg vom 20.04.2012
http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18784.msg106854#msg106854
berghaus 10.04.14
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