Energiebezug > Strom (Allgemein)
EEG-Umlage
PLUS:
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 16:47:12 ---Nein, speziell bei Strom aber relativ wertlos. Wenn die Erhöhung nicht garantierter Preisbestandteile 1:1 weitergegeben werden soll, dann wird die Weiterreichungsmöglichkeit aber durch die Entwicklung der GESAMTkosten begrenzt, da sonst eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils nicht ausgeschlossen ist. Und wenn diese Berücksichtigung der Gesamtkostenentwicklung nicht bereits auch bei dieser AGB-Klausel festgelegt ist, dann die Klausel und damit jede Weiterreichungsmöglichkeit hinüber.
--- Ende Zitat ---
Grundsätzlich, die nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils und das Gegenteil ist schon praktisch nicht auszuschliessen, schon gar nicht bei Fixpreisen. Der Börsenspreis ändert sich permanent, man müsste ja sonst die Verbraucherpreise ähnlich flexibel halten.
Alles wirklich so klar und eindeutig? Man sollte auch noch den letzten Halbsatz lesen:
--- Zitat ---BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17:
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
--- Ende Zitat ---
Die Preise sind vertraglich bestimmt. Nettopreis = fix + Steuern & Co. je nach Vereinbarung: siehe nochmal VERIVOX
RR-E-ft:
Bei der Grundversorgung wäre es eine einseitige Preisänderung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 StromGVV.
Beim Sondervertrag stellt es sich wie folgt dar:
Grundsätzlich ist es eine Strompreiserhöhung, weil der Lieferant versucht, die ihn betreffenden gestiegenen Kosten aus der EEG- Umlage auf die Kunden abzuwälzen.
Voraussetzung dafür ist, dass in den Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde.
Wenn dem Lieferanten überhaupt das Recht wirksam eingeräumt wurde, den vereinbarten Preis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern, so muss er grundsätzlich gesunkenen Kosten in anderen Bereichen (zB. gesunkene Beschaffungskosten aufdgrund gesunkener Börsenpreise) mindestens in gleicher Weise preiswirksam werden lassen, weil er sonst seinen Gewinnateil am vereinbarten Preis nachträglich erhöhen könnte, was jedenfalls unzulässig ist.
Eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließt, ist regelmäßig gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, so dass eine Preiserhöhung nicht darauf gestützt werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13, juris).
Das vorgenannte gilt, wenn bei Vertragsabschluss ein Komplett- Strompreis als sog. Preishauptabrede vereinbart wurde und etwa in den AGB eine Preisänderungsklausel als sogenannte Preisnebenabrede vorhanden ist, welche der Inhaltskontrolle unterliegt.
Ganz ausnahmsweise sind Vertragsgestaltungen denkbar, wo als Preishauptabrede ein Nettostrompreis zzgl. der jeweiligen, von den ÜNB veröffentlichten EEG- Umlage vereinbart wurde.
Welche Fallgestaltung vorliegt, ist Auslegungsfrage.
Es sind sogar Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Preishauptabrede in der Vereinbarung eines Nettopreis zzgl. EEG- Umlage .... besteht und daneben auch noch eine Preisnebenabrede besteht, nach welcher der Lieferant berechtigt und verpflichtet sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Terminen den Nettostrompreis einseitig abzuändern.
khh:
--- Zitat von: RR-E-ft am 07. Februar 2014, 19:18:02 ---[...]
Ganz ausnahmsweise sind Vertragsgestaltungen denkbar, wo als Preishauptabrede ein Nettostrompreis zzgl. der jeweiligen, von den ÜNB veröffentlichten EEG- Umlage vereinbart wurde.
Welche Fallgestaltung vorliegt, ist Auslegungsfrage.
Es sind sogar Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Preishauptabrede in der Vereinbarung eines Nettopreis zzgl. EEG- Umlage .... besteht und daneben auch noch eine Preisnebenabrede besteht, nach welcher der Lieferant berechtigt und verpflichtet sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Terminen den Nettostrompreis einseitig abzuändern.
--- Ende Zitat ---
Denkbar vielleicht, in der Praxis sind mir für Haushaltskunden aber nur Verträge bekannt, wo ein Komplett-Strompreis als sog. Preishauptabrede vertraglich vereinbart wurde/wird (Care Energy mal ausgenommen ::)).
Insofern gehe ich davon aus, dass die in AGBs als sog. Preisnebenabrede vorhandenen Preisänderungsklauseln uneingeschränkt der Inhaltskontrolle unterliegen, wie vorstehend von @RR-E-ft nochmals aufgezeigt wurde.
PLUS:
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 21:36:15 ---Insofern gehe ich davon aus, dass die in AGBs als sog. Preisnebenabrede vorhandenen Preisänderungsklauseln uneingeschränkt der Inhaltskontrolle unterliegen, wie vorstehend von @RR-E-ft nochmals aufgezeigt wurde.
--- Ende Zitat ---
Ob die Juristen der Stadtwerke auch davon ausgehen?
Preishauptabreden regeln das Wie und Ob und den Umfang von Entgelten. Vertragsfreiheit! Wird im nachsstehenden Beispiel nicht die Vergütung hauptvertraglich unmitteltbar bestimmt. Unterliegt das noch der Inhaltskontrolle?
Aktuelles Stadtwerkebeispiel "Energiepreisgarantie 2016":
--- Zitat ---Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis. Preisänderungen die sich aus einer Änderung der variablen Preisbestandteile im Sinne der Ziffern 6.2 bis Ziffer 6.10 ergeben, führen auch während der vertraglichen Erstlaufzeit zu einer Anpassung des Gesamtpreises.
und nochmal
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis (netto) gemäß Ziffer 6.1 der AGB zum Vertrag.
--- Ende Zitat ---
Auftrag mit Preisblatt als Vertragsbestandteil ---- AGB
RR-E-ft:
Zu den sog. "eingeschränkten Preisgarantien" in den AGB besteht oft ein falsches Verständnis.
Bei diesen Verträgen wird ein Gesamtpreis vereinbart (der sich aus verschiedenen Preisbestandteilen zusammensetzt und dessen Kostenkalkulation entweder bei Vertragsabschluss offen gelegt wird oder dessen einzelne Preisbestandteile nur benannt werden).
Zu diesem vereinbarten Gesamtpreis, der die Preishauptabrede ausmacht, besteht in den AGB eine Preisänderungsklausel als Preisnebenabrede.
Die Anwendung dieser Preisänderungsklausel wird durch eine Preisgarantie für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Eine eingeschränkte Preisgarantie zeichnet sich dadurch aus, dass die Entwicklung bestimmter Preisbestandteile von ihr ausgenommen wird, so dass die Preisänderungsklausel bei Veränderung der im einzelnen bestimmten Preisbestandteile auch innerhalb des Zeitraumes greifen soll, für den Preisänderungen im Übrigen ausgeschlossen sein sollen.
Wenn dabei nicht schon die Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unwirksam ist, weil sie zB. den Kunden deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie die Möglichkeit der nachträglichen Gewinnerhöhung am Gesamtpreis nicht sicher ausschließt, so wird sie doch im Zusammenspiel mit der "eingeschränkten Preisgarantie" - sofern durch diese bei einer Preisanpassung die Entwicklung einzelner Preisbestandteile (planmäßig) unberücksichtigt bleibt - die Möglichkeit der nachträglichen Gewinnerhöhung am Gesamtpreis nicht mehr sicher ausschließen und unwirksam sein (siehe schon BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06).
Entfällt somit die Preisänderungsklausel, weil sie der Inhaltskontrolle nicht standhält, unwirksam ist und aus dem Vertrag gestrichen wird, so kommt es auf irgendeine Preisgarantie schon nicht mehr an, weil sich der vereinbarte Gesamtpreis durch den Lieferanten ohnehin nicht mehr einseitig abändern lässt.
Das selbe Ergebnis zeitigt es, wenn in einem Sondervertrag von Anfang an nur eine sog. "eingeschränkte Preisgarantie" enthalten ist, jedoch keinerlei Preisänderungsklausel.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln