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EEG-Umlage

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khh:

--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 23:01:28 ---Aktuelles Stadtwerkebeispiel "Energiepreisgarantie 2016":

--- Zitat ---Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis. Preisänderungen die sich aus einer Änderung der variablen Preisbestandteile im Sinne der Ziffern 6.2 bis Ziffer 6.10 ergeben, führen auch während der vertraglichen Erstlaufzeit zu einer Anpassung des Gesamtpreises.
und nochmal
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis (netto) gemäß Ziffer 6.1 der AGB zum Vertrag.
--- Ende Zitat ---
Auftrag mit Preisblatt als Vertragsbestandteil ---- AGB
--- Ende Zitat ---

Meines Erachtens ist das eine Preisnebenabrede hinsichtlich der garantierten und nicht garantierten Preisbestandteile.

RR-E-ft:
@kkh

Das scheint so ein Fall zu sein, wo zwar von einer Preisgarantie und einer Anpassung des Gesamtpreises die Rede ist, jedoch eine eigentliche Preisänderungsklausel fehlt, welche angibt, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfange die Preise angepasst werden.

PLUS:
Ist wohl nicht so einfach, es wird vor Gericht mal so und mal so entschieden. ;)

Aus dem Bankverbraucherrecht

Hier war nicht nur der Zins die Preishauptabrede sondern auch der Preisbestandteil "Bearbeitungsgebühr" festgelegt im unterschriebenen Vertrag:


--- Zitat ---Zulässige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für Verbraucherdarlehen

Ein Bankkunde war mit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 976,44 Euro für ein Verbraucherdarlehen über knapp 28.000 Euro nicht einverstanden. Er meinte, die Gebührenerhebung stelle eine unzulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank dar. Das Amtsgericht Halle (Saale) kam hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine - inhaltlich überprüfbare - AGB-Klausel, sondern um eine Individualabrede handelte. Eine derartige Preishauptabrede können die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen.

Die Regelung über die Bearbeitungsgebühr war tatsächlich auch nicht in den AGB enthalten. Sie wurde vielmehr in dem vom Darlehensnehmer unterschriebenen Vertrag vor den Kreditbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis und direkt unter dem Gesamtkreditbetrag aufgeführt. Ob über die Höhe dieser Gebühr gesprochen wurde oder ob sie von der Bank einfach vorgegeben wurde, war für das Gericht unerheblich.
--- Ende Zitat ---
Urteil des AG Halle (Saale) vom 25.07.2013 93 C 137/13 JURIS online

khh:
Das vorstehende Beispiel hinkt aber gewaltig und dürfte kaum auf den Sachverhalt "eingeschränkte Preisgarantie" übertragbar sein.

PLUS:

--- Zitat von: khh am 09. Februar 2014, 17:29:50 ---Das vorstehende Beispiel hinkt aber gewaltig und dürfte kaum auf den Sachverhalt "eingeschränkte Preisgarantie" übertragbar sein.
--- Ende Zitat ---
@kkh, es ging doch um Preishauptabrede - Preisbestandteil - Preisnebenabrede.
Was hinkt den genau so gewaltig?
Sie selbst:

--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 23:48:14 ---Meines Erachtens ist das eine Preisnebenabrede hinsichtlich der garantierten und nicht garantierten Preisbestandteile.
--- Ende Zitat ---

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