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EEG-Umlage

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khh:

--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 10:34:21 ---
--- Zitat von: bolli am 07. Februar 2014, 10:02:22 ---Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe.
Bei den EEG-Abgaben ist diese Verpflichtung zur Weitergabe nicht drin. Insofern ist, wie Herr Peters richtig sagt, der Lieferant nicht verpflichtet, die EEG-Abgabe tatsächlich vollständig weiterzugeben. Im Gegenteil, meines Erachtens ist er bei der Weitergabe verpflichtet, etwaige Preisvorteile, die sich zwischenzeitlich beim Einkauf ergeben haben, zu verrechnen und nur die Differenz in Rechnung zu stellen. Und dieses ist dann eine Preisänderung, für die ich ein Sonderkündigungsrecht habe. Einen gesetzlichen Automatismus zur Weitergabe an den Verbraucher gibt es, im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Steuern und Abgaben, eben nicht.

--- Ende Zitat ---
Nein, da ist kein wirklicher Unterschied. "Der Lieferant" hat auch bei der EEG-Umlage keine Wahl. Die EEG-Umlage ist ebenso abzuführen wie die Umsatzsteuer. Die Bemessung ist lediglich eine andere. Es besteht keine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation. ...
--- Ende Zitat ---

@Plus,
die Ausführungen von @bolli sind völlig korrekt. Selbstverständlich besteht für Versorger bei der "Weiterreichung der EEG-Umlage etc." eine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation - siehe:


--- Zitat von: RR-E-ft am 10. Dezember 2012, 13:48:01 ---Eine 1:1- Weitergabe der Umlage über eine Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine unangmessene Benachteiligung der Kunden darstellen, weil damit der Gewinnanteil am Preis nachträglich erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.

In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.
--- Ende Zitat ---

und hier:


--- Zitat von: RR-E-ft am 16. November 2012, 11:01:35 ---... Eine Preisanpassunsgklausel darf bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nicht die Möglichkeit belassen, den Gewinnanteil am Preis nach Vertragsabschluss  zu erhöhen. Eine solche Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnanteils besteht jedoch, wenn bei einer Preisänderung nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt werden muss, zB. auch gesunkene Beschaffungskosten.

Die theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils genügt für die Unwirksamkeit der Klausel. Ist in dem Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, so bleibt der Lieferant an den bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis weiter gebunden.  Eines Widerspruches bedarf es dabei zunächst nicht (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11). ...
--- Ende Zitat ---

PLUS:

--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 13:39:34 ---@Plus, die Ausführungen von @bolli sind völlig korrekt. Selbstverständlich besteht für Versorger bei der "Weiterreichung der EEG-Umlage etc." eine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation -
--- Ende Zitat ---
@khh, was vermischen Sie denn jetzt wieder.  :(  Darum ging es doch nicht. Das ist vertragesabhängig - fix- variabel .... Wer schuldet wem die Umsatzsteuer, wer schuldet wem die EEG-Umlage war die Frage. Der Verbraucher hat damit unmittelbar nichts zu tun. Der Verbraucher zahlt letztendlich lediglich alles einkalkuliert in den Verbraucherendpreis.

Bei einer uneingeschränkten Festpreisvereinbarung können sich auch nachträgliche Gewinnerhöhungen oder das Gegenteil ergeben. Dazu braucht es nicht einmal eine Preisänderung. Eine Anpassung (Berücksichtigung) ist nur im Falle des § 313 BGB vorgesehen.

Bei einer eingeschränkten Festpreisvereinbarung ist das jetzt völlig anders?!

Es ist wohl vom abgeschlossenen Vertrag abhängig. Was für einen Vertrag @HDN1970 abgeschlossen hat ist mir jedenfalls nicht bekannt. Wissen Sie genau, dass die zitierten BGH-Entscheidungen hier relevant sind? Die grundsätzliche Voraussetzung war dort, dass Preiserhöhungen erfolgt sind, die auf unwirksamen Preisänderungsklauseln beruhten. Ist das hier sicher der Fall? Dort war z.B. vereinbart, dass das EVU, berechtigt ist seine Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen. ...

khh:

--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 14:23:50 ---@khh, was vermischen Sie denn jetzt wieder.  :(  Darum ging es doch nicht. ... Wer schuldet wem die Umsatzsteuer, wer schuldet wem die EEG-Umlage war die Frage. ...

Wissen Sie genau, dass die zitierten BGH-Entscheidungen hier relevant sind?  ...
--- Ende Zitat ---

Ich "vermische" nichts, ich hatte mich ersichtlich insbesonders auf die Aussagen von @bolli bezogen. Zudem ist die Frage des Threads: "Ist eine EEG-Umlage, die ab 01.01.14 erhoben wird, eine Strompreiserhöhung."

Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).

PLUS:

--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 15:18:35 ---Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).
--- Ende Zitat ---
Solche und ähnliche Eingeschränkte Preisgarantien sind dann Ihrer Meinung nach grundsätzlich rechtswidrig?

Für unseren Tarif XY gilt eine eigenschränkte Preisgarantie (Preisfixierung) bis YZ.
Die Preisfixierung bezieht sich allein auf den Energiepreis, die Kosten für den  Messstellenbetrieb, die Messung sowie die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. (fixierte Nettopreise = Grundpreis xy und Arbeitspreis z).

..... also hier im Beispiel nicht für die EEG-Umlage und den Rest an sogenannten Umlagen, Abgaben und Steuern.

@khh, da müssen Sie mit Ihrem Verein dann aber noch gewaltig aufräumen bei Deutschlands Energieversorgern. Vom Stadtwerk bis zu Grün & Co.  ;) Uneingeschränkte Preisgarantien sind dagegen rechtswirksam?

Verivox sagt dazu ...

khh:

--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 16:08:46 ---
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 15:18:35 ---Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).
--- Ende Zitat ---

Solche und ähnliche Eingeschränkte Preisgarantien sind dann Ihrer Meinung nach grundsätzlich rechtswidrig?
--- Ende Zitat ---

Nein, speziell bei Strom aber relativ wertlos. Wenn die Erhöhung nicht garantierter Preisbestandteile 1:1 weitergegeben werden soll, dann wird die Weiterreichungsmöglichkeit aber durch die Entwicklung der GESAMTkosten begrenzt, da sonst eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils nicht ausgeschlossen ist. Und wenn diese Berücksichtigung der Gesamtkostenentwicklung nicht bereits auch bei dieser AGB-Klausel festgelegt ist, dann die Klausel und damit jede Weiterreichungsmöglichkeit hinüber.

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