Energiebezug > Strom (Allgemein)
EEG-Umlage
khh:
Hallo HDN1970,
das Thema wurde hier im Forum schon mehrfach diskutiert. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dazu wohl noch nicht.
Bspw. die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung - Zitat (Auszug):
--- Zitat ---verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.
--- Ende Zitat ---
Und die maßgeblichen EU-Richtlinien sowie das EnWG sehen für das gesetzliche Sonderkündigungsrecht Ausnahmeregelungen für bestimmte Preiserhöhungen jedenfalls nicht vor.
Gruß, khh
Didakt:
@ HDN1970
Eine weitere Expertise zu dieser Thematik lesen Sie hier.
PLUS:
@HDN1970, ja, die (un)endliche Diskussion hatten wir u. a. schon hier:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17629.msg96416.html#msg96416
@HDN1970 heute gibt es solche und ähnliche Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Festpreis ist eingeschränkt z.B. durch:
Der Arbeitspreis erhöht sich um die Belastungen des Lieferanten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber von dem Lieferanten verlangt (EEG-Umlage), in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15.Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben.
Der Arbeitspreis erhöht sich um Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der jeweils geltenden Höhe. Die Aufschläge werden vom Netzbetreiber auf Grundlage einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) und den Vorgaben des KWKG festgelegt.
Der Arbeitspreis erhöht sich um eine vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage (Sonderkundenaufschlag) nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Höhe der Umlage kann der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) entnommen werden.
usw. ........
Lesen Sie in Ihrem Stromvertrag und in den AGB nach, die dafür gelten. Ob Ihnen der Versorger bei den oben genannten Erhöhungsbeispielen ein Sonderkündigungsrecht einräumen muß ist unklar. Eine sogenannte ungeregelte Grauzone eben. So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal. Wenden Sie sich an die Politiker z. B. an Ihren Bundestagsageordneten und beschweren Sie sich dort. Eine eindeutige und verlässliche Auskunft wird Ihnen hier niemand geben können.
bolli:
--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 20:24:11 ---So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal.
--- Ende Zitat ---
Das ist doch keine Frage der Verbraucherenergiepolitik. Auf diese Problematik trifft man im täglichen Leben doch permanent, wenn man mit Gesetzen zu tun hat. Die sind fast allesamt gespickt mit sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen, die jeder Anwalt und jeder Richter auslegen muss und sich manchmal passend redet. :(
Erst wenn es denn bis zur obersten Gerichtsstufe gegangen ist, gibt's mit einem Grundsatzurteil etwas mehr Rechtssicherheit, aber immer noch keine absolute.
Auf der anderen Seite kann man mit möglichst allgemein gehaltenen Spezialgesetzen (damit viele Sachverhalte mit erfasst werden) natürlich auch nicht alles wortklein erfassen. Nur ein bisschen mehr Genauigkeit wäre manchmal schon wünschenswert.
--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 20:24:11 ---Wo ist denn der wirkliche Unterschied? Die diversen anderen Umlagen, sogenannten Abgaben und Steuern einschließlich MWSt erklärt und zahlt doch auch nicht der Verbraucher an das Finanzamt. Die Umsatzsteuererklärung macht der Versorger gegenüber dem Fiskus.
--- Ende Zitat ---
Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe.
Bei den EEG-Abgaben ist diese Verpflichtung zur Weitergabe nicht drin. Insofern ist, wie Herr Peters richtig sagt, der Lieferant nicht verpflichtet, die EEG-Abgabe tatsächlich vollständig weiterzugeben (mal ganz davon abgesehen, dass zahlreiche Versorger nicht nur die reine Umlagenerhöhung weitergeben sondern noch zusätzlich einen "kleinen eigenen Zuschlag" hinzurechnen). Im Gegenteil, meines Erachtens ist er bei der Weitergabe verpflichtet, etwaige Preisvorteile, die sich zwischenzeitlich beim Einkauf ergeben haben, zu verrechnen und nur die Differenz in Rechnung zu stellen. Und dieses ist dann eine Preisänderung, für die ich ein Sonderkündigungsrecht habe. Einen gesetzlichen Automatismus zur Weitergabe an den Verbraucher gibt es, im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Steuern und Abgaben, eben nicht.
PLUS:
--- Zitat von: bolli am 07. Februar 2014, 10:02:22 ---
--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 20:24:11 ---So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal.
--- Ende Zitat ---
Das ist doch keine Frage der Verbraucherenergiepolitik. Auf diese Problematik trifft man im täglichen Leben doch permanent, wenn man mit Gesetzen zu tun hat. Die sind fast allesamt gespickt mit sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen, die jeder Anwalt und jeder Richter auslegen muss und sich manchmal passend redet. :(
Erst wenn es denn bis zur obersten Gerichtsstufe gegangen ist, gibt's mit einem Grundsatzurteil etwas mehr Rechtssicherheit, aber immer noch keine absolute.
--- Ende Zitat ---
@bolli, nein, damit bin ich überhaupt nicht einig, das ist eine Frage der Verbraucherpolitik. Es ist eine Zumutung gegenüber den Verbrauchern, wenn jeder betroffene Verbraucher das diffuse EnWG mit den diversen Verordnungen erst in einem Marsch durch die Instanzen für sich klären lassen muss. Wenn Sie Anwalt sein sollten, könnte ich Ihre Haltung ja verstehen. ;) Vielleicht sitzen ja auch zuviele davon im Bundestag. Gestern waren wieder zwei davon bei Mybritt Illner zu erleben.
--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 20:24:11 ---Wo ist denn der wirkliche Unterschied? Die diversen anderen Umlagen, sogenannten Abgaben und Steuern einschließlich MWSt erklärt und zahlt doch auch nicht der Verbraucher an das Finanzamt. Die Umsatzsteuererklärung macht der Versorger gegenüber dem Fiskus.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: bolli am 07. Februar 2014, 10:02:22 ---Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe. ...
--- Ende Zitat ---
Nein, da ist kein wirklicher Unterschied. "Der Lieferant" hat auch bei der EEG-Umlage keine Wahl. Die EEG-Umlage ist ebenso abzuführen wie die Umsatzsteuer. Die Bemessung ist lediglich eine andere. Es besteht keine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation. Wie oft begegnet man der Werbung "Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer" o.ä..
Es gibt keine Verpflichtung einen bestimmten Verkaufspreis zu verlangen. Hat das Möbelstück bisher 1000 Euro gekostet, dann verkauft es der Händler jetzt für 840 Euro. Mehrwertsteuer muss er trotzdem abführen, jetzt eben entsprechend weniger.
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