Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?

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Didakt:

--- Zitat von: bolli am 19. März 2014, 07:46:46 ---
--- Zitat von: Paul am 18. März 2014, 18:22:07 ---Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
 8) ;D
--- Ende Zitat ---
...Legt man nach der ersten Abrechnung nach den Preiserhöhungen direkt Widerspruch gegen die Abrechnung ein, ist dieses manchmal nicht notwendig, falls die Rechnung (u.a. wegen der Preiserhöhung) eine Nachzahlung beinhaltet. Da macht man eine Gegenrechnung auf und lässt den Versorger Klagen.  ;)
--- Ende Zitat ---

So ist es! Dies ist sicherlich der empfehlenswerte Weg!


--- Zitat von: khh am 18. März 2014, 17:07:39 ---Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
--- Ende Zitat ---

Damit wollte @ khh ja nur zum Ausdruck bringen, dass die derzeitige Rechtslage diese Möglichkeit bietet!

bolli:

--- Zitat von: Didakt am 19. März 2014, 10:57:50 ---
--- Zitat von: khh am 18. März 2014, 17:07:39 ---Oder mit Widerspruch und Rückforderungen sogar bis maximal April 2018 warten (über die Rechtslage muss man vorher ja nicht informiert gewesen sein) ;) !
--- Ende Zitat ---

Damit wollte @ khh ja nur zum Ausdruck bringen, dass die derzeitige Rechtslage diese Möglichkeit bietet!

--- Ende Zitat ---
Das ist mir klar und ICH wollte nur auf die Folgen hinweisen, die sich ergeben können, WENN man DIESE Möglichkeit ausnutzt. Denn diese Information benötigen diejenigen, die die Entscheidung zu treffen haben, WAS sie denn machen sollen, sicherlich auch.  ;)

khh:
@Bolli,
zunächst bleibt doch erstmal abzuwarten, ob E.ON nicht alle Altverträge mit der unwirksamen AGB-Preisanpassungsklausel noch kündigt.

Im Moment schreibt E.ON zu diesbzgl. Widersprüchen den (letztendlich) altbekannten Unsinn wie "wurde über Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträge entschieden, Rechtsstreit zwischen RWE und VZ NRW betrifft uns nicht bzw. haben für uns keine Bindungswirkung, ein Rück-erstattungsanspruch folgt aus den Urteilen des EuGH bzw. des BGH weder mittelbar noch unmittelbar" usw., usf. ::)   

Falls nicht gekündigt wird, hat @Paul bzgl. erstmaligem Widerspruch und Rückforderungen reichlich Zeit und kann die weitere Rechtsprechung in Ruhe abwarten. Da solche Forderungen längst geltend gemacht worden sind (die meisten Verbraucher werden das aber wohl verschlafen :(), wird es in Kürze Schlichtungsempfehlungen und in absehbarer Zeit vllt. auch weitere Gerichtsurteile geben. Die Versorger werden sich bzgl. Rückerstattungen schon bewegen müssen, andernfalls wird eine weitere Klagewelle folgen.

Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)

bolli:

--- Zitat von: khh am 19. März 2014, 16:06:15 ---zunächst bleibt doch erstmal abzuwarten, ob E.ON nicht alle Altverträge mit der unwirksamen AGB-Preisanpassungsklausel noch kündigt.
--- Ende Zitat ---
Wenn sie das vorgehabt hätten, hätten Sie sich die Aktion mit den neuen AGB in dieser Form doch sparen können und hätten allen Altverträgen eine Kündigung mit gleichzeitigem Angebot eines Neuvertrages mit den geänderten AGB zugeschickt, so wie es mein Versorger seinerzeit gemacht hat. Dadurch hat er zwar einige Abgänge gehabt, aber dafür "sauberere" Verträge. Zwar war auch in diesen Verträgen wieder eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthalten, aber diejenigen, die abgeschlossen hatten, hatten auf jeden Fall neue vereinbarte Preise und konnten nicht rückwirkend kürzen.

Also, welche Begründung hätte die AGB-Aktion, wenn man nicht nur den Kunden, die der Einbeziehung widersprechen, kündigen würde sondern ALLE Altverträge noch kündigt ?


--- Zitat von: khh am 19. März 2014, 16:06:15 ---Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)

--- Ende Zitat ---
Haben Sie eine gewisse Zeit verschlafen oder haben Sie tatsächlich  nicht mitbekommen, dass in der Vergangenheit so gut wie KEIN Versorger trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung z.B. bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln (selbst wenn diese identisch zu den eigenen waren) freiwillig Rückerstattungen im größeren Stil geleistet hat? Auch nicht auf Aufforderung. Mir ist da nur ein größerer Fall, ich meine es wäre EWE gewesen, bekannt. Ansonsten geht es fast immer ans Gericht bezgl. Rückerstattungen. Erst da bewegt man sich dann das eine oder andere Mal im Wege eines Vergleichs.

Wenn man Glück hatte, hat man es geschafft, im Wege einer Aufrechnung/Verrechnung mit anderen Ansprüchen des Versorgers (mal dahingestellt ob zulässiger- oder unzulässigerweise) dieses Geld zurück zu bekommen. Aber auch das wird heute immer schwerer, da sehr schnell bei Einbehaltungen/Nichtzahlungen Inkassobüros eingeschaltet und Verträge gekündigt werden.

Ich finde, Sie sind da deutlich zu optimistisch. Aber genauso wie Ihre Ratschläge möglicherweise später nicht Ihre Nerven kosten sondern die der betroffenen Kunden (womit ich Ihre Gesamtleistung nicht herabsetzen möchte, da Sie zugegebenermaßen auch eine Menge positiver Aufklärungsarbeit im Forum leisten), so kostet es auch den Entscheider beim Versorger, ob prozessiert wird, letztlich nicht sein Geld sondern das der Kunden.

Und ich weiss aus eigener Erfahrung, dass viele Kunden den Gang vor Gericht scheuen und letztlich doch "klein beigeben", so dass bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung dieser Vorgehensweise wahrscheinlich sogar noch ein Gewinn übrig bleibt, und der Versorger wieder einen Strich bei der Seite "Gewinn, alles läuft richtig" macht.

khh:

--- Zitat von: bolli am 20. März 2014, 08:17:14 ---... Also, welche Begründung hätte die AGB-Aktion, wenn man nicht nur den Kunden, die der Einbeziehung widersprechen, kündigen würde sondern ALLE Altverträge noch kündigt ? ...
--- Ende Zitat ---

Von der Logik her bin ich ja bei Ihnen (siehe meine Antwort #18, letzter Absatz).

Was aber ist bei E.ON logisch? Aus eigener Erfahrung weiß ich jedenfalls, dass es bei der vormaligen Regionalgesellschaft E.ON Avacon Vertrieb GmbH verschiedene Varianten gegeben hat: Die von Ihnen beschriebene "saubere" Lösung, aber auch die einer nachträglichen generellen Kündigung.

Wie die neue E.ON Energie Deutschland GmbH das jetzt handhabt, muss einfach mal abgewartet werden.

 

--- Zitat von: bolli am 20. März 2014, 08:17:14 ---

--- Zitat von: khh am 19. März 2014, 16:06:15 ---Welcher Versorger wird es auf weitere Kosten verursachende Gerichtsverfahren ankommen lassen, wo der Sachverhalt bereits höchstrichterlich (BGH und EuGH !) entschieden ist. :)

--- Ende Zitat ---
Haben Sie eine gewisse Zeit verschlafen oder haben Sie tatsächlich nicht mitbekommen, dass in der Vergangenheit so gut wie KEIN Versorger trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung ...
--- Ende Zitat ---

Mitbekommen habe ich das sogar aus eigener praktischer Erfahrung: EWE hat für Gasverträge nach vorausgegangener Klageflut "freiwillig" Rückerstattungen geleistet. Und mindestens einen zweiten "größeren Fall" gab es bei E.ON Avacon, wo für Stromverträge (vermutlich zigtausend-fach) bis zu vierstellige Beträge erstattet wurden!

Selbstverständlich muss voher erst wieder "Druck gemacht" werden, bspw. mit Schlichtungs-empfehlungen und nötigenfalls auch auf dem Klageweg, bevor sich die Versorger bewegen.

Welche Nerven des Kunden soll es kosten, wenn nicht "freiwillig" gezahlt wird? Zu gegebener Zeit Widerspruch mit Rückforderung und Fristsetzung. Bei fruchtlosem Fristablauf ab zum Anwalt!

@Paul, um dessen "Fall" es hier konkret geht, hat zudem reichlich Zeit, die weitere Entwicklung in Ruhe abzuwarten.

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