Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
RR-E-ft:
Die Vertragsänderung auf Einbeziehung geänderter AGB bedarf laut BGH grundsätzlich der ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden.
Der Kunde, der bei einer wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisänderungsklausel, welche der Inhaltskontrolle nicht standhält und deshalb unwirksam ist, Preisänderungen nicht widerspricht, riskiert nach der Rechtsprechung des BGH eine ergänzende Vertrgsauslegung, wonach er sich nach bestimmten Zeitablauf nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Preisänderungen berufen kann.
Wer widerspricht, gibt dem Lieferanten nach der Rechtsprechung des BGH genügend Anlass, eine ordentliche Kündigung des Vertrages in Betracht zu ziehen.
Rückforderungsansprüche des Kunden wegen unwirksamer Preisänderungen infolge unwirksamer Preisänderungeklauseln unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.
Der Verjährungsbeginn ist nach der Rechtsprechung des BGH dabei regelmäßig nicht dadurch hinausgezögert, weil der Kunde über die Unwirksamkeit der Klausel keine Kenntnis hatte.
khh:
Gemäß Mitteilung vom 12.06.2014 erhöht E.ON (ohne Anlass und Voraussetzungen anzugeben!) die Arbeitspreise HT und NT um bis zu knapp 4 %.
Damit erklärt sich auch die in diesem Thread ab Antwort #3 angesprochene "Aktion" einer ab 01.05.2014 von E.ON gewollten AGB-Änderung für die Bestandskunden ;D !
Mangels wirksamer Vereinbarung der neuen AGB mit den Bestandskunden gelten für diese weiterhin die ursprünglichen AGB mit der unwirksamen sogen. GVV-Preisanpassungsklausel.
Folglich ist auch diese Preiserhöhung unwirksam und muss nicht bezahlt werden. Ein Widerspruch der Kunden kann bis zu 3 Jahre nach Zugang der (die Preiserhöhung erstmalig beinhaltenden) Jahresabrechnung erfolgen.
agentstarburst:
Hallo allerseits,
ich bin neu hier in diesem Forum und hoffe ein paar Tipps zu meinem weiteren Vorgehen gegenüber E.ON zu bekommen. Seit dem 01.05.2014 werde ich von E.ON mit dem Tarif WärmeStrom Speicherheizung beliefert. Am 10. März erhielt ich das schon angesprochene Schreiben mit der Anpassung der AGBs. Da ich in der Anpassung einer Schlechterstellung meiner Position sah, habe ich der Änderung der AGBs widersprochen. E.on hat darauf bestätigt, dass der Vertrag zu den alten AGBs weiterläuft.
Letzte Woche hatte ich ein auf den 12.06. datiertes Schreiben im Briefkasten, in dem man den Liefervertrag aufgrund meines Widerspruchs zu den neuen AGBs zum 31.07.2014 kündigt.
--- Zitat ---"... vor einigen Wochen haben Sie von uns neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihren E.ON WärmeStrom Speicherheizung zugesandt bekommen. Damit haben wir für unsere Kunden auf neue rechtliche Anforderungen reagiert. Mit diesen neuen Regelungen waren Sie nicht einverstanden.
Unsere Produkte und Verträge wollen wir immer auf dem aktuellen Stand halten. Ihren E.ON WärmeStrom Speicherheizung mit den alten AGB bieten wir deshalb zukünftig nicht mehr an. Wir beenden daher Ihren aktuellen Vertrag E.ON WärmeStrom Speicherheizung mit Ihnen zum 31.07.2014.
--- Ende Zitat ---
Meine Frage: Darf mir der Anbieter den Vertrag einfach so kündigen, nur weil er diesen Tarif nicht mehr anbietet? Schließlich wäre eine Laufzeit bis zum 30.04.2015 vereinbart gewesen. Und wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen? Einfach schnell einen neuen Vertrag abschließen, sodass der Lieferbeginn des neuen Vertrages zum 31.07.2014 sichergestellt ist? Was passiert mit der Prämie?
Vielen Dank für eure Tipps schon einmal im Voraus! :)
Gruß,
Fabian
khh:
Hallo Fabian,
in den Antworten #6 und #13 wurde vor einer (gar nicht notwendigen) Reaktion auf die AGB-Änderungsmitteilung gewarnt. Wie prognostiziert, hat E.ON jetzt vom Kündigungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht ??? .
Prüfen Sie die bei Abschluss Ihres Vertrages von E.ON verwendeten AGB, ob dort auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Lieferjahres vereinbart ist (siehe Antwort #12), in Ihrem Fall also frühestens zum Ablauf des 30.04.2015.
Wenn das der Fall ist, dann widersprechen Sie per Einschreiben der nicht fristgemäßen Kündigung und verlangen Sie von E.ON Vertragserfüllung (unveränderter Preis mangels einer wirksamen AGB-Preisanpassungsklausel und selbstverständlich auch Gewährung einer ggf. vereinbarten Prämie!).
Setzen Sie für die schriftliche Bestätigung durch E.ON eine Frist von 14 Tagen (genaues Datum benennen) und kündigen Sie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs eine Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de an (lesen Sie dazu die unter "Ihre Beschwerde" verlinkte "Verfahrensordnung" der SE).
Falls E.ON dann an einer Kündigung zum 30.04.2015 festhält, würde ich für die Belieferung ab dem 01.05.2015 frühestens Anfang 2015 ein Angebot für einen neuen Heizstrom-Sondervertrag von E.ON einholen - Begründung: Wenn E.ON bei Ihnen der Grundversorger ist, dann werden Sie für Heizstrom kaum ein akzeptables Angebot eines anderen Anbieters finden (für HT-/NT-Tarife haben wir praktisch immer noch eine Quasi-Monopolstellung des jeweiligen Grundversorgers :().
Berichten Sie bitte über das Ergebnis des Widerspruchs. Falls E.ON irgendwelche Schwierigkeiten macht, sollten Sie sich hier umgehend wieder melden.
Gruß, khh
agentstarburst:
Hallo kkh,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Leider bin ich erst zu spät auf dieses Forum gestoßen, sodass ich zu diesem Zeitpunkt bereits den Widerspruch zu den neuen AGB abgeschickt hatte.
Ich habe am 18.11.2013 über das Portal "Verivox" die Beauftragung des neuen Stromlieferanten E.ON angestoßen. Unmittelbar danach bekam ich von Verivox die Unterlagen zur Vertragsvermittlung und Preis- und Lieferbedingungen mit E.ON per E-Mail zugesandt. In diesen findet sich folgender Passus:
--- Zitat ---3.3 Laufzeit und Kündigung
Wenn Lieferbeginn der Erste eines Monats ist, so hat der Vertrag zunächst eine Laufzeit von zwölf Monaten gerechnet ab Lieferbeginn. Sofern Lieferbeginn nicht der Erste eines Monats ist, so läuft der Vertrag zunächst bis zum Ende des auf den Lieferbeginn folgenden elften Monats. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Bei Umzug oder einem vollständigen Ausbau der Heizstromanlage kann der Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§314 BGB) bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.
--- Ende Zitat ---
Hiermit handelt es sich aus meiner Sicht um eine nicht fristgerechte Kündigung des Vertrages, der ich in der von Ihnen vorgeschlagenen Art und Weise widersprechen würde.
Ich werde mich melden, sobald ich neue Informationen habe.
Vielen Dank noch einmal für die Hilfe!
Gruß,
Fabian
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