Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
khh:
E.ON verwendet seit einiger Zeit neue „Allgemeine Stromlieferbedingungen“ (Stand: 1.10.2013) mit u.a. nachstehender AGB-Preisänderungsklausel – Auszug:
--- Zitat ---6 Preisänderungen
E.ON wird bei Preisänderungen die öffentlich ermittelbaren Wettbewerberpreise für vergleichbare Sonderkundenverträge in der Postleitzahl der Abnahmestelle des Kunden in den Blick nehmen. Für die jeweilige Preisänderung gelten die folgenden Regeln:
6.1 Änderungen der Strom- oder Umsatzsteuer
Ändert sich die Höhe der Strom- oder Umsatzsteuer, gibt E.ON diese Änderung ab deren Wirksamwerden in der jeweiligen Höhe an den Kunden weiter.
6.2 Sonstige Preisänderungen
Sonstige Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, das der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.
6.2.1 Anlass für sonstige Preisänderungen sind folgende Kostenänderungen:
6.2.1.1 Änderungen der Höhe
- einer der folgenden Umlagen: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 17f EnWG (sog. Offshore-Umlage), Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG/§ 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, Umlage nach § 19 StromNEV oder
- der Netzentgelte (inkl. der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung) oder
- der Konzessionsabgabe;
6.2.1.2 unmittelbare Verteuerung oder Verbilligung der Erzeugung, des Bezugs oder des Transports von Strom durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber in Rechnung gestellter Entgelte infolge nach Vertragsschluss in Kraft tretender deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Maßnahmen des Netzbetreibers, soweit die rechtlichen Grundlagen nichts anderes bestimmen;
6.2.1.3 Änderung der Bezugs- oder Vertriebskosten.
6.2.2 Der Umfang sonstiger Preisänderungen (Preiserhöhungen und Preissenkungen) ermittelt sich durch die Saldierung von Kostenänderungen (Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) nach Ziffer 6.2.1 unter Anwendung einheitlicher sachlicher und zeitlicher Maßstäbe. Dabei können auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbezogen werden. Bei Kostensenkungen dürfen keine für den Kunden ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen angelegt werden.
6.3 Informationspflicht/Sonderkündigungsrecht im Fall von Preisänderungen
6.3.1 E.ON teilt dem Kunden Preisänderungen aufgrund der Ziffer 6.2 mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunden Anlass und Umfang der Preisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen.
6.3.2 Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung nach Ziffer 6.2 das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. E.ON wird den Kunden zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
--- Ende Zitat ---
Nach meiner Einschätzung könnte diese AGB-Klausel den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen. Wie beurteilen das unsere Juristen?
Aktuell ist interessant, dass Bestandskunden (z.B. Kunden im Versorgungsgebiet der ehemaligen ‚E.ON Avacon Vertrieb GmbH’ mit dem Sondertarif „E.ON KonstantStrom“, der die unwirksame AGB-Preisänderungsklausel gemäß § 5 Abs. 2 StromGVV beinhaltet) kürzlich ein Schreiben mit der o.g. neuen AGB erhalten haben. Demnach soll die neue AGB auch für das bestehende Vertragsverhältnis ab 01.01.2014 wirksam werden, sofern der Kunde nicht innerhalb einer eingeräumten Frist widerspricht! Eine solch umfassende Änderung eine der wichtigsten AGB-Bestimmungen ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden dürfte ja wohl unwirksam sein. Meinem betroffenen Bekannten habe ich jedenfalls nahegelegt, auf dieses Schreiben (vorerst ;) ) nicht zu reagieren.
Anscheinend scheut sich E.ON, für die Alt-Verträge mit der besagten unwirksamen AGB-Preisänderungsklausel eine (rechtlich saubere) ordentliche und fristwahrende Kündigung auszusprechen. ;D
khh:
--- Zitat von: khh am 26. November 2013, 19:38:43 ---E.ON verwendet seit einiger Zeit neue „Allgemeine Stromlieferbedingungen“ (Stand: 1.10.2013) mit u.a. nachstehender AGB-Preisänderungsklausel – Auszug:
--- Zitat ---6 Preisänderungen
[...]
--- Ende Zitat ---
Nach meiner Einschätzung könnte diese AGB-Klausel den gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen. Wie beurteilen das unsere Juristen?
[...]
--- Ende Zitat ---
Da sich die hier schreibenden Juristen im Moment bedeckt halten, würde mich die Einschätzung sachkundiger User schon interessieren, ob E.ON damit womöglich eine gerichtsfeste AGB-Preisanpassungklausel zu Papier gebracht haben könnte oder ob fragwürdige Formulierungen ersichtlich sind ?
Didakt:
@ khh
Ich halte mich zwar in dieser Angelegenheit für keinen sachkundigen User, aber dennoch meine Meinung zu dieser Thematik:
1. Ich halte die Texte unter den Ziffern 6., 6.1 und 6.2 – E.ON-typisch - für selten dämlich und nebulös formuliert, mit deren Verständnis ein unbefangener Normalverbraucher seine Schwierigkeiten haben dürfte. Aus meiner Sicht könnte die Klausel deshalb bei enger Auslegung als intransparent bewertet werden (Verstoß gegen § 307 BGB). Es fehlen mir die einschlägigen Leitsätze aus der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu, die in anderen AGB eindeutiger zum Ausdruck kommen.
2. @ RR-E-ft hat einmal an anderer Stelle in Sachen AGB-Änderung zum Tatbestand der Einräumung einer Frist für einen Widerspruch ausgeführt:
--- Zitat ---Das genügt für die wirksame Einbeziehung geänderter AGB im Wege einer Vertragsänderung nicht. Notwendig ist eine eindeutige Erklärung des Kunden, dass er mit der Einbeziehung der geänderten AGB einverstanden ist, wofür der schweigende Weiterbezug von Energie nicht aus-reicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 23). Schweigen kommt im nichtkauf-männischen Geschäftsverkehr grundsätzlich kein Erklärungegehalt zu. Wer schweigt, erklärt nicht.
--- Ende Zitat ---
Paul:
Hallo @ all,
ich bin einer der unbefangenen Normalverbraucher und habe die von khh aufgeführten, geänderten AGB's bei E.ON (WärmeStrom Wärmepumpe öko) nun ebenfalls bekommen.
Für mich sind die Änderungen nicht wirklich durchschaubar, habe aber das Gefühl, dass ich damit schlechter gestellt bin als vorher.
Liege ich damit richtig und sollte vorsorglich widersprechen, da dann laut E.ON mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft?
Wäre schön, wenn mir jemand helfen kann.
khh:
--- Zitat von: Paul am 17. März 2014, 16:17:09 ---... Liege ich damit richtig und sollte vorsorglich widersprechen, da dann laut E.ON mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft?
--- Ende Zitat ---
Der Vertrag läuft bei Widerspruch zu den bisherigen Bedingungen weiter, also mit der alten AGB ?
Was schreibt E.ON dazu genau (bitte wörtlich) ?
Gruß, khh
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