Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?

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khh:
Da haben wir doch den Grund, warum E.ON versucht, den Bestandskunden die neue AGB
"durch die kalte Küche" unterzujubeln (siehe Eröffnungsbeitrag die beiden letzten Abzätze):
Wird in der AGB-Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages lediglich auf § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV Bezug genommen, so besteht für das Sondervertragsverhältnis kein wirksames Preisanpassungsrecht (vgl. BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09).

@Paul,
insofern können Sie sich bei einem Widerspruch gegen die neue AGB wohl kaum auf die Aussage verlassen, dass Ihr Vertrag mit den bisherigen Regelungen über den nächst möglichen Kündigungszeitpunkt hinaus weiterläuft.

Seit wann besteht denn Ihr Vertrag "E.ON WärmeStrom öko", mit welcher Frist/zu welchem Termin (Datum) ist eine ordentliche Kündigung möglich und wann (Datum) sind Ihnen die Verbrauchsabrechnungen in den Jahren 2011-2013 zugegangen?

Gruß, khh

Didakt:

--- Zitat von: khh am 17. März 2014, 21:18:56 ---...Wird in der AGB-Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages lediglich auf § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV Bezug genommen, so besteht für das Sondervertragsverhältnis kein wirksames Preisanpassungsrecht (vgl. BGH-Urteil v. 31.07.2014, Az. ZR 162/09)
--- Ende Zitat ---

Nur eine kleine Ergänzung, falls das BGH-Urteil gesucht/aufgerufen werden sollte :  BGH-Urteil v. 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09. Siehe im Zusammenhang damit auch Urteil des EuGH C-92 11 v. 21.03.13.

Paul:
Guten Abend,

ja so etwa habe ich es eben befürchtet, immerhin läuft mein Vertrag noch bis zum 31.12. 2014, mit drei Monaten Kündigungsfrist, also bis zum 30.09.2014 zum 31.12.2014 kündbar. Vertragsbeginn war der 02.01.2013.

1. Verbrauchsabrechnung (Zählerstand vom 02.Januar bis 02. Mai) ging am 15 mai ein. Verbrauchsabrechnung geht immer von Mai bis Mai.

Welches Vorgehen wäre jetzt das klügste? Vermutlich doch, auf den alten AGB's bestehen, da mir dann frühesten zum 01.01.2015 ein neuer Vertrag mit neuen Preisen "aufgedrückt" werden kann.

Danke erst mal und eine "Gute Nacht"
Paul

khh:

--- Zitat von: Paul am 17. März 2014, 23:00:49 ---... Welches Vorgehen wäre jetzt das klügste? Vermutlich doch, auf den alten AGB's bestehen ...
--- Ende Zitat ---

Ein "auf den alten AGB's bestehen" würde nichts bringen, da selbstverständlich beide Parteien (also Kunde und Versorger) berechtigt sind, den Vertrag mit Wahrung der Frist zum 31.12.2014 zu kündigen. Ein solches "bestehen", also ein Widerspruch gegen die neue AGB, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit eine Vertragskündigung zum 31.12.2014 durch E.ON bewirken. Ich würde daher GAR NICHT auf das Schreiben von E.ON reagieren, da die Position des Kunden damit in keinerlei Hinsicht verbessert wird!

Ein "Austausch" der AGB mit einer vollständig neuen Preisanpassungsklausel bedarf m.E. der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden und kann eher nicht -wie offensichtlich von E.ON gewollt- durch eine sogen. "fingierte Erklärung" erfolgen (siehe hier: http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=21&pp=4&art=6&lexi=recht&a=&find=AGB_fingierteAenderung). Fazit: Ich meine daher, dass die neue AGB bei Stillschweigen des Kunden NICHT wirksam Bestandteil des Vertrages wird. Vielleicht äußert sich mal einer der Juristen zu dieser Frage? Besten Dank im Voraus.

@Paul,
noch eine Frage zu Ihrem Vertrag: Hat es seit Vertragsbeginn bereits eine Preisanpassung gegeben oder ist eine solche angekündigt (falls ja, ab wann und in welchem Umfang) ?

Gruß, khh

Didakt:
@ Paul,

ich möchte den angekündigten weiteren Ausführungen von @ khh nicht vorgreifen. Nur soviel zur Ihrer Information: Das o. a. BGH-Urteil vom 31.07.2013 ist von der Vz NRW erstritten worden. Lesen Sie bitte hier, welche positiven Folgen dieses Urteil für die Verbraucher hat!
Sie könnten davon profitieren, wenn E.ON nach Vertragsschluss die Preise erhöht hat, und Sie dagegen nicht schon wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages Widerspruch eingelegt und eine Rückforderung der überzahlten Beträge eingefordert haben.

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