Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?
Paul:
Hallo khh,
ja, E.ON schreibt wörtlich unter 'Muss ich etwas tun und welche Rechte habe ich? :
Die Änderungen werden nicht ohne Ihr Einverständnis wirksam. Hierzu müssen Sie aber nichts besonderes unternehmen - es genügt, wenn Sie dieses Schreiben samt der neuen AGB einfach als Teil Ihres Vertrages zu Ihren Unterlagen nehmen und weiterhin Ihren Strom bei uns beziehen. Die neuen AGB gelten dann ab dem 1.Mai 2014 für Ihren E.ON WärmeStrom Wärmepumpe öko (bislang: E.ON WärmeStrom öko).
Sollten Sie hingegen mit den neuen AGB nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies bis zum 30.April 2014 in Textform mitzuteilen. Ihr Vertrag läuft dann mit den bisherigen Regelungen weiter.
... eigentlich ganz schön frech! E.ON's mutmaßlicher Gedanke: "Der dumme Kunde scheut sicherlich den Aufwand".
Grüße und Dank vorab
Paul
khh:
--- Zitat von: Paul am 17. März 2014, 18:24:34 ---... E.ON schreibt wörtlich unter 'Muss ich etwas tun und welche Rechte habe ich? : Die Änderungen werden nicht ohne Ihr Einverständnis wirksam. ...
--- Ende Zitat ---
Hallo Paul,
die Aussage ist richtig, und daher würde ich NICHTS tun. Insbesondere ist nicht erforderlich:
--- Zitat ---Sollten Sie hingegen mit den neuen AGB nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies bis zum 30. April 2014 in Textform mitzuteilen.
--- Ende Zitat ---
Stillschweigen bewirkt kein Einverständnis! Vielmehr ist zu vermuten, dass Kunden, die "nicht einverstanden" mitteilen, in absehbarer Zeit eine Vertragskündigung von E.ON erhalten. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Tarifbezeichnung Ihres Vertrages ab 01.05.2014 geändert wird.
Stellen Sie doch bitte hier wörtlich ein, wie die AGB-Preisanpassungsklausel zu Ihrem Vertrag lautet.
Gruß, khh
Paul:
Vielen Dank für die Antwort khh,
was die E.ON von einer Kündigung hätte, außer mir vielleicht einen teureren Neuvertrag zu verkaufen, bleibt mir schleierhaft.
Auf die Aussage, dass mein Vertrag mit den bisherigen Regelungen weiterläuft, kann man sich also nicht verlassen, oder wird dann (nur) der Vertrag zum Jahresende vermutlich so nicht verlängert/fortgesetzt.
Eine kostengünstigere Alternative zu finden ist allerdings gar nicht so einfach!
Die Änderungen der AGB sind mit den ganz oben zitierten identisch.
Grüße
Paul
khh:
--- Zitat von: Paul am 17. März 2014, 19:03:57 ---was die E.ON von einer Kündigung hätte, außer mir vielleicht einen teureren Neuvertrag zu verkaufen, bleibt mir schleierhaft. ...
--- Ende Zitat ---
womöglich:
1. einen neuen Anfangspreis wirksam mit Ihnen vereinbart zu haben;
2. einen Vertrag mit einer wirksamen AGB-Preisanpassungsklausel zu haben.
@Paul, mich interessiert die Preisanpassungsklausel der "alten" AGB !
Paul:
Ok, hier die alte Preisanpassungsklausel:
Alter AGB-Stand 1.6.2012
5 Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht
Für Änderungen der Bruttopreise gelten § 5 Abs.2 und 3 Stromgrundversorgungsverordnung (Strom GVV) entsprechend. § 5 Abs. 2 Strom GVV lautet: "Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
§ 5 Abs. 3 Strom GVV lautet: "Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist."
Dem Kunden steht im Fall einer Presanpassung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. E.ON Vertrieb wird dem Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht besonders in Textform hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Der neue AGB-Stand soll ab 1.1.2014 gelten
Grüße
Paul
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